Falsche Verkehrszeichen => Strafe?

16. Dezember 2014 Thema abonnieren
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)
Falsche Verkehrszeichen => Strafe?

Hallo Forum!

Durch ein Protokoll eines Stadtausschusses von 2013, welches ich zufällig im Informationssystem des Rates gefunden habe, wurde Anfang 2013 festgestellt, dass alle benutzungspflichtigen Radwege in der Kommune nicht der Norm entsprechen und daher zu Gebotswegen umbeschildert werden müssten.
Da der Ausschuss nur alle 4-6 Monate tagt und das von der Motivation eher ein Kegelclub oder Raucherverein ist, hat man sich bis heute nicht auf eine neue Beschilderung einigen können. Korrekt wäre ausnahmslos: Gehweh, Radfahrer frei.
Laut Protkoll hat die Stadt die falsche Beschilderung Anfang 2013 zusammen mit der Polizei im Rahmen einer Bestandsaufnahme selbst herausgefunden.

Nun meine Frage: Was ist, wenn ich den Radweg nicht nutze? Bekomme ich Recht, wenn ich es auf einen Streit vor Gericht ankommen lasse?
Es geht mir jetzt nicht darum, wegen 20 EUR Stress zu machen, aber bei uns in der Stadt gibt es sehr, sehr viele Straßenschilder, die falsch sind.

Mit freundlichen Grüßen,
Lars-Daniel

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> Korrekt wäre ausnahmslos: Gehweh, Radfahrer frei <hr size=1 noshade>


Eine Kommune hat weder das Recht noch die Berechtigung, die Strassenverkehrsordnung ausser Kraft zu setzen.

Ausser Kindern bis zu 10 Jahren dürfen Radfahrer nach § 2 der StVO grundsätzlich nicht den Gehweg benutzen, es sei denn, er wäre ausnahmsweise dazu geeignet u n d durch entsprechende Beschilderung freigegeben.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
Eine Kommune hat weder das Recht noch die Berechtigung, die Strassenverkehrsordnung ausser Kraft zu setzen.


Zeichen 239 mit Zusatzzeichen 1022-10 ist gängige Praxis, hat aber zur Folge, dass die Radfahrer langsam und vorsichtig fahren müssten.

Darum geht es aber eigentlich nicht in diesem Thread, sondern um falsche Beschilderung im Streitfall (siehe Titel).

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

So lange die Schilder da stehen haben diese auch Recht. :grins:

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
So lange die Schilder da stehen haben diese auch Recht.


Jetzt echt? Polizei und Stadt ist bekannt, dass die Beschilderung falsch ist und sie ist trotzdem gültig?

Welche Rechtsgrundlage hat dies?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort


#6
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
Die Klagefrist beträgt dabei um Übrigen ein Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger das erste Mal mit dem Verkehrszeichen konfrontiert wurde.


Also haben ortsfremde Radfahrer und Autofahrer eigentlich nur die Möglichkeit der Anfechtung.

Bei uns in der Kommune sind Radwege und Vorfahrtsregelungen in der Tempo-30-Zone angelegt, was StVO und VwV-StVO widerspricht (es findet kein ÖPNV statt). Auch wurden verkehrsberuhigte Bereiche mit baulich getrennten Spuren für PKW, Parken, Fuß- und Radweg angelegt. Die Bereiche besitzen ferner gesperrte Fahrtrichtungen ("echte Einbahnstraße"), obwohl ja gar keine Farbahn vorliegt.

Liegt hier wohl Unwissen, Willkür oder Absicht vor?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

quote:

Die Bereiche besitzen ferner gesperrte Fahrtrichtungen ("echte Einbahnstraße"), obwohl ja gar keine Farbahn vorliegt.



Das VG Lüneburg hat sich dazu mal geäussert
http://www.radwegmecker.frank-bokelmann.de/Celle_Schuhstr.htm

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
Das VG Lüneburg hat sich dazu mal geäussert
http://www.radwegmecker.frank-bokelmann.de/Celle_Schuhstr.htm


Lustig. Ich bin bislang davon ausgegangen, dass man das mit einer "unechten Einbahnstraße" - also nur Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) regeln müsste. Demnach besteht für den Radweg eine Benutzungspflicht, oder?

Der verkehrsberuhigte Bereich wird im Endeffekt damit total ausgehebelt und nur Fußgänger haben was davon.

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Toll!
Status:
Lehrling
(1138 Beiträge, 1370x hilfreich)

Schon gefunden / gelesen?
http://u-r.de/adfc/radweg/BVerwG.pdf
http://pdeleuw.de/fahrrad/radwege.html

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

quote:
Der verkehrsberuhigte Bereich wird im Endeffekt damit total ausgehebelt und nur Fußgänger haben was davon.

Was ich ganz dolle finde.
Es ist auch sehr belusstigend, dass dieses mal der Schimmel nicht aus einem Amt wiehert. :grins:


-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Lars-Daniel Weber
Status:
Schüler
(157 Beiträge, 62x hilfreich)

quote:
Schon gefunden / gelesen?


Ja, habe auch noch mehr gefunden, bei denen es anders oder ähnlich aussieht. Ich will den Radfahrern ja nicht den Radweg wegnehmen, sondern die Stadt rügen, dass sie sich beim Planen nicht an die Regeln hält.

quote:
Es ist auch sehr belusstigend, dass dieses mal der Schimmel nicht aus einem Amt wiehert.


Wieso?

quote:
Was ich ganz dolle finde.


Klar ist das für Fußgänger toll, aber als Radfahrer muss ich jetzt um den verkehrsberuhigten Bereich herumfahren, obwohl ich einfach darüber fahren könnte.

Ich verstehe das doch richtig: Wenn es einen mit Zeichen 237 oder 241 beschilderten Radweg in einem verkehrsberuhigten Bereich gibt, muss ich den Radweg nutzen, korrekt?

-----------------
""

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.212 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen