Fehlendes Schild "Parken Anfang" - Trotzdem Parkschein erforderlich?

2. September 2018 Thema abonnieren
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)
Fehlendes Schild "Parken Anfang" - Trotzdem Parkschein erforderlich?

Hallo,

die Hamburger Polizei hat es ja generell nicht so mit dem richtigen Aufstellen von Verkehrsschildern (fehlende oder falsche Halteverbote auf Hauptstraßen, Elektroladeplätze durchgehend falsch gekennzeichnet...).

Aber nun habe ich festgestellt, dass in Einzelfällen auch normale Parkplätze falsch gekennzeichnet sind. Es handelt sich um Parkplätze im rechten Seitenstreifen. Am Ende der Reihe steht das Schild "Parken Ende" mit dem Zusatz "Nur mit Parkschein" (Pfeil nach rechts). Soweit so gut. Aber es fehlt das Schild "Parken Anfang" mit dem Zusatz "Nur mit Parkschein" (Pfeil nach links).

Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass in diesen Fällen keine Pflicht zum Lösen eines Parkscheins besteht, da das Schild am Ende nur auf das Ende des Parkbereichs hinweist, nicht jedoch dessen Anfang bestimmt. Somit dürfte die Parkschein-Pflicht nicht rechtswirksam gekennzeichnet sein.

Da ich es leider auch gewohnt bin, dass die Hamburger Polizei trotz eindeutiger Rechtslage abzettelt, wollte ich hier nur nach eurer Meinung fragen und sichergehen, dass ich richtig liege. Nicht, dass ich vielleicht doch einen Gedankenfehler mache und dann vor Gericht keine Chance habe (wobei, die habe ich doch auch nicht, wenn alles eindeutig ist, oder? Der Richter kann doch auch alle Fakten und Gesetze ignorieren und einfach zu Gunsten der Stadt entscheiden?)

Danke im Voraus.

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10 Antworten
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#1
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

hast du mal ein Beispiel einer solchen Straße?

Stefan

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
die Hamburger Polizei hat es ja generell nicht so mit dem richtigen Aufstellen von Verkehrsschildern


Muss sie auch nicht, da die Polizei für das Aufstellen von Verkehrsschildern nicht zuständig ist.

Zitat:
Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass in diesen Fällen keine Pflicht zum Lösen eines Parkscheins besteht, da das Schild am Ende nur auf das Ende des Parkbereichs hinweist, nicht jedoch dessen Anfang bestimmt. Somit dürfte die Parkschein-Pflicht nicht rechtswirksam gekennzeichnet sein.


Sofern sich der Anfang des Parkbereiches aus der örtlichen Situation eindeutig ergibt, muss das Anfang-Schild nach meiner Auffassung da nicht unbedingt stehen. Außerdem muss der Parkbereich relativ kurz sein.

Zitat:
Der Richter kann doch auch alle Fakten und Gesetze ignorieren und einfach zu Gunsten der Stadt entscheiden?


Das wäre wohl Rechtsbeugung. Der Richter kann aber Fakten und Gesetze anders interpretieren als Du das machst und wie einfach das geht, zeigt ja schon meine Antwort.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Ja, ein Beispiel ist die Hamburger Str. in Hamburg, Höhe Hausnummer 196. Dort wurde vor einigen Monaten nachträglich ein eingeschränktes Halteverbot eingerichtet und es wurde vergessen, nach dem Schild "eingeschränktes Halteverbot Ende" ein neues Schild "Parken Beginn" anzubringen.

Es gilt doch generell bei Schildern der Grundsatz, dass diese frühestens ab ihrem Aufstellungsort gelten und niemals rückwirkend entgegen der Fahrtrichtung. Ich kann doch nicht mehrere (ggf. hundert) Meter vorfahren und dann verbotenerweise wieder zurück, nur um zu schauen, ob es weiter vorne eine Beschränkung gibt.

Hier noch Bilder von der Hamburger Str. (die Reihenfolge entspricht der Reihenfolge, wenn man die Straße abfährt):

https://ibb.co/hmFnvK

https://ibb.co/dP599e

https://ibb.co/dVL99e





-- Editiert von Maya4050 am 03.09.2018 20:54

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

In StreetView steht das Zeichen 314-10 in Höhe der Hausnummer 180.

Jetzt stellt sich die spannende Rechtsfrage, ob der Parkstreifen durch Zeichen 286-10 beendet wird, oder ob der Parkstreifen durch Zeichen 286-10 nur bis Zeichen 286-20 unterbrochen wird und dann auch ohne erneutes Zeichen 314-10 fortgeführt wird und erst bei Zeichen 314-20 endet.

Ich tendiere zu letzterem. Wenn also in Höhe der Hausnummer 180 immer noch das Zeichen 314-10 (Parken Anfang) steht, dann gilt auf dem Parkstreifen im 2. Bild Parkscheinpflicht. So ganz überraschend wäre das für den Autofahrer auch nicht, denn schließlich steht dort klar erkennbar ein Parkscheinautomat.

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

das ist jetzt mal wieder so eine verschachtelte Parkregelung (eigentlich ungültig). Und dazu kommt noch eine zeitliche Beschränkung (damit gilt es mal so und mal so).

Imho darf man werktags von 7 bis 20 Uhr ab dem 2. Bild ohne Parkschein parken; außerhalb dieses Zeitraums aber wieder nur mit Parkschein. :grins: (gewollt ist das so wohl nicht)

Der Sinn warum man tagsüber auf dem Parkstreifen zwischen 1. und 2. Bild nur halten darf erschließt sich mir auch nicht so richtig. Für den Geldautomat der Haspa mag das ja noch reichen (ist aber auch schon sehr kritisch, weil man das Auto klar verlässt), aber zu Penny oder in die Apotheke darf man sicher nicht.

Zitat:
So ganz überraschend wäre das für den Autofahrer auch nicht, denn schließlich steht dort klar erkennbar ein Parkscheinautomat.
Es sind ja sogar Schilder angebracht mit "AUTOMAT Parkschein hier lösen".
Natürlich ist klar was damit gemeint ist, aber eine rechtliche Wirkung entfaltet das trotzdem nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47487 Beiträge, 16806x hilfreich)

Zitat:
das ist jetzt mal wieder so eine verschachtelte Parkregelung (eigentlich ungültig).


Kannst Du näher begründen, warum das ungültig sein soll?

Anders Beispiel:
Wenn auf einen Parkstreifen für einen kurzen Abschnitt ein vorübergehendes Halteverbot (z.B. wegen Umzug) eingerichtet wird, dann macht das die ansonsten geltende Beschilderung für den Parkstreifen (z.B. Parkscheinpflicht) ab dem Halteverbot unwirksam? Das glaube ich nicht.

Zitat:
Imho darf man werktags von 7 bis 20 Uhr ab dem 2. Bild ohne Parkschein parken; außerhalb dieses Zeitraums aber wieder nur mit Parkschein.


Wie kommst Du jetzt zu dieser Auffassung?

Bitte berücksichtigen, dass es in der Hamburger Straße durchaus das Schild "Parken Anfang" gibt. Das steht nur etwa 100m vor der Position, an der das erste Bild gemacht wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kannst Du näher begründen, warum das ungültig sein soll?
Ich meinte natürlich ungültig in dem Sinne wie es gemeint ist, gelten tun die Schilder, aber eben anders.
Grundsatz: Eine Parkregelung hebt vorherige auf, und daher kann es keine Verschachtelung geben.

Zitat:
Wenn auf einen Parkstreifen für einen kurzen Abschnitt ein vorübergehendes Halteverbot (z.B. wegen Umzug) eingerichtet wird,
Bezüglich solcher temporären* Verbote gibt es ja Sonderregelungen.
Die Schilder in dem Beispiel "Hamburger Straße" sind aber nicht vorübergehend, sondern fest installiert/einbetoniert.

Zitat:
Wie kommst Du jetzt zu dieser Auffassung?
Für Werktags zwischen 7 und 20 Uhr:
- Anfang Parken mit Parkschein
- eingeschränktes Halteverbot (hebt das vorherige Schild auf)
- Ende eingeschränktes Halteverbot (damit gibt es gar kein Verbot mehr, egal was noch kommt)

Für die andere Zeit:
- Anfang Parken mit Parkschein
(- die Schilder dazwischen sind nicht existent)
- Ende Parken mit Parkschein

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

In Hamburg gibt es leider die Unsitte, dass der Zeitraum, in der ein Parkschein gezogen werden muss, am Automaten selbst steht. Das ist im Falle der Hamburger Str. werktags von 8 bis 19 Uhr (ob diese Vorgehensweise überhaupt gesetzeskonform ist??).

Ich habe sonntagabend das zuständige Polizeikommissariat angeschrieben und als verantwortliche Verkehrsbehörde (in Hamburg ist das immer das örtliche Polizeikommissariat) darum gebeten, die Beschilderung vor Ort zu prüfen und mir eine Rückmeldung zu geben.



0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13704 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
In Hamburg gibt es leider die Unsitte, dass der Zeitraum, in der ein Parkschein gezogen werden muss, am Automaten selbst steht. Das ist im Falle der Hamburger Str. werktags von 8 bis 19 Uhr (ob diese Vorgehensweise überhaupt gesetzeskonform ist??).
Ja, das ist imho rechtens. Nur muss es auch durch offizielle Verkehrszeichen bekannt gegeben werden ("mit Parkschein" reicht aber, der Rest darf erst am Automat stehen, man kann sich ja dann noch umentscheiden, beispielsweise auch wenn es teurer ist als gedacht).

Und für die Hamburger Straße stimmt das auch nicht, dort stehen die Zeiten auf einem Zusatzzeichen direkt unter dem P. ;) [ja, ich weiß, war nur ein Beispiel]

Stefan


-- Editiert von reckoner am 04.09.2018 23:45

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12331.01.2022 14:32:53
Status:
Frischling
(28 Beiträge, 6x hilfreich)

Ich habe soeben folgende Antwort von der Straßenverkehrsbehörde (Polizei) erhalten:

"Sehr geehrter Herr X,

danke für Ihren Hinweis auf die fehlende Beschilderung in der Ladezone Hamburger Straße 188-192.
Ich habe Ihren Hinweis geprüft und teile Ihre Rechtsauffassung. Die Ladezone beendet den parkscheinpflichtigen Bereich. Das Vorhandensein eines Ende-Schildes ist nicht ausreichend.
Ich habe daher die Ergänzung der Beschilderung (Zeichen 314-10 „Parken Anfang" + Zusatzzeichen 1053-31 „mit Parkschein") veranlasst."

Interessant ist nur, dass trotzdem in dem Bereich dutzende Autofahrer abgezettelt wurden, obwohl die Rechtslage eigentlich klar ist. Aber gut, wenn man keinen Einspruch einlegt und brav zahlt, ist man ja selbst schuld.

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