Fahrzeug steht unangemeldet auf der Straße mit falschen Kennzeichen

23. Juni 2021 Thema abonnieren
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrzeug steht unangemeldet auf der Straße mit falschen Kennzeichen

Seid gegrüßt,
ich hoffe ich befinde mich im richtigen Unterforum:

Angenommen jemand hätte die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B verloren und hat deshalb sein Auto für diesen Zeitraum abgemeldet.
Das Auto stand diesen Zeitraum über auf der Straße, um hohe Standgeführen auf Privatparkplätzen o.ä. zu vermeiden. Damit es nicht abgeschleppt wird, hat er Kennzeichen drucken lassen, welche keinem anderem Fahrzeug zugeschrieben sind und diese mit echten Plaktten beklebt, um ein vernünftig angemeldetes Fahrzeug vorzutäuschen.

Das Ordnungsamt ist darauf aufmerksam geworden, weil sich die Plakette des Landkreises vorne und hinten unterscheidete und rief die Polizei hinzu, die unter dem Kennzeichen kein angemeldetes Fahrzeug finden konnte. Ihm wird Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch und die Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeworfen.

Welche Konsequenzen können ihm nun noch drohen?
Kann davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bewegt hat, da die Kennzeichen vermutzt waren?
Diese wurden sichergestellt.

Ich freue mich über eine Antwort.
Viele Grüße

-- Editiert von Magnaflow am 23.06.2021 16:40

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51 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Kann davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bewegt hat, da die Kennzeichen vermutzt waren?

Durchaus.
Man sollte sich schon mal prophylaktisch mit dem Gedanken beschäftigen, wie man denn das Gegenteil beweisen könnte.



Zitat (von Magnaflow):
Welche Konsequenzen können ihm nun noch drohen?

Das man die Eignung zum Führen von Fahrzeugen generell und langfristig in Frage stellt.



Zitat (von Magnaflow):
Angenommen jemand hätte die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B verloren und hat deshalb sein Auto für diesen Zeitraum abgemeldet.

Wenn jemand die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B verloren hat, ist das in der Regel langfristig.
Über welchen Zeitraum reden wir denn?
Hat man die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B inzwischen widererlangt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Magnaflow):
Kann davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bewegt hat, da die Kennzeichen vermutzt waren?


Durchaus.
Man sollte sich schon mal prophylaktisch mit dem Gedanken beschäftigen, wie man denn das Gegenteil beweisen könnte.



Zitat (von Magnaflow):
Welche Konsequenzen können ihm nun noch drohen?


Das man die Eignung zum Führen von Fahrzeugen generell und langfristig in Frage stellt.



Zitat (von Magnaflow):
Angenommen jemand hätte die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B verloren und hat deshalb sein Auto für diesen Zeitraum abgemeldet.


Wenn jemand die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B verloren hat, ist das in der Regel langfristig.
Über welchen Zeitraum reden wir denn?
Hat man die Eignung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B inzwischen widererlangt?


Erstmal danke für die zügige Reaktion.

Muss die Staatsanwaltschaft ihm denn nicht beweisen, dass ER mit dem Auto gefahren ist?
Könnten die Kennzeichen auch nicht anderweitig benutzt worden sein?

Andere Frage: Es heißt, dass das Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen. An seinem Fahrzeug sind "Cliphalter" angebracht, mit denen sich Kennzeichen innerhalb weniger Sekunden montieren/demontieren lassen. An anderer Stelle wird behauptet, dass diese nicht als "Fest mit der Karosserie verbunden" gelten, da man damit ein zusätzlich benötigtes Werkzeug in Verbindung bringt bzw. keine einfache Demontage möglich sein darf. Genau ist dies aber nirgends definiert und im Gesetzestext auch eher vage formuliert. Wenn diese Kennzeichen also nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B. hinter der Windschutzscheibe liegen) - dann liegt beispielsweise doch zumindest kein Kennzeichenmissbrauch vor, oder?

-- Editiert von Magnaflow am 23.06.2021 17:29

-- Editiert von Moderator am 24.08.2021 15:21

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Muss die Staatsanwaltschaft ihm denn nicht beweisen, dass ER mit dem Auto gefahren ist?

Nein.
Sie muss nur "zur Überzeugung des Gerichtes" Argumente vortragen. Auch bekannt unter der Bezeichnung "Indizien".
Wenn das Gericht überzeugt ist, dann reicht das.



Zitat (von Magnaflow):
dann liegt beispielsweise doch zumindest kein Kennzeichenmissbrauch vor, oder?

Wie kommt man denn darauf?
Auch wenn die Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe liegen hat man "mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen" erfüllt.


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0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Magnaflow):
Muss die Staatsanwaltschaft ihm denn nicht beweisen, dass ER mit dem Auto gefahren ist?


Nein.
Sie muss nur "zur Überzeugung des Gerichtes" Argumente vortragen. Auch bekannt unter der Bezeichnung "Indizien".
Wenn das Gericht überzeugt ist, dann reicht das.



Zitat (von Magnaflow):
dann liegt beispielsweise doch zumindest kein Kennzeichenmissbrauch vor, oder?


Wie kommt man denn darauf?
Auch wenn die Kennzeichen hinter der Windschutzscheibe liegen hat man "mit einem Zeichen versieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kennzeichnung hervorzurufen" erfüllt.


Ich habe mich vertran. In dem Beitrag den ich diesbezüglich gelesen hatte ging es darum, dass keine Urkundenfälschung vorliegt, weil die Urkunde nicht mit dem Fahrzeug zusammengesetzt ist. Kennzeichenmissbrauch hingegen soll wohl schon gegeben sein in Kombination mit §6 Pflichtversicherungsverletzung, §370 AO Steuerhinterziehung u. §3 FZV Zulassung.

Wie sollte er sich denn bei erhalten eines Briefes zur Anhörung verhalten? Nichts zugeben und auf den Strafbefehl warten - den Prozess über sich ergehen lassen? Sollte man eine Verhandlung mit einem Pflichtverteidiger eingehen?

In seinem Fall ist vermutlich eine Strafe über 90 Tagessätze sehr wahrscheinlich, nicht wahr..?


-- Editiert von Magnaflow am 23.06.2021 18:23

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
In dem Beitrag den ich hatte ging es darum, dass keine Urkundenfälschung vorliegt, weil die Urkunde nicht mit dem Fahrzeug zusammengesetzt ist.

Ach so.
Wenn es in der Halterung drin oder an der Halterung dran ist, ist es mit dem Fahrzeug zusammengesetzt. Das dürfte auch gelten wenn es hinter der Windschutzscheibe klebt.



Zitat (von Magnaflow):
Sollte man eine Verhandlung mit einem Pflichtverteidiger eingehen?

Fraglich ob hier überhaupt ein Fall für die Pflichtverteidigung vorliegt.
Aber selbst wenn, wäre es besser einen Wahlverteidiger zu benennen. Da kann man sich einen aussuchen, das sollte dann idealerweise einer sein, der auf so was spezialisiert ist (Fachanwalt).



Zitat (von Magnaflow):
Wie sollte er sich denn bei erhalten eines Briefes zur Anhörung verhalten?

A) schweigen
B) alles gestehen
C) Anwalt beauftragen und mitteilen das man sich über den Anwalt erklären wird


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#6
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich danke! Werde die Informationen natürlich weiterleiten ;) und wünsche noch einen schönen Abend!

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Ich frage mich gerade, was hier ein Anwalt ausrichten soll, das die Kosten des Anwalts amortisiert.
Wir bewegen uns hier im Bereich einer Geldstrafe - d.h. der Anwalt müsste die Strafe soweit drücken können, dass die Ersparnis die Anwaltskosten übersteigt. Das ist in einfachen Fällen mit klarer Beweislage meist nicht realistisch.

Zitat:
Ihm wird Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch und die Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeworfen.
D.h. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist gar nicht dabei.

Zitat:
Muss die Staatsanwaltschaft ihm denn nicht beweisen, dass ER mit dem Auto gefahren ist?

Wenn Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeworfen würde, dann ja - wird aber offenbar gar nicht.

Zitat:
Wenn diese Kennzeichen also nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind (z.B. hinter der Windschutzscheibe liegen) - dann liegt beispielsweise doch zumindest kein Kennzeichenmissbrauch vor, oder?

Der Kennzeichenmissbrauch wird wahrscheinlich sowieso hinter der Urkundenfälschung zurücktreten.
Auf die Frage der festen Verbindung zwischen Kennzeichen und Auto kommt es eigentlich nur an, wenn das Kennzeichen für sich echt ist, aber am falschen Auto montiert ist (weil sich dann die "Falschheit" des Kennzeichens erst aus dem damit verbundenen Auto ergibt). Hier ist aber schon das Kennzeichen gefälscht.

Normalerweise hätte ich von einem Anwalt abgeraten. Die Tat zu bestreiten macht ja keinen Sinn - und sich einsichtig zeigen, die Tat zu bedauern, Besserung zu geloben und um eine milde Strafe zu bitten, weil man nie mit dem Auto gefahren ist und das auch nie wollte, das kann man auch ohne anwaltliche Hilfe.
Jetzt kommt aber der Aspekt hinzu, dass man bereits die Fahrerlaubnis verloren hat. D.h. es bestehen "Vorbelastungen". Je nachdem, weswegen man die Fahrerlaubnis verloren hat, könnten Einsicht, Bedauern und Geloben von Besserung möglicherweise nicht sehr glaubwürdig rüberkommen. Die Vorbelastungen können evtl. dazu führen, dass sich ein Anwalt doch lohnen könnte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Die Vorbelastungen können evtl. dazu führen, dass sich ein Anwalt doch lohnen könnte.

Ja, das war auch mein Gedanke.
Wobei es halt darauf ankommt, ob die Fahrerlaubnis für den Beschuldigen überhaupt wichtig ist.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ihm wird Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch und die Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeworfen.
Mal im Einzelnen:

Urkundenfälschung: Die Kennzeichen wurden irregulär mit Plaketten versehen, und sie wurden auch öffentlich verwendet (und nicht nur im Partykeller aufgehängt). Daher eindeutig zutreffend.

Kennzeichenmissbrauch: Die illegalen Kennzeichen wurden an einem Fahrzeug angebracht. Daher eindeutig zutreffend.

Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes: Das Fahrzeug war nicht zugelassen, und es wurde auch nicht bewegt. Ein nicht zugelassenes Fahrzeug braucht keine Versicherungen, auch nicht wenn es im öffentlichen Raum abgestellt wird (da darf es gar nicht stehen, klar, aber versichert muss es trotzdem nicht sein). Daher nicht zutreffend.

Da aber Tatmehrheit vorliegt und deshalb eine Gesamtstrafe gebildet werden muss spielt das mit der Versicherung wahrscheinlich kaum eine Rolle.

Daran das sich ein Anwalt lohnen könnte möchte ich mich hier nicht anschließen. Was soll der denn rausholen?
Die Sachlage ist doch sehr eindeutig. Außer einem umfassenden Geständnis fällt mir in diesem Fall nichts ein.

Zitat:
um hohe Standgeführen auf Privatparkplätzen o.ä. zu vermeiden.
Die hätten ganz einfach vermieden werden können, wenn das Fahrzeug zugelassen geblieben wäre.

Stefan

PS: Wie ist man denn überhaupt an die Halterdaten gekommen?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wie ist man denn überhaupt an die Halterdaten gekommen?

Autos haben eine "Seriennummer", die ist bei den Ämtern hinterlegt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)



Die monatl. Kosten für Steuer/Vers. für eine Nichtbenutzung über ca. 2 Jahre, erschienen unverhätlnismäßig. Ebenso das mieten eines Stellplatzes für 70€ monatl. Rückblickend wäre das jedoch alternativlos die einzige und richtige Lösung gewesen.

Er macht sich jedoch Sorgen ein Geständnis abzugeben, da die Kennzeichen "benutzt" aussehen (z.B. Fliegenschiss).
Ob der Staatsanwalt glaubt, dass die Kennzeichen ihm für sein Vorhaben von einem Dritten, den er nicht namentlich kennt zur Verfügung gestellt wurden, ist denke ich auch fraglich..

-- Editiert von Magnaflow am 24.06.2021 10:42

-- Editiert von Magnaflow am 24.06.2021 10:43

-- Editiert von Magnaflow am 24.06.2021 10:43

-- Editiert von Moderator am 24.08.2021 15:26

-- Editiert von Moderator am 24.08.2021 15:27

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ebenso das mieten eines Stellplatzes für 70€ monatl.
Sorry, aber 70 Euro zahlt man für einen Top-Stellplatz in einer größeren Stadt. Wenn man ein paar Kilometer raus in ein kleineres Dorf fährt findet man dort leicht Stellplätze für vielleicht 20 Euro (bei mir dürftest du es sogar gratis hinstellen).
Aber egal, ist ja keine Option mehr.

Zitat:
Ob der Staatsanwalt glaubt, dass die Kennzeichen ihm für sein Vorhaben von einem Dritten, den er nicht namentlich kennt zur Verfügung gestellt wurden, ist denke ich auch fraglich.
Nee, ist nicht fraglich. Das wird sicher als Schutzbehauptung angesehen.

Zitat:
Er macht sich jedoch Sorgen ein Geständnis abzugeben, da die Kennzeichen "benutzt" aussehen (z.B. Fliegenschiss).
Wie kann das denn sein? Angeblich wurde es ja nicht benutzt.
Da das aber bisher niemandem aufgefallen ist, warum sollte sich daran durch ein Geständnis etwas ändern? Ein umfassendes Geständnis hat oft sogar den Vorteil, dass die Ermittlungen eingestellt werden (die Schilder sieht dann niemand mehr bewusst an, irgendwann werden sie entsorgt, fertig).

Zitat:
Autos haben eine "Seriennummer", die ist bei den Ämtern hinterlegt.
Die sieht man aber nicht von außen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4211x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Wie kann das denn sein? Angeblich wurde es ja nicht benutzt.


Muss ja auch nicht, es reicht wenn das Fahrzeug einfach nur lange steht, auch da setzen Kennzeichen "Patina" an.
Wäre halt nur doof, wenn es anstatt Fliegenschiss, "Fliegeneinschläge" wären.

Zitat (von reckoner):
Die sieht man aber nicht von außen.


Kommt auf das Fahrzeug an, bei manchen ist die FIN durchaus unten rechts hinter der Frontscheibe anzulesen.

Was ich viel interessanter finde und im Laufe der Ermittlungen vielleicht noch Thema werden könnte ->
Zitat (von Magnaflow):
welche keinem anderem Fahrzeug zugeschrieben sind und diese mit echten Plaktten beklebt,


Wo kamen die echten Plaketten eigentlich her?
Die sind normal unter Verschluss bei der Zulassungsstelle, bzw. die HU Plaketten dann eben unter Verschluss bei der Prüfstelle.

-- Editiert von spatenklopper am 24.06.2021 12:39

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Mir wurde gerade zugetragen, dass Post eingetroffen ist. Dort steht folgender Vorhalt/Frage:


Zitat:

Sie werden der Urkundenfälschung gem. §267 StGB, Kennzeichenmissbrauch gem. §22StVG und §6 PflVG beschuldigt, da Sie Kennzeichentafeln xx-xx xx an einem PKW XXX FIN: XXXXXXX angebracht haben, welche für diesen nicht zugelassen sind.

Sofern Sie sich äußern beantworten Sie bitte folgende Fragen.
- Wie gelangten Sie in den Besitz der Kennzeichentafeln?
- Wieso brachten Sie die Kennzeichentafeln an den PKW an?
- Wer hat die Plaketten auf die Kennzeichentafeln geklebt?
- Wieso haben Sie keine erforderliche Pflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen?
- War Ihnen bewusst, dass das Nutzen eines PKW im Straßenverkehr ohne Pflichtversicherung eine Straftat ist?


Die Erklärung abzugeben, dass er niemanden kannte wo er das Fahrzeug hätte über etwa 2 Jahre stehen lassen können und die finanzielle Aufwendung für Standgebühren oder alternativ die Anmeldung und der damit einhergehenden Versicherung/Steuern nicht tragen konnte, werden vermutlich auch nur nicht "akzeptiert".

@spatenklopper
Die Plaketten kamen lt. ihm nicht aus der Zulassungsstelle. Sie wurden scheinbar abgelöst.
Vermutlich werden die Insekten eher als Einschläge wahrgenommen.


-- Editiert von Magnaflow am 24.06.2021 14:50

-- Editiert von Moderator am 24.08.2021 15:29

-- Editiert von Moderator am 24.08.2021 15:33

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

erstmal grundsätzlich: Falls ein Anwalt hinzugezogen werden soll, dann sollte auf die Fragen nicht geantwortet werden.

Ansonsten:

Zitat:
- Wie gelangten Sie in den Besitz der Kennzeichentafeln?
Bei einem Schildermacher gekauft. (ist nicht strafbar)

Zitat:
- Wieso brachten Sie die Kennzeichentafeln an den PKW an?
Um zu verschleiern, dass das Fahrzeug illegal im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt ist. (ist strafbar, aber wohl kaum zu leugnen)

Zitat:
- Wer hat die Plaketten auf die Kennzeichentafeln geklebt?
Der Beschuldigte. (dito)

Zitat:
- Wieso haben Sie keine erforderliche Pflichtversicherung für das Fahrzeug abgeschlossen?
Die Versicherung ist nicht erforderlich.

Zitat:
- War Ihnen bewusst, dass das Nutzen eines PKW im Straßenverkehr ohne Pflichtversicherung eine Straftat ist?
Ja. Und deshalb wurde das auch nicht getan (wenn man von dem Parken im öffentlichen Raum absieht).

Zitat:
Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es zumindest keine Unterstellung zum Führen des Fahrzeuges ohne Fahrerlaubnis.
Das kann aber auch Taktik sein.
Genauso wie der Punkt, dass gerade nicht gefragt wurde woher die Plaketten stammen.

Zitat:
Die Erklärung abzugeben, dass er niemanden kannte wo er das Fahrzeug hätte über etwa 2 Jahre stehen lassen können und die finanzielle Aufwendung für Standgebühren oder alternativ die Anmeldung und der damit einhergehenden Versicherung/Steuern nicht tragen konnte, werden vermutlich auch nur nicht "akzeptiert".
Doch. Die Erklärung ist zumindest glaubwürdig (wenn auch nicht ganz logisch, denn es gibt gleich mehrere legale Alternativen). Das warum ist aber auch nicht so interessant und ergibt sich meist von selbst, wichtig ist das wer und das wie (wie man an die Plaketten gekommen ist meine ich).

Zitat:
Die Plaketten kamen lt. ihm nicht aus der Zulassungsstelle. Sie wurden scheinbar abgelöst.
Und von wo abgelöst?

Zitat:
weil sich die Plakette des Landkreises vorne und hinten unterscheidete
Das glaube ich übrigens nicht, auf solche Dinge achtet keine Ordnungskraft (bzw. erst dann wenn schon etwas anderes auffällig ist, etwa dass es die Kennzeichen gar nicht gibt).

Stefan

1x Hilfreiche Antwort


#17
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Zitat:
Die Plaketten kamen lt. ihm nicht aus der Zulassungsstelle. Sie wurden scheinbar abgelöst.

Und von wo abgelöst?

Zitat:
weil sich die Plakette des Landkreises vorne und hinten unterscheidete

Das glaube ich übrigens nicht, auf solche Dinge achtet keine Ordnungskraft (bzw. erst dann wenn schon etwas anderes auffällig ist, etwa dass es die Kennzeichen gar nicht gibt).


Die Plaketten stammten scheinbar von noch gültigen Kennzeichen. Aufgrund verschiedener Umstände, waren diese von zwei aneinander liegenden Bundesländern.

Könnte er sich folgendermaßen äußern um weiteren Schaden abzuwenden oder könnte man dort etwas hineininterpretieren?

Zitat:
Die Schilder wurden handelsüblich bei einem Schildermacher gekauft. Diese sollten verschleiern, dass das Fahrzeug für unbestimmte Zeit unangemeldet im öffentlichen Straßenverkehr abgestellt bleiben soll. Aus finanziellen Gründen war eine Anmeldung mit den damit einhergehenden Haltungskosten nicht möglich. Ebenso war der Parkplatz für die Mieter bereits voll belegt. Eine Verfrachtung auf einen Privatparkplatz und die damit einhergehnden hohen Standgebühren (Miete) im Umkreis, sowie den Transport waren ebenfalls aus finanziellen Gründen nicht möglich. Ein würdiges Angebot für den Verkauf des Fahrzeuges gab es leider auch nicht. Dass eine Versicherung für ein Fahrzeug, welches nur abgestellt ist, notwendig ist, war mir nicht bewusst. Dass das Nutzen ohne eine gültige Versicherung hingegen verboten ist schon, deswegen wurde das Fahrzeug auch nicht benutzt.


-- Editiert am 24.08.2021 16:01

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Würde ich anders sehen. Auch parken ist ein Gebrauch im öffentlichen Strassenverkehr -> Haftpflicht erforderlich.
Nein. Imho ist eine illegale Nutzung einer öffentliche Fläche (wohlgemerkt, nur zum Parken, nicht zum Fahren) kein Gebrauch im Sinne des Pflichtversicherungsgesetzes.

Wie soll das auch gehen? Man kann viele Gegenstände gar nicht versichern. Beispielsweise müsste dann ja auch bei einem nicht genehmigtem Müllcontainer eine Straftat vorliegen.

Zitat:
Edit: Dass auch Parken zur Verwendung des Kfz gehört sieht übrigens auch der EuGH so
Völlig anderer Sachverhalt.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#20
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Könnte er sich folgendermaßen äußern um weiteren Schaden abzuwenden oder könnte man dort etwas hineininterpretieren?

Ich denke er hat schon genug Probleme und sollte diese nicht durch laienhaft zusammen gefrickelte Äußerungen vergrößern.

Entweder er schweigt (das Recht steht ihm ja zu) oder er lässt das einen Fachmann machen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Es geht nicht um den Sachverhalt selbst, sondern darum, was eben unter den Gebrauch fällt.
Doch, es geht sehr wohl um den Sachverhalt. In dem EuGH-Fall war das Fahrzeug zugelassen, und es war die Frage ob es auch beim Parken einen Schaden verursachen kann und die Versicherung dafür einstehen muss (natürlich kann es das, mich wundert, dass man das überhaupt gerichtlich klären muss). Was aber nicht die Frage war ist, ob ein parkendes Fahrzeug versichert sein muss.
Laut deutschem Gesetz muss jedenfalls nur ein zugelassenes Fahrzeug versichert sein.

Zitat:
Für Müllcontainer ist keine Pflichtversicherung vorgeschrieben, aber auf diesem Niveau erübrigt sich jede weitere Diskussion.
Wieso denn? Für nicht zugelassene Autos ist auch keine Versicherung vorgeschrieben.
Was da rumstand war ein Haufen Blech mit Rädern dran. Und ein Container ist ein Haufen Blech ohne Räder. Sollen jetzt wirklich die Räder den Unterschied machen?

Aber von mir aus nimm ein Schrottauto welches einfach durch abstellen entsorgt wurde (ist das noch ein Auto, oder kann das weg?).
Das ist dann eine Ordnungswidrigkeit (soweit ich weiß 60 Euro), und kann in bestimmten Fällen auch eine "Illegale Abfallentsorgung" sein. Mehr aber nicht.

Falls das Fahrzeug einen Schaden anrichtet (etwa in ein anderes Auto rollt) dann haftet natürlich der Halter, aber das tut er beispielsweise auch bei auf Privatgrundstücken abgestellten Fahrzeugen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Magnaflow):
Das Ordnungsamt ist darauf aufmerksam geworden, weil sich die Plakette des Landkreises vorne und hinten unterscheidete
Waren vorne und hinten identische Kennzeichen befestigt, und mindestens ein Siegel passte aber nicht zur Ortskennzahl? Ein guter Anwalt könnte daraus vielleicht einen untauglichen Versuch konstruieren. DIe Chance dürfte aber nicht überm#ßig groß sein.

Zitat (von Magnaflow):
Ihm wird Urkundenfälschung, Kennzeichenmissbrauch und die Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes vorgeworfen.
Die Urkunfenfälschung lässt sich kaum bestreiten. Es könnte sich allenfalls um einen untauglichen Versuch gehandelt haben (s.o.). Ein Kennuzeichenmissbrauch liegt nicht vor, weil es keine echten gesigelten Kennzeichen gewesen sind. Ein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz liegt ebenfalls nicht vor, wenn das FAhrzeug nicht in Betrieb gesetzt worden ist.

Zitat (von Magnaflow):
Welche Konsequenzen können ihm nun noch drohen?
Geldstrafe, und evtl eine MPU vor Neuerteilung, bzw. Erweiterung der Fragestellung für eine ohnehin fällige MPU vor Neuerteilung. Das kommt aber auch auf die Vorgeschichte an.

Zitat (von Magnaflow):
Kann davon ausgegangen werden, dass er das Fahrzeug bewegt hat, da die Kennzeichen vermutzt waren?
Nein, das reicht nicht.

Zitat (von Magnaflow):
Diese wurden sichergestellt.
Klar, sind ja Fälschungen und Tatwerkzeug.

Zitat (von Magnaflow):
Es heißt, dass das Kennzeichen fest mit dem Fahrzeug verbunden sein müssen.
Spielt hier keine Rolle.

Zitat (von Magnaflow):
Sollte man eine Verhandlung mit einem Pflichtverteidiger eingehen?
Mal abgesehen davon, dass man auch einen Pflichtverteigiger bezahlen muss, so liegt hier kein Fall für eine "notwendige Verteidigung" im Sinne des Gesetzes vor. Es wird also keinen Pflichtverteidiger geben. Entweder man mandatiert einen Anwalt, den man dann auch bezahlen muss, oder man lässt es bleiben.

Zitat (von Magnaflow):
In seinem Fall ist vermutlich eine Strafe über 90 Tagessätze sehr wahrscheinlich, nicht wahr..?
Kann man so nicht sagen. Bei einem Ersttäter würde ich von einer Geldstrafe unterhalb von 90 Tagessätzen ausgehen. Aber er ist ja offensichtlich kein ganz unbeschriebenes Blatt. Da (vermutlich) bereits eine Straftat im BZR eingetragen ist, würde das Führungszeugnis nur bei einer Einstellung des Verfahrens, mit der aber nicht zu rechnen ist, sauber bleiben.

Zitat (von reckoner):
Kennzeichenmissbrauch: Die illegalen Kennzeichen wurden an einem Fahrzeug angebracht. Daher eindeutig zutreffend.
Nö. Da es die Kennzeichen gar nicht gegeben hat (es waren Fälschungen, die den Anschein von Kennzeichen erwecken sollten), konnten sie auch nicht missbräuchlich verwendet werden. Ist aber auch egal, weil es eben den Vorwurf der Urkundenfälschung gibt.

Zitat (von reckoner):
Verletzung des Pflichtversicherungsgesetzes: Das Fahrzeug war nicht zugelassen, und es wurde auch nicht bewegt.[...] Daher nicht zutreffend.
korrekt

Zitat (von Magnaflow):
Er macht sich jedoch Sorgen ein Geständnis abzugeben, da die Kennzeichen "benutzt" aussehen (z.B. Fliegenschiss).
Mir wäre neu, dass Fliegen ihr Geschäft nur auf fahrenden Kennzeichen verrichten. Zudem können die Kennzeichen in der Vergangenheit ja auch an ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeug angebracht und benutzt worden sein.

Zitat (von Magnaflow):
Ob der Staatsanwalt glaubt, dass die Kennzeichen ihm für sein Vorhaben von einem Dritten, den er nicht namentlich kennt zur Verfügung gestellt wurden, ist denke ich auch fraglich.
Das spielt doch überhaupt keine Rolle.

Zitat (von Magnaflow):
Ihm stellt sich die Frage, ob in diesem Fall eine Aussage überhaupt klug wäre.
Durchaus. Man könnte z.B. darauf hinweisen, dass das Fahrzeug nicht benutzt wurde und somit kein Verstoß gegen § 6 PflG vorliegt.

Zitat (von Magnaflow):
Vermutlich werden die Insekten eher als Einschläge wahrgenommen.
Vermutlich spielen sie keine Rolle. Ich habe auch noch gebrauchte und entstempelte Kennzeichen im Keller liegen. Wenn ich die jetzt an ein nicht zugelassenes Fahrzeug montieren würde, dann wäre damit nicht belegt, dass dieses Fahrzeug auch mit diesen entstempelten Kennzeichen betrieben wurde.

Zitat (von reckoner):
Bei einem Schildermacher gekauft. (ist nicht strafbar)
Und wie kommen dann die Einschläge an das neue Kennzeichen?

Zitat (von reckoner):
Das kann aber auch Taktik sein.
Quatsch. Nur mal zur Erinnerung: Wir leben in einem Rechtsstaat.

Zitat (von reckoner):
Das glaube ich übrigens nicht, auf solche Dinge achtet keine Ordnungskraft (bzw. erst dann wenn schon etwas anderes auffällig ist, etwa dass es die Kennzeichen gar nicht gibt).
<och, es kann auch auffallen, wenn das Wappen des Bundeslandes nicht zur Ortskennzahl passen. Es kann aber auch sein, dass sich die Mitarbeiter des OA das Auto mal etwas genauer angeschaut haben, weiil es recht lange unverändert dort geparkt war. Das kann durchaus auch auffallen.

Zitat (von Flo Ryan):
Würde ich anders sehen.
Das kannst Du gerne machen. Entscheidend ist aber, wie es Gesetzgeber und Rechtsprechung sehen. Und die sehen es anders als Du.

Zitat (von Flo Ryan):
Dass auch Parken zur Verwendung des Kfz gehört sieht übrigens auch der EuGH so
Das hat aber leider nichts mit dem vorliegenden Fall zu tun.

Zitat (von Magnaflow):
Aufgrund verschiedener Umstände, waren diese von zwei aneinander liegenden Bundesländern
Das hatte ich noch gar nicht gelesen, als ich oben orakelt hatte. Aber das musste ja auffallen. Vielleicht doch ein untauglicher versuch!? Ich würde mal einen Anwalt mit einer Akteneinsicht und einem anschließenden Beratungsgespräch beauftragen. Das sollte so um die 100€ kosten. So lange man den Amnwalt also nicht gleich fpür die gesamte Verteidigung mandantiert, sind die KOsten noch überschaubar. Bis dahin würde ich aber keine Aussage tätigen.

Zitat (von Magnaflow):
Die Schilder wurden handelsüblich bei einem Schildermacher gekauft.
Woher kam dann die Verschmutzung an die nagelneuen Kennzeichen?
Zitat (von Magnaflow):
Aus finanziellen Gründen war eine Anmeldung mit den damit einhergehenden Haltungskosten nicht möglich.
Mit Fahrerlaubnis wären die Kosten zu tragen gewesen? Warum wurde das Fahrzeug nicht einfach verkauft?
Zitat (von Magnaflow):
Dass eine Versicherung für ein Fahrzeug, welches nur abgestellt ist, notwendig ist, war mir nicht bewusst.
Das ist auch nicht erforderlich.
Zitat (von Magnaflow):
Dass das Nutzen ohne eine gültige Versicherung hingegen verboten ist schon, deswegen wurde das Fahrzeug auch nicht benutzt.
Nur deswegen wurde es nicht benutzt?

Ich würde mich nicht so äussern.

Zitat (von reckoner):
Wie soll das auch gehen? Man kann viele Gegenstände gar nicht versichern. Beispielsweise müsste dann ja auch bei einem nicht genehmigtem Müllcontainer eine Straftat vorliegen.
Ein Müllcontainer ist auch kein Kraftfahrzeug, das dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt. Es bringt doch nin wirklich nichts, wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht. Desen ungeachtet könnte auch beim Müllcontainer zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Aber das wäre dann eine andere Baustelle, und tut hier nichts zur Sache.

Zitat (von Flo Ryan):
Es geht nicht um den Sachverhalt selbst, sondern darum, was eben unter den Gebrauch fällt. Darauf würde es im Streitfall nämlich ankommen und für Gerichte fällt auch das Parken unter Gebrauch, eben weil auf während des Parkens vom Fahrzeug ein Schaden ausgehen kann.
Nein.

Zitat (von reckoner):
Laut deutschem Gesetz muss jedenfalls nur ein zugelassenes Fahrzeug versichert sein.
Das stimmt so nicht. Aber ich will das jetzt auch nicht vertiefen, weil mit sinnbefreiten Nebendiskussionen dem TE nicht geholfen ist. Nur ganz kurz: Deiner Formulierung nach würde das Fahren mit einem nicht zugelassenen KFZ keinen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz darstellen, weil es ja nicht zugelassen ist.

Zitat (von reckoner):
Das ist dann eine Ordnungswidrigkeit (soweit ich weiß 60 Euro)
Bei einer Ahndung nach StVO i.V.m. BkatV. Es kommen aber auch nich andere Vorschriften in Frage, und dann kann es teuer werden.

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#23
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Zudem können die Kennzeichen in der Vergangenheit ja auch an ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeug angebracht und benutzt worden sein.

Das dürfte wohl ausgeschlossen sein, es sei denn in einem Paralleluniversum.



Zitat (von Demonio):
Quatsch. Nur mal zur Erinnerung: Wir leben in einem Rechtsstaat.

Ja und? Genau dieser Rechtsstaat erlaubt durchaus ein taktisches Vorgehen der Ermittler.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#24
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das dürfte wohl ausgeschlossen sein, es sei denn in einem Paralleluniversum.
Etwas sinnvolles hast Du nicht dazu beizutragen?

Zitat (von Harry van Sell):
Ja und? Genau dieser Rechtsstaat erlaubt durchaus ein taktisches Vorgehen der Ermittler.
Aber nur so lange sie sich dabei an Recht und Gesetz halten.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Etwas sinnvolles hast Du nicht dazu beizutragen?

Es ist durchaus sinnvoll, auf unsinnige Aussagen hinzuweisen.
Nicht das der TS das tatsächlich noch sagt ...



Zitat (von Demonio):
Aber nur so lange sie sich dabei an Recht und Gesetz halten.

Ohne jeden Zweifel.
Recht und Gesetz erlauben es durchaus auch Ermittlern, das man unterschiedliche Fragen zu unterschiedlichen Zeiten stellt und unterschiedliche Verdachte auch zu unterschiedlichen Zeiten hat.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#26
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es ist durchaus sinnvoll, auf unsinnige Aussagen hinzuweisen.
Schade, dass Du nicht verstanden hast, was ich geschrieben habe.

Zitat (von Harry van Sell):
Recht und Gesetz erlauben es durchaus auch Ermittlern, das man unterschiedliche Fragen zu unterschiedlichen Zeiten stellt und unterschiedliche Verdachte auch zu unterschiedlichen Zeiten hat.
Du solltest nicht so viele billige Krimis schauen.

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#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120290 Beiträge, 39865x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Schade, dass Du nicht verstanden hast, was ich geschrieben habe.

Doch, habe ich.


Zitat (von Demonio):
Zudem können die Kennzeichen in der Vergangenheit ja auch an ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeug angebracht und benutzt worden sein.

Man soll als Erklärung für die Einschläge der Fliegen, mitteilen das die gefälschten Schilder schon vorher an einem anderen Kfz verwenden wurden. Ganz tolle Idee ...
Das Kfz wurde dann auch noch "ordungsgemäß zugelassen" betitelt. Das mit Totalfälschungen der Kennzeichen.

Solche Sachen schreien dem Ermittler doch "Schutzbehauptung" und "Lüge" entgegen.


Man sollte seine Probleme nicht durch laienhaft zusammen gefrickelte Äußerungen vergrößern und die Glaubwürdigkeit nicht ohne Not gegen 0 bringen.
Entweder er schweigt (das Recht steht ihm ja zu) oder er lässt das einen Fachmann machen.



Zitat (von Demonio):
Du solltest nicht so viele billige Krimis schauen.

Keine Sorge, da habe ich genug Wissen und Kontakte aus der Realität.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#28
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Waren vorne und hinten identische Kennzeichen befestigt, und mindestens ein Siegel passte aber nicht zur Ortskennzahl? Ein guter Anwalt könnte daraus vielleicht einen untauglichen Versuch konstruieren.
Aber vermutlich nur für ein Kennzeichen (wenn überhaupt - die Fälschung eines Geldscheins mit einer falschen Unterschrift ist doch trotzdem eine Geldfälschung, bei der Tauglichkeit kommt es doch darauf an, dass die Fälschung im gewöhnlichen Betrieb nicht auffällt).

Zitat:
Nö. Da es die Kennzeichen gar nicht gegeben hat (es waren Fälschungen, die den Anschein von Kennzeichen erwecken sollten), konnten sie auch nicht missbräuchlich verwendet werden.
Ja, das hast du wohl recht. Bleibt dann nur noch einer der drei Vorwürfe - viel besser ist das aber natürlich auch nicht.

Zitat:
Und wie kommen dann die Einschläge an das neue Kennzeichen?
Richtig. Fazit: Man sollte so wenig wie möglich sagen, am besten wahrscheinlich gar nichts.
Der Text am Ende von #17 ist auf jeden Fall zu lang. Da das Fahren nicht einmal vorgeworfen wird würde ich glaube ich gar nichts erläutern, sondern - wenn überhaupt - nur die Urkundenfälschung einräumen (das wäre ein kurzer Satz). Und wie schon gesagt interessiert das Blabla über das warum überhaupt nicht (es ist doch offensichtlich, dass es um Geld ging).

Zitat:
Quatsch. Nur mal zur Erinnerung: Wir leben in einem Rechtsstaat.
Warum sollte es unzulässig sein, das Fahren erstmal gar nicht vorzuwerfen, in der Hoffnung das sich jemand verplappert? Klar, wenn man schon Indizien hätte (etwa, weil das Auto sauberer war als es sein sollte), dann muss darauf hingewiesen werden (in dem Fall wäre aber vermutlich mindestens eine Zeugenbefragung an den Halter gekommen mit der Frage, wer denn das Fahrzeug bewegt hat).
Und dem Beschuldigten nicht mitzuteilen, dass auch gegen den - unbekannten - Lieferanten der Plaketten ermittelt wird ist doch Standard. Häufig ist das doch das das viel Interessante (denk mal an Drogen oder Waffen, da will man vor allem die Quellen aufdecken).

Zitat:
<och, es kann auch auffallen, wenn das Wappen des Bundeslandes nicht zur Ortskennzahl passen.
Dieser Umstand war mir bei meiner Aussage noch nicht bekannt. Aber trotzdem glaube ich kaum, dass das alleine auffällt. Die nicht richtig klebende Plakette aber schon eher.

Zitat:
Es kann aber auch sein, dass sich die Mitarbeiter des OA das Auto mal etwas genauer angeschaut haben, weiil es recht lange unverändert dort geparkt war. Das kann durchaus auch auffallen.
Eben - es wurde aus anderem Grund genauer hingeschaut.

Zitat:
Ein Müllcontainer ist auch kein Kraftfahrzeug, das dem Pflichtversicherungsgesetz unterliegt. Es bringt doch nin wirklich nichts, wenn man Äpfel mit Birnen vergleicht. Desen ungeachtet könnte auch beim Müllcontainer zumindest eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Aber das wäre dann eine andere Baustelle, und tut hier nichts zur Sache.
Ich hatte doch noch ausgeführt, dass ein nicht zugelassenes Fahrzeug auch nichts anderes ist als ein unerlaubt abgestellter Gegenstand. Und es ging dabei einzig um die Versicherungspflicht.

Zitat:
Nur ganz kurz: Deiner Formulierung nach würde das Fahren mit einem nicht zugelassenen KFZ keinen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz darstellen, weil es ja nicht zugelassen ist.
Ja, war nicht gut formuliert. Aber das man nicht fahren darf hatte ich ja an anderer Stelle auch geschrieben. Außerdem war ich der Meinung, dass sich das von selbst versteht.

Zitat:
Bei einer Ahndung nach StVO i.V.m. BkatV. Es kommen aber auch nich andere Vorschriften in Frage, und dann kann es teuer werden.
Ja, auch richtig, hatte ich auch geschrieben (Illegale Abfallentsorgung). Und auch dabei ging es nur um die Versicherungspflicht.

Zitat:
Die Plaketten stammten scheinbar von noch gültigen Kennzeichen.
Und dann fahren jetzt 2 andere Autos mit jeweils einem entwerteten Kennzeichen herum? :???:

Stefan


-- Editiert von reckoner am 25.06.2021 23:03

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#29
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Doch, habe ich.
Ganz offensichtlich nicht.

Zitat (von Harry van Sell):
Man soll als Erklärung für die Einschläge der Fliegen, mitteilen das die gefälschten Schilder schon vorher an einem anderen Kfz verwenden wurden
Das habe ich nicht geschrieben und belegt nur, dass Du eben doch nicht verstanden hast, was ich geschrieben habe. Ich habe nirgendwo geschrieben, dass der Beschuldigte derartige Angaben machen soll. Vielmehr habe ich geschrieben, dass eine Akteneinsicht durch einen Anwalt, mit anschließendem Beratungsgespräch sinnvoll sein könnte, und man vorher keine ANgaben machen sollte. Hast Du das auch nicht verstanden?

Zum Thema Inhalt einer Aussage habe ich nur geschrieben:
Zitat (von Demonio):
Man könnte z.B. darauf hinweisen, dass das Fahrzeug nicht benutzt wurde und somit kein Verstoß gegen § 6 PflG vorliegt.
und
Zitat (von Demonio):
Ich würde mich nicht so äussern.


Zu den Einschlägen auf den Kennzeichen schrieb ich:
Zitat (von Demonio):
Vermutlich spielen sie keine Rolle.


Zitat (von Harry van Sell):
Das Kfz wurde dann auch noch "ordungsgemäß zugelassen" betitelt. Das mit Totalfälschungen der Kennzeichen.
Hast Du Insiderwissen?

Zitat (von Harry van Sell):
Keine Sorge, da habe ich genug Wissen und Kontakte aus der Realität.
Mag ja sein, dass Du Kontakte in die Unterwelt hast. Die befähigen DIch aber offensichtlich nicht dazu meinen Beitrag zu verstehen. § 163a (4) ist Dir aber offensichtlich genauso unbekannt wie die § 140 StPO. Jedenfalls sollte man bei dieser Menge an Wissen und Kontakten doch auch die Kenntnis haben, dass hier gar kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen kann. Dieses Wissen ist Dir aber offensichtlich fremd, da Du einen Pflichtverteidiger nicht ausgeschlossen hast. Willkommen in der echten Realität.


Du darfst gerne konstruktive Kritik an meinem Beitrag äussern. Aber vorher solltest Du ihn DIr noch einmal vorlesen und erklären lassen.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Aber vermutlich nur für ein Kennzeichen
Warum? Wenn vorne und hinten unterschiedliche Kennzeichen und / oder unterschiedliche Siegel angebracht sind, dann fällt das doch insgesamt auf.

Zitat (von reckoner):
bei der Tauglichkeit kommt es doch darauf an, dass die Fälschung im gewöhnlichen Betrieb nicht auffällt
Ja. Ich habe ja auch nur darauf hingewiesen, dass ein guter Anwalt versuchen könnte, hieraus einen untaugichen Versuch zu konstruieren. Ich habe aber ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Chance nicht übermäßig groß ist. wenn aber in Garmisch-Partenkirchen (Bayern) ein Auto mit Kennzeichen GAP und einem Siegel aus NIedersachsen steht, dann fällt das doch auf und es könnte auf einen untauglichen Versuch hinauslaufen.



Zitat (von reckoner):
Ja, das hast du wohl recht. Bleibt dann nur noch einer der drei Vorwürfe - viel besser ist das aber natürlich auch nicht.
Ich sehe schon einen gewaltigen Unterschied darin, ob eine oder dreit Straftaten verwirklicht wurden. Macht ja auch im Strafmaß einen nicht ganz unerheblichen Unterschied.

Zitat (von reckoner):
Aber trotzdem glaube ich kaum, dass das alleine auffällt.
Also ich finde schon, dass ein beispielsweise niedersächsisches Sigel (rot /weiß) an einem bayerischen Kennzeichen (eigentlich weiß/blaues Siegel) auffällt. Polizisten sind es gewöhnt im Vorbeifahren die Gültigkeit einer HU-Plakette zu erkennen. Da soll das Siegel aus einem anderen Bundesland nicht auffallen? OK, wenn das Auto mit bayerischem Kennzeichen und niedersächsischem Siegel in Thüringen steht, dann vielleicht nicht. Aber, um bei meinem Beispiel zu bleiben, würde ein Auto mit GAP-Kennzeichen und niedersäschisckem Siegel einer Streife in und um Garmisch-Partenkirchen garantiert auffallen. Umgekehrt sicherlich auch.

Zitat (von reckoner):
Man sollte so wenig wie möglich sagen, am besten wahrscheinlich gar nichts.
Sehe ich auch so.

Zitat (von reckoner):
Da das Fahren nicht einmal vorgeworfen wird würde ich glaube ich gar nichts erläutern, sondern - wenn überhaupt - nur die Urkundenfälschung einräumen (das wäre ein kurzer Satz). Und wie schon gesagt interessiert das Blabla über das warum überhaupt nicht (es ist doch offensichtlich, dass es um Geld ging).
Zustimmung.

Zitat (von reckoner):
Warum sollte es unzulässig sein, das Fahren erstmal gar nicht vorzuwerfen, in der Hoffnung das sich jemand verplappert?
Wegen § 163a (4) StPO.
Zitat (von § 163a (4) StPO):
Bei der ersten Vernehmung des Beschuldigten durch Beamte des Polizeidienstes ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.


Zitat (von reckoner):
Und dem Beschuldigten nicht mitzuteilen, dass auch gegen den - unbekannten - Lieferanten der Plaketten ermittelt wird ist doch Standard.
Das ist dann ja aber auch ein anderes Verfahren (das es gegenwärtig vermutlich gar nicht gibt).

Zitat (von reckoner):
Und es ging dabei einzig um die Versicherungspflicht.
die es für eon KFZ unter bestimmten Voraussetzungen gibt. Für einen Müllcontainer dagegen nicht. Auch wenn mir klar ist, was Du zum Ausdruck bringen wolltest, und DIr dabei auch zustimme, halte ich den Vergleich für untauglich.

Zitat (von reckoner):
Außerdem war ich der Meinung, dass sich das von selbst versteht.
Im Gesamtzusammenhang konnte man das schon verstehen. Aber es war halt falsch formuliert und kann auch falsch verstanden werden.

Zitat (von reckoner):
Ja, auch richtig, hatte ich auch geschrieben (Illegale Abfallentsorgung).
Mir fallen da auch noch eine unerlaubte Sondernutzung gemäß der Strassen- und Wegegesetze der Länder ein. Dafür muss ein nicht zugelassenes Auto nicht unbedingt Abfall, sondern kann auch ein Neuwagen, oder eben auch (D)ein Müllcontainer sein. Bei uns wird das dann mit einem Bußgeld im mittleren dreistelligen Bereich geahndet.

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