Fahrzeug stillgelgt

31. Mai 2010 Thema abonnieren
 Von 
Stiftyy
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fahrzeug stillgelgt

Hallo,

mein Fahrzeug wurde letzte Woche auf Grund "Verkehrsunsicherheit" stillgelgt.

Zur Vorgeschichte:

An meinem Fahrzeug wurden einige technische Umbaumaßnahmen (Felgen/Fahrwerk usw..) fachgerecht durchgeführt, welche aber von einem TÜV-Prüfer abgenommen wurden und in die Fahrzeugpapiere eingetragen wurden.

Letzte Woche wurde ich von der Polizei angehalten und die haben mein Auto dann kontrolliert. Leider war das Fahrwerk etwas tiefer als eingetragen (8mm tiefer) und ein paar Schreibfehler waren in der Änderungsabnahme vom TÜV. Das hat die Polizei ein wenig stutzig gemacht und ich musste mit zur DEKRA kommen und es wurde ein extra Prüfer bestellt, der die Eintragung bzw. das ganze Fahrzeug kontrollierte.

Dieser hat dann letzten Endes mein Fahrzeug stillgelegt und als verkehrsunsicher eingestuft, da:

- Änderungsabnahme §21 negaitv beschrieben, Fahrwerk, Felgen, Distanzscheiben nicht i.O
- Bodenfreiheit 75mm
- Seitliche Markierungsleuchten nicht zulässig

So, zu Punkt 1:

- Es war alles abgenommen, nur leider war die genaue Felgenbezeichnung nicht in der Änderungsabnahme, war also nicht meine Schuld, sondern die des TÜV-Prüfer, bei dem ich die Abnahme habe machen lassen.

- Das Fahrwerk war etwas tiefer, als bei der Abnahme, was durch Messfehler (Paralaxefehler, wenn Fahrzeug betankt/beladen ist) geringfügig abweichen kann.

- Distanzscheiben stehen auch in der Abnahme drin, ich weiß nicht warum der DEKRA Prüfer das aufgeschrieben hat.

- Für meine Bremsscheibe hatte ich leider nicht die ABE dabei. Aber die Scheiben hatten eine KBA-Nummer und mit der kann man die Gutachten im System heraussuchen.

Zu Punkt 2:

In Deutschland gibt es meines Wissens nach keine gesetzlich vorgeschriebene Mindesthöhe. 8 cm hat sich als Richtwert eingebürgert.

Zu Punkt 3:

Diese Leuchten sind aus dem amerikanischen Markt, also ohne jegliche Prüfzeichen. Die Leuchten haben aber auch keine große Rolle gespielt.


Nun bin ich der Meinung, dass wegen den "Mängeln" keine Verkehrsunsicherheit vorliegt. Das Fahrzeug befindet sich technisch und optisch in einem einwandfreiem Zustand. Außerdem hätte ich das Fahrwerk an Ort und stelle höher schrauben können und die Begrenzungsleuchten entfernen können.

Nun kommen auf mich hohe Kosten zu:

- 130 € Bußgeld
- 3 Punkte im Verkehrszentralregister
- Dekra Gutachter ca. 350 €
- Abschleppen 150 €
- Wiedervorführung beim TÜV ca. 80 €

macht ca. 700 €, nur weil mein Fahrwerk etwas zu tief war, die genaue Felgenbezeichnung gefehlt hat, die Begrenzungsleuchten drin waren (ohne E-Prüfzeichen), ich die ABE für meine Bremsscheiben nicht mitgeführt hatte.

Man muss dazu sagen, dass das Donnerstag Abend nach 19 Uhr war und der Prüfer extra aus dem Feierabend geholt wurde und deshalb ziemlich genervt war und sofort alles bemängelt hat (nach dem Motto: "Wenn ich schon mal da bin, wird der auch stillgelegt")

Jetzt ist meine Frage, ob die Stelllegung gerechtfertigt ist, oder nicht? Meiner Meinung hätte auch eine Mängelkarte weit ausgereicht.

Grüße und danke für die Antworten


-- Editiert am 31.05.2010 16:41

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
Salvatori
Status:
Praktikant
(944 Beiträge, 280x hilfreich)

quote:
8 cm hat sich als Richtwert eingebürgert.


Nein, eher 11-13 cm.

quote:
Jetzt ist meine Frage, ob die Stelllegung gerechtfertigt ist, oder nicht? Meiner Meinung hätte auch eine Mängelkarte weit ausgereicht.


Das ist eine technische Frage, die du besser in einem Autoforum stellst. Ein Jurist kann dir nur sagen: *wenn* Verkehrsunsicherheit gegeben ist, *dann* ist eine Stillegung in der Regel auch gerechtfertigt (wenn nämlich schon nicht mehr vertretbar ist, auch nur die Strecke zur Werkstatt und zurück zur Wiedervorführung zuzulassen).

Ob in deinem Einzelfall Verkehrsunsicherheit vorliegt, kann nur ein Kfz-Spezi sagen.



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