Liebe Leser und Fachleute,
Momentan studiere ich in den Niederlanden. Ich habe vor einigen Jahren, als ich noch in Deutschland gewohnt hab, dort meinen A1 Fuehrerschein gemacht und wuerde nun gerne meinen A2 machen. Hierzu ist nur eine praktische Pruefung notwendig. Und da diese in Deutschland erheblich guenstiger ist, wuerde ich diese gerne dort machen. Meine Google-Kuenste waren nicht sehr eindeutig, weshalb ich mich nun hier an euch wende.
Waere super cool, wenn jemand hier mehr zu wuesste.
Mit freundlichem Gruessen!
Fuehrerschein in Deutschland als Auslandsstudent
10. August 2019
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Frage vom 10. August 2019 | 19:48
Von
Status: Frischling (1 Beiträge, 0x hilfreich)
Fuehrerschein in Deutschland als Auslandsstudent
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#1
Antwort vom 12. August 2019 | 09:18
Von
Status: Bachelor (3591 Beiträge, 971x hilfreich)
Für die Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich das Land zuständig, in dem man seinen Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt hat.
Gemäß § 7 (2) FeV begründet man seinen Hauptwohnsitz aber nicht im Ausland, wenn man sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer (Hoch)schule im Ausland befindet.
Demnach sollte es tatsächlich möglich sein die Prüfung in Deutschland abzulegen.
Nachfolgend noch der erwähnte § 7 FeV:
Zitat:Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 7 Ordentlicher Wohnsitz im Inland
(1) Eine Fahrerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Dies wird angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
(2) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten und die sich ausschließlich zum Zwecke des Besuchs einer Hochschule oder Schule in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhalten, behalten ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland.
(3) Bewerber, die bislang ihren ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatten und die sich ausschließlich wegen des Besuchs einer Hochschule oder Schule im Inland aufhalten, begründen keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland. Ihnen wird die Fahrerlaubnis erteilt, wenn die Dauer des Aufenthalts mindestens sechs Monate beträgt.
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