Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

16. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Trebe
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrlässige Trunkenheit im Verkehr

Guten Tag,

ich habe heute einen Strafbefehl zum oben genannten Thema erhalten und möchte mich einmal informieren, bevor ich gegebenenfalls zum Anwalt gehe.

Ablauf war in etwa folgender:

Ich habe letztes Jahr meinen Geburtstag gefeiert. Wir haben zunächst bei mir zuhause Alkohol getrunken und sind dann gegen 2:30 Uhr in die Stadt, ich mit dem Fahrrad. Für den Weg haben wir uns etwas Bier und Schnaps mitgenommen. Da es Dienstag war, hatten die Läden allerdings nur bis 2 bzw. 3 Uhr offen, weswegen wir nirgends mehr reinkamen und nach etwas "Verschnaufpause" wieder den Heimweg antraten. Eine Straße von meiner Haustüre entfernt bin ich dann mit dem Fahrrad in ein parkendes Auto gekracht, da ich aufgrund meiner Geschwindigkeit die sehr scharfe Kurve nicht mehr bekommen habe. Mitschuld hatte hier natürlich auch der Alkohol und die Tatsache, dass ich aufgrund von 2 Bier in meiner rechten, nur mit der linken Hand gefahren bin.

Bis zu diesem Zeitpunkt habe ich fast durchgehend Alkohol konsumiert, dürfte also eigentlich noch nicht abbauend gewesen sein, sondern eher noch aufbauend.

Die nahezu direkt danebenliegende Polizeidienststelle hat den Fall direkt aufgenommen, Tatzeitpunkt 4:04 Uhr. Atemalkohol war zu diesem Zeitpunkt bei 1,3x %o, wenn ich mich gerade nicht täusche. Um 5:37 wurde mir dann von einem Arzt Blut abgenommen. Der Bluttest ergab dann einen Wert von 1,53 %o.

Nun hat die Staatsanwaltschaft von den 1,53 %o um 5:37 Uhr anderthalb Stunden zurückgerechnet und schreibt nun von einer Blutalkoholkonzentration von 1,68 %o zum Tatzeitpunkt.

Die Geldstrafe steht hier erstmal außer Frage, da sie soweit ich weiß auch rechtskräftig ist, wenn ich als Radfahrer unter 1,6 %o habe, aber nicht mehr des Fahrens tüchtig bin und daraus dieser Unfall folgt, mein Problem ist aber eher die nun folgende MPU.

Wie stehen hierbei die Chancen, diese zu verhindern?

Grüße und Danke im Voraus.

-- Editiert von Moderator am 16.05.2018 12:45

-- Thema wurde verschoben am 16.05.2018 12:45

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Wie stehen hierbei die Chancen, diese zu verhindern? Null, würde ich sagen: http://www.iww.de/va/archiv/trunkenheitsfahrt-fahrrad-fahrt-mit-bak-von-16-promille-mpu-bereits-nach-erstmaliger-auffaelligkeit-f43607

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Ich habe Zweifel, dass die Rückrechnung rechtmäßig ist. Zuverlässig beurteilen lässt sich das aber nur nach einer Akteneinsicht durch einen auf Verkehrs- und Strafrecht spezialisierten Anwalt.

Von daher könnte es durchaus sinnvoll sein einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Das Mandat sollte zunächst auch nur auf die Akteneinsicht und eine anschließende Beratung beschränkt sein. Dann sind die Kosten überschaubar.

Zur Fristwahrung müsste aber Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt werden. Das kannst Du auch ohne Anwalt selbst machen. Den Einspruch musst Du nicht begründen und kannst darauf verweisen, dass die Begründung nach der der Akteneinsicht Deines Anwalts erfolgt.

Solltest Du eine Verkehrsrechtsschutzversicherung habe, dann solltest Du Dir eine Deckungszusage geben lassen.

1x Hilfreiche Antwort

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