Fahrzeug von bekanntem - kein Versicherungsschutz

5. Oktober 2016 Thema abonnieren
 Von 
Sonnenschein2014
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 25x hilfreich)
Fahrzeug von bekanntem - kein Versicherungsschutz

Hallo zusammen,

ich hab geschaut aber ich konnte zu meinem Fall nichts passendes finden. Es geht darum:

Eine Freundin von mir hat sich das Auto von einem Bekannten geliehen, sie wurde von der Polizei angehalten und mitgeteilt, dass sie nicht weiterfahren darf, das Auto wurde sofort "zwangsstillgelegt" und durfte nur noch geschoben werden. Die Polizei teilte meiner verwirrten Freundin mit, dass das Auto nicht versichert sei und somit nicht im Straßenverkehr geführt werden darf. Sie wusste dies definitiv nicht, als sie fragte sagte der Bekannte "ja klar" gab ihr die Schlüssel und sie fuhr los. Wie sieht es jetzt für sie aus? Normalerweise steht ja eine Anzeige ins Haus, die Polizei hat gesagt entweder Anzeige oder Strafe, dass wüssten sie nicht.

Was kommt da jetzt auf meine Freundin zu und könnte sie dagegen etwas unternehmen? Ich kenne den Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", den man recht häufig zu hören bekommt. Aber ist dem wirklich so? Wird sie dafür bestraft, dass er ihr (vielleicht sogar bewusst) ein unversichertes Auto aushändigt?

Danke vorab und einen schönen Abend
Sonnenschein

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Der Verleiher hat sich vor Fahrtantritt des Entleihers davon zu vergewissern, das der Entleiher befähigt ist das Fahrzeug im Bereich der StVO zu bewegen.
Der Entleiher hat sich vor Fahrtantritt davon zu vergewissern, das das Fahrzeug im Bereich der StVO bewegt werden darf.



Zitat (von Sonnenschein2014):
die Polizei hat gesagt entweder Anzeige oder Strafe, dass wüssten sie nicht.

Das die Polizei so einen Unfug erzählt mag ich nicht glauben, da hat man wohl was falsch verstanden.

Ohne Anzeige keine Strafe, so ist das im Strafrecht.
Jedoch kann man eine Anzeige bekommen und dann trotz der Anzeige keine Strafe erhalten.



Zitat (von Sonnenschein2014):
Was kommt da jetzt auf meine Freundin zu und könnte sie dagegen etwas unternehmen?

Als erstes mal eine Anzeige oder auch nicht. Da muss man mal abwarten, ob überhaupt eine kommt, dann müsste man mal weitersehen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10650 Beiträge, 4201x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Der Entleiher hat sich vor Fahrtantritt davon zu vergewissern, das das Fahrzeug im Bereich der StVO bewegt werden darf.


Wie soll das ein Entleiher, grade im Falle des Versicherungsschutzes machen?
Ich möchte behaupten, dass dies nahezu unmöglich ist.

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#3
 Von 
guest-12313.09.2017 08:51:03
Status:
Student
(2271 Beiträge, 713x hilfreich)

Beide (Fahrerin und Halter) werden eine Anzeige bekommen (§6 PflVG ). Bei der Fahrerin kommt Fahrlässigkeit in Frage, kommt auf den Einzelfall an. Wenn das Moped ein abgelaufenes Versicherungskennzeichen hatte oder das Auto ein entstempeltes Kennzeichen, dann wäre es offensichtlich.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wie soll das ein Entleiher, grade im Falle des Versicherungsschutzes machen?
Ich möchte behaupten, dass dies nahezu unmöglich ist.

Und ich möchte behaupten, das ein Blick auf das Kennzeichen und auch ein Anruf beim Zentralruf der Autoversicherer im Bereich des möglichen liegen :)



Aber der Gesetzgeber hat keine Grenze für den Aufwand festgelegt, es kann also durchaus zumutbar sein sich Versicherungsschein und Zahlungsbelege von der Prämie zeigen zu lassen. Oder auf das Auto zu verzichten.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#5
 Von 
Sonnenschein2014
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 25x hilfreich)

Also das Kennzeichen wurde dann entwertet, als sie angehalten wurde. Sprich er hat ihr das Auto geliehen, die Kennzeichen waren alle in Ordnung, die Polizei hat sie angehalten und DANN das Kennzeichen entwertet und sie durfte das Auto nur noch korrekt in die Parklücke schieben (mit der Hilfe der Polizisten), aber nicht mehr den Motor einschalten.

Ich habe sie noch einmal gefragt, was genau die Polizei gesagt hat, als sie am Ende fragte, was jetzt passiert. Laut ihrer Aussage hat der Polizist sie darauf hingewiesen, dass sie mit einer Anzeige rechnen müsse, er konnte ihr nicht genau sagen, was jetzt weiter passiert und nutzte lt. ihr die Formulierung "Anzeige oder nur eine Geldstrafe" - ich kann es ja nur so wiedergeben.

Ich gehe mal davon aus, dass sie sich nicht den Versicherungsschein und einen Beleg für die Zahlung hat zeigen lassen.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber der Gesetzgeber hat keine Grenze für den Aufwand festgelegt, es kann also durchaus zumutbar sein sich Versicherungsschein und Zahlungsbelege von der Prämie zeigen zu lassen.
Das ist doch wieder mal völlig übertrieben. Nicht alles was nicht geregelt ist ist zumutbar. Sonst dürfte man absolut gar nichts mehr tun.

Außerdem hat der Gesetzgeber indirekt sogar sehr wohl etwas geregelt. Nicht umsonst gibt es für die wichtigen Dinge (HU und Zulassung) die Stempel auf den Kennzeichen, und dazu dann den Fahrzeugschein. Wenn da alles OK ist wird man einem Fahrer - wohlgemerkt der nicht der Halter ist - in der Regel nichts vorwerfen können (außer natürlich ihm kann nachgewiesen werden, dass er wissend war).

Zitat:
Ich kenne den Satz "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht", den man recht häufig zu hören bekommt.
Da geht es aber meist um Gesetze (die hat man zu kennen). Wenn du hingegen gar nichts von der vorgeworfenen Tat weist, dann kann dir auch nichts passieren.
Beispiele: Du kaufst eine gebrauchte Festplatte und da sind Raubkopien drauf, du bekommst einen gefälschten Geschenkgutschein zum Geburtstag, dein Nachbar hat bei dir im Garten unbemerkt Cannabis angebaut, oder eben das geliehene Auto ist trotz Zulassung nicht versichert.
In allen diesen Fällen wird ein Verfahren ziemlich sicher eingestellt, sofern man seine Unwissenheit einigermaßen glaubhaft machen kann.

Für diesen Fall wette ich auch auf eine Einstellung, oder gar keiner Anzeige (die Polizei hat da einen Ermessensspielraum). Aber ich weiß nicht was die Fahrerin genau von sich gegeben hat, daher bin ich mir doch nicht 100%ig sicher.

Was mich übrigens etwas wundert ist, dass die Polizei eher zufällig auf das Auto aufmerksam wurde. Wird da jetzt schon nach den Steuersäumingen gefahndet? Ich kenne es eigentlich so, dass einfach am üblichen Standort des Fahrzeuges entstempelt wird. Aber vielleicht war der Standort ja in diesem Fall ja unbekannt? Egal, ich spekuliere nur ...

Stefan

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#7
 Von 
Sonnenschein2014
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 25x hilfreich)

Hallo Stefan,

also sofern mir meine Freundin das korrekt gesagt hat, hat sie gegenüber der Polizei gesagt, dass sie sich das Auto von einem Bekannten geliehen hat, weil ihres in der Werkstatt ist und sie dringend diese Fahrt machen musste. Der Polizist hat sie dann informiert, dass das Fahrzeug nicht versichert ist und ob sie das wisse, im ersten Moment - so sagte sie - hat sie geschwiegen und stand mit offenem Mund ungläubig da. Dann hat sie gesagt, dass sie davon nichts wusste und davon ausging, wenn alles "dran" ist, dass man dann wohl losfahren kann.

Das mit eher zufällig glaube ich nicht. Ich denke, dass das Auto schon "gesucht" wurde zwecks entstempeln und einfach nicht am Wohnort des Bekannten gefunden wurde, weils in einer Garage stand.

Ich drücke meiner Freundin mal die Daumen, dass da nichts passiert.

Danke dir und schönen Abend noch

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Ich kenne es eigentlich so, dass einfach am üblichen Standort des Fahrzeuges entstempelt wird.

Wenn man es nicht findet, dann landetet es ganz schnell auf der "Gesucht" Liste, da unterstellt wird das damit ja fortwährend eine Straftat begangen wird.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13708 Beiträge, 4356x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Wenn man es nicht findet, dann landetet es ganz schnell auf der "Gesucht" Liste, da unterstellt wird das damit ja fortwährend eine Straftat begangen wird.
OK, ich dachte wohl wieder zu einfach, und zwar dass Autos in der Nähe ihrer Halter stehen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119616 Beiträge, 39755x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
OK, ich dachte wohl wieder zu einfach, und zwar dass Autos in der Nähe ihrer Halter stehen.

Reicht doch schon wenn es den Blicken der Suchenden entzogen ist, also in der Garage steht, hinter der Hecke auf dem Grundstück ...


Und diejenigen die sich bewusst der Pflicht entziehen, parken erfahrungsgemäß auch gerne mal ein paar Straßen weiter ... so schlau sind die dann doch wieder ...



Die haben meist weder die Zeit noch die Lust dann stundenlang vor dem Haus zu warten, bis der mal zum Auto geht.



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