Frage zur Verjährung Bußgeldbescheid

10. Mai 2017 Thema abonnieren
 Von 
go465484-63
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Frage zur Verjährung Bußgeldbescheid

Hallo
ich habe da ein kleines Problem
Unterbricht ein falscher Bußgeldbescheid die Verjährungsfrist?
Ein Bußgeldbescheid wurde zugestellt innerhalb der Frist, allerdings mit total falschen Angaben, nach Widerspruch wurde er berichtigt dh aufgehoben und ein neuer Bußgeldbescheid zugestellt, nach der Frist.
Lohnt ein Widerspruch?

abgabe staatsanwalt an verwaltungsbehörde am 11.11.16
bußgeldbescheid erhalten 25.01.17
bußgeld war falsch und wurde nach widerspruch aufgehoben
ein erneuter / berichtigter bescheid kam dann am 14.03.17

-- Editier von go465484-63 am 10.05.2017 09:44

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von go465484-63):
ein neuer Bußgeldbescheid zugestellt, nach der Frist.



Woher weiss man, das die Frist überschritten ist?



gruß charly

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Gruß Charly

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#2
 Von 
go465484-63
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.

Zitat (von go465484-63):
ein neuer Bußgeldbescheid zugestellt, nach der Frist.



Woher weiss man, das die Frist überschritten ist?



gruß charly

steht doch da
frist läuft ab abgabe der staatsanwaltschaft

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von go465484-63):
steht doch da



Nein, das steht da nicht.


Zitat (von go465484-63):
frist läuft ab abgabe der staatsanwaltschaft



........ und wird durch jede Amtshandlung unterbrochen.

Wenn man es genau wissen will, ist eine Akteneinsicht nötig.


gruß charly

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
go465484-63
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von charlyt4):
.
Zitat (von go465484-63):
steht doch da



Nein, das steht da nicht.


Zitat (von go465484-63):
frist läuft ab abgabe der staatsanwaltschaft



........ und wird durch jede Amtshandlung unterbrochen.

Wenn man es genau wissen will, ist eine Akteneinsicht nötig.


gruß charly

die termine stehen doch da
mit der antwort kann man rein gar nichts anfangen
das ist eine stümperantwort / frage die davon zeugt das man nicht verstanden hat was überhaupt gemeint ist

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG oder um einen Bußgeldbescheid nach § 31 Abs. 2 OWiG ?

Dann käme es noch darauf an, was genau mit "total falschen Angaben" gemeint ist. Denn Zahlen- und Buchstabendreher oder -verluste können unbeachtlich sein, wenn Täter und Tat dennoch objektiv zu identifizieren sind.



Zitat (von go465484-63):
das ist eine stümperantwort / frage die davon zeugt das man nicht verstanden hat was überhaupt gemeint ist

Deine Antwort zeugt eher davon das DU 0 Plan von den Feinheiten der Verjährungsfristen hast.
Denn in der Tat bringt nur die Akteneinsicht die nötige Erkenntnis ob es sich "lohnt".



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

Zitat (von go465484-63):
mit der antwort kann man rein gar nichts anfangen
das ist eine stümperantwort / frage die davon zeugt das man nicht verstanden hat was überhaupt gemeint ist



Wenn man die einfachsten Dinge schon nicht versteht, sollte man einen Fachmann
aufsuchen - gegen entsprechendes Honorar selbstverständlich !!


schönen Tag noch; du Hörnchen!

Signatur:

Gruß Charly

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#7
 Von 
go465484-63
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

hier hat wohl jemand die Frage nicht verstanden oder?
ist ganz einfach
hemmt ein aufgehobener Bußgeldbescheid, der ja faktisch als nichtig erklärt also nicht existent ist, die Verjährung oder nicht?
den Stuß den Ich bis jetzt hier gelesen habe als Antwort zeigt mir eigentlich nur das a) entweder die komplette Frage nicht gelesen wurde oder b) nicht verstanden worden ist
mfg

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
go465484-63
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Handelt es sich um eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 StVG oder um einen Bußgeldbescheid nach § 31 Abs. 2 OWiG ?

Dann käme es noch darauf an, was genau mit "total falschen Angaben" gemeint ist. Denn Zahlen- und Buchstabendreher oder -verluste können unbeachtlich sein, wenn Täter und Tat dennoch objektiv zu identifizieren sind.



Zitat (von go465484-63):
das ist eine stümperantwort / frage die davon zeugt das man nicht verstanden hat was überhaupt gemeint ist

Deine Antwort zeugt eher davon das DU 0 Plan von den Feinheiten der Verjährungsfristen hast.
Denn in der Tat bringt nur die Akteneinsicht die nötige Erkenntnis ob es sich "lohnt".


dem ist nicht so
es geht nur darum ob ein aufgehobener bescheid die verjährung hemmt oder eben nicht da er ja faktisch als nicht existent erklärt wurde
um sonst nichts
es geht um keine Fristen

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4158 Beiträge, 898x hilfreich)

.

Zitat (von go465484-63):
hier hat wohl jemand die Frage nicht verstanden oder?



Und hier versteht wohl jemand die Antworten nicht.


Zitat (von go465484-63):
den Stuß den Ich bis jetzt hier gelesen habe als Antwort zeigt mir eigentlich nur das a) entweder die komplette Frage nicht gelesen wurde oder b) nicht verstanden worden ist



Wenn du den Stuß bei einem Anwalt ablassen würdest, würde dir dieser zeigen wo der Maurer das Loch
in der Wand gemacht hat.


Zitat (von go465484-63):
dem ist nicht so



Doch, genau so ist es.

Zitat (von Harry van Sell):
Dann käme es noch darauf an, was genau mit "total falschen Angaben" gemeint ist. Denn Zahlen- und Buchstabendreher oder -verluste können unbeachtlich sein, wenn Täter und Tat dennoch objektiv zu identifizieren sind.



Du bist nicht mal in der Lage existentielle Fragen zu beantworten.


Zitat (von go465484-63):
es geht um keine Fristen



Natürlich, es geht um nichts anderes als Fristen - nämlich um die Verjährungsfrist.

Aber als Schlaumeier findest du alle Antworten auf deine Fragen hier:


OWiG

https://dejure.org/gesetze/OWiG

Signatur:

Gruß Charly

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Zitat (von go465484-63):
hemmt ein aufgehobener Bußgeldbescheid, der ja faktisch als nichtig erklärt also nicht existent ist, die Verjährung oder nicht?

Eventuell ja, kommt halt auf die Umstände an (z.B. Aufhebung wegen Nichtigkeit oder Aufhebung wegen Korrektur).

Wenn man dann mal genug beleidigt und klug*******rei betrieben hat, könnte man ja mal die Fragen beantworten, wenn man an einer Antwort interessiert ist. Oder weiter herum trollen ...



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Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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