Fahrerflucht begangen ohne etwas zu merken??

16. Februar 2004 Thema abonnieren
 Von 
anni
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrerflucht begangen ohne etwas zu merken??

Hallo Leute,
ich habe ein riesen großes Problem. Ich wollte letzte Woche in einer Parklücke parken, habe aber dann germerkt, dass ich in die Parklücke nicht reinkomme und ich den Verkehr aufhalte. Aus diesen Gründen habe ich die Parklücke wieder verlassen und weiter gesucht und diese Straße vorläufig verlassen. Nach ca. 3 minuten bin ich wieder in diese Straße gekommen und habe etwa 5 - 10 Meter vor der ersten Parklücke einen anderen Parkplatz gefunden. Da bin ich dann stehen geblieben und weg gegangen.
das Problem ist nun, dass ich scheinbar beim ersten Parkversuch das vor mir stehende Auto leicht gestriffen habe, wovon ich allerdings nichts bemerkt habe. Eine Zeugin hat das gesehen und die Polizei verständigt, die mich dann auch abgefangen hat. Ich habe mich bereits mit der Besitzerin des geschädigten Autos getroffen. Der Schaden ist in unserer beider Augen nicht besonders schlimm. ( 5 cm, leichter Kratzer auf einen sowieso schon mehrfach zerkratzten Auto) Bei dem Auto handelt es sich um einen Leasing wagen, der sowieso die tage zurück gegeben wird und mehrfach ausgebessert werden muß.
Was muß ich jetzt wegen der Anzeige machen und was kann mich da erwarten? Wie teuer wird das? Brauche ich einen Anwalt?
Wie lange kann sich so eine Sache ziehen?
Bitte helft mir schnell, ich bin Studentin und weiß jetzt nicht ob ich aus Kostengründen meinen Urlaub stornieren muß!!!!! Bitte!!!!

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47658 Beiträge, 16843x hilfreich)

Für den Schaden musst Du bzw. Deine Versicherung auf jeden Fall aufkommen. Das ist unabhängig davon, ob es sich um einen Leasingwagen handelt, der demnächst zurückgegeben wird.

Falls Du es wirklich nicht bemerkt hast, kannst Du deswegen auch nicht zur Rechenschaft gezogen werden. Die Anforderungen sind aber sehr streng, so dass die Staatsanwaltschaft eventuell ein Gutachten einholt, ob Du es hättest bemerken müssen.

Falls Du wegen Unfallflucht verurteilt wirst, kann Dich die Versicherung bis zu einem Betrag von 5000€ in Regrss nehmen wegen Verletzung der Obliegenheitspflicht.

Ich würde Dir aufgrund der Gesamtumstände raten, zu einem Anwalt zu gehen, der Dich über die Sachlage besser aufklären kann, da er auch Akteneinsicht nehmen kann.

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#2
 Von 
ra.zywicki
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Wen das Gericht oder die Staatsanwaltschaft ein Gutachten einholt und das Ergebnis ist, daß man den Anstoß eigentlich hätte merken müssen, steht unter Umständen die geistige und körperliche Fähigkeit zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Spiel. Ergebnis wäree dann, daß eventuell eine medizinisch-psychologische Untersuchung angeordnet wird. Also Vorsicht mit dieser Art von Einlassung zur Sache!

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0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
anni
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
Danke für eure Antworten.
Ich möchte nur noch mal sagen, dass ich absolut nichts von dem Anstoß (ich habe das Auto nur leicht gestriffen, also nicht angestoßen) gemerkt habe. Wenn ich es gemerkt hätte, wäre ich zumindestens ja jetzt so vernünftig es zuzugeben.....
Ich bin geistig und körperlich bestimmt fähiger als viele andere Verkehrsteilnehmer. Kann man mir so was tatsächlich unterstellen?Soll ich jetzt besser lügen und behaupten ich hätte es gemerkt? Hilfe....
Was ist, wenn das geschädigte Auto bereits repariert ist? Dann kann ja garkein Gutachten mehr gemacht werden, oder? Geben die mir dann automatisch die Schuld?
Ohne Anwalt geht das wohl garnicht, oder? Aber der ist doch womöglich noch teurer?

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#4
 Von 
ra.zywicki
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Also, als Beschuldigter in einem Strafverfahren muß man grundsätzlich erst mal gar nichts sagen. Eine Einlassung macht nur dann Sinn, wenn man vorher in die Ermittlungsakte Einsicht nehmen konnte. Nur dann kann man beurteilen, ob z.B. Zeugen glaubwürdig sind. Sonst gibt man womöglich etwas zu, was einem sonst gar nicht nachzuweisen wäre. Die Akteneinsicht kann aber nur ein von Dir beauftragter Anwalt beantragen. Die Kosten dafür richten sich nach der Gebührenordnung.
Das mit dem Gutachten habe ich tatsächlich schon mal in einem ähnlichen Fall so erlebt.

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#5
 Von 
flowiepowie74
Status:
Beginner
(118 Beiträge, 9x hilfreich)

ich dachte immer, die strafanzeige muss der geschädigte stellen? wenn sich beide parteien einig sind, und sie bei der polizei angibt, dass sie das nicht gemerkt hatte, dann kann doch der geschädigte, diese strafanzeige zurückziehen oder liege ich da falsch?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
ra.zywicki
Status:
Frischling
(40 Beiträge, 2x hilfreich)

Unfallflucht ist ein Offizialdelikt, d.h. ein Strafantrag des Opfers ist keine Voraussetzung für die Verfolgung der Tat. Wenn die Ermittlungsbehörden in diesem Fall durch eine einfache Strafanzeige davon Kenntnis erlangen müssen sie ein Ermittlungsverfahren einleiten, selbst wenn das Opfer die Anzeige zurückzieht

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#7
 Von 
Chips
Status:
Frischling
(46 Beiträge, 10x hilfreich)

auf keinen fall lügen und sagen, dass du den unfall bemerkt hast!

wenn man nach einem unfall kurze zeit später nur wenige meter vom unfallort entfernt parkt, ist die chance sehr hoch, dass einem tatsächlich auch geglaubt wird, dass man vom unfall nichts bemerkt hat.

und bei einem sehr geringen schaden mit kleinsten kratzern und sehr leichten schleifspuren wird in aller regel auch nicht davon ausgegangen, dass man den unfall hätte bemerken müssen!

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