Fahrerflucht - Ist die Versicherung mit Ihrer Behauptung im Recht?

20. Januar 2003 Thema abonnieren
 Von 
Carmina
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrerflucht - Ist die Versicherung mit Ihrer Behauptung im Recht?

liegt Fahrerflucht vor, wenn man beim Ausparken mit der Anhängerkupplung des eigenen PKW einen anderen PKW berührt hat. Einziger offensichtlicher Schaden ist eine Beule im Kennzeichen. Nach 15 Min. Wartezeit, nachdem ein Zeuge (dieser war ebenso der Meinung, dass es sich lediglich um eine Beule im Kennzeichen handelt) beauftragt wurde dem Geschädigten mitzuteilen, dass man sich beim Geschädigten meldet- Kennzeichen des Geschädigten wurde aufgeschrieben um Anhand dessen die Personalien festzustellen und den Schaden zu regulieren. Ein weiterer Zeuge sich dort befindet, dem man persönlich bekannt ist? Der 2. Zeuge teilt dem Geschädigten die genaue Adresse mit (wurde leider vor verlassen der Unfallstelle nicht aufgeschrieben). Der Geschädigte sucht die Wohnung des Schädigers auf und teilt sofort mit, dass er auch nur die Beule im Kennzeichen hätte erkennen können, wolle aber zur Vorsicht am nächsten Tag die Werkstatt aufsuchen um sicher zu gehen. Die Werkstatt teilt einen Schaden von ca. 800,- Euro mit (Schäden, die erst sichtbar wurden, nachdem die Werkstatt im inneren des Motorraums danach gesucht hatte). Die Versicherung teilte daraufhin mit, dass von Fahrerflucht die Rede wäre.
Ist die Versicherung mit Ihrer Behauptung im Recht? Wenn eine Anzeige vorliegen sollte, wie lange dauert es, bis man davon in Kenntnis gesetzt wird und von wem wird man in Kenntnis gesetzt?
Sollte dies als Fahrerflucht ausgelegt werden können, wie hoch wäre die zu erwartende Strafe?
Gibt es Probleme mit der Versicherung, wenn der Sachverhalt wie oben geschrieben geschildert wird?
Ich wäre für eine schnelle Antwort auf meine Fragen sehr dankbar.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Formaljuristisch liegt wohl ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor, da nach erfolglosem Ablauf der Wartezeit, der Unfall unverzüglich bei der nächsten Polizeidiensstelle anzuzeigen ist. Ob es vorliegend tatsächlich zu einer Bestrafung kommt oder ein mögliches Verfahren, aufgrund der geschilderten Besonderheiten eingestellt wird, kann von hier nicht beurteilt werden.
Der Versicherer nutzt die Möglichkeit sich auf das unerlaubte Entfernen zu berufenn, da er in einem solchen Fall beim Versicherungsnehmer Regress verlangen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Calsow
Rechtsanwalt

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