Angenommen man kommt beim Türöffnen auf dem Parkplatz an ein parkendes Fahrzeug. Der Geschädigte ist vor Ort und fragt den Verursacher, ob ein Schaden entstanden ist. Der Verursacher verneint dieses, da er nichts feststellt. Beide gehen auseinander. Der Verursacher geht einkaufen...
Zwei Wochen später bekommt der Verursacher eine Vorladung zur Aussage wegen Fahrerflucht. Da beide Parteien vor Ort aufeinandergetroffen sind und erst später ein angeblicher Schaden festgestellt wurde, hier die Frage, ob dies noch als Fahrerflucht
zu werten ist.
Fahrerflucht auch bei Kontakt mit Geschädigtem?
6. April 2018
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Frage vom 6. April 2018 | 13:00
Von
Status: Schüler (184 Beiträge, 48x hilfreich)
Fahrerflucht auch bei Kontakt mit Geschädigtem?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 8. April 2018 | 17:05
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16840x hilfreich)
Nein, das ist kein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Der § 142 StGB
fordert, dass man dem anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Person ermöglicht. Das ist hier erfolgt.
Genau genommen hat sich der Unfallgegner sogar der falschen Verdächtigung (§ 164 StGB
) schuldig gemacht.
#2
Antwort vom 9. April 2018 | 14:35
Von
Status: Lehrling (1396 Beiträge, 429x hilfreich)
Wäre da nicht das Beweisproblem. Wie kann man denn das "Aufeinandertreffen" beweisen?
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 12. April 2018 | 13:49
Von
Status: Schüler (184 Beiträge, 48x hilfreich)
Sowohl der "Unfallgegner" als auch der angebliche "Verursacher" hatten Zeugen dabei.
Und jetzt?
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