Führerscheinantrag zurückgeschickt nach Streit mit TÜV Prüfer

8. Mai 2019 Thema abonnieren
 Von 
leoleo123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerscheinantrag zurückgeschickt nach Streit mit TÜV Prüfer

Sehr geehrte Damen & Herren,

ich möchte Ihnen mein Problem schildern. Ich hatte vergangenen Monat eine praktische Fahrprüfung, diese begann bereits unter einer sehr schlechten Stimmung, da der Prüfer wohl seine Pause nicht machte, war er äußerst mies gelaunt. Er begann im Auto direkt mit merkwürdigen Aussagen, die eine miserable Atmosphäre schafften. Nach einem fragwürdigen Fehler, ließ er mich nach 4 Minuten auf einen Parkplatz fahren. Daraufhin kam es zur verbalen Auseinandersetzung, außerhalb des Autos. Die Person die dabei war hat den Wortlaut nicht verstanden. Es steht außer Frage, dass ich mich teilweise falsch verhalten habe. Daraufhin wurde mein Antrag zurückgeschickt zum Straßenverkehrsamt.. Ich habe bis heute keine Post, lediglich einen Hinweis der Fahrschule. Ich habe keinerlei Vorstrafen, mit o. ohne Zusammenhang mit dem Straßenverkehr. Wird die Behörde nun ein Verkehrsmedizinisches Gutachten aufgrund des Aggressionspotenzials einberufen? Ab wann kann ich einen Anwalt einschalten, o. mich äußern, aufgrund des Fehlverhalten des Prüfers? Ich fühle mich ungerecht behandelt, ein Tüv Prüfer der sich inkompetent verhält u. befangen ist, kann einfach meine Unterlagen zurückschicken?
Danke für Ihre Antworten

-- Editiert von leoleo123 am 08.05.2019 19:06

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von leoleo123):
Wird die Behörde nun ein Verkehrsmedizinisches Gutachten aufgrund des Aggressionspotenzials einberufen?

Sicher nicht, denn die werden angefordert



Zitat (von leoleo123):
Ab wann kann ich einen Anwalt einschalten, o. mich äußern, aufgrund des Fehlverhalten des Prüfers?

Jederzeit.
Nur ist nicht jeder Zeitpunkt klug gewählt.



Zitat (von leoleo123):
ein Tüv Prüfer der sich inkompetent verhält

Das hat sich wie genau geäußert und wurde durch wen genau festgestellt?



Zitat (von leoleo123):
befangen ist,

Das hat sich wie genau geäußert und wurde durch wen genau festgestellt?



Zitat (von leoleo123):
kann einfach meine Unterlagen zurückschicken?

Merkwürdige Frage, angesichts der Tatsache das er es offenbar schon gemacht hat...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
leoleo123
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von leoleo123):
Wird die Behörde nun ein Verkehrsmedizinisches Gutachten aufgrund des Aggressionspotenzials einberufen?

Sicher nicht, denn die werden angefordert

Ich werde aufgefordert, ein Gutachten erstellen zulassen was vorher nicht bentötigt wurde aufgrund der Aussage einer Person, ohne die Möglichkeit mich zu äußern ?..


Zitat (von leoleo123):
Ab wann kann ich einen Anwalt einschalten, o. mich äußern, aufgrund des Fehlverhalten des Prüfers?

Jederzeit.
Nur ist nicht jeder Zeitpunkt klug gewählt.




Zitat (von leoleo123):
ein Tüv Prüfer der sich inkompetent verhält

Das hat sich wie genau geäußert und wurde durch wen genau festgestellt?
Ein Prüfer der sich nase an nase mit einem Prüfling stellt, ist dies mit Sicherheit kein Richtlinien getreues Verhalten. Und lässt seine Kompetenz in Frage stellen.


Zitat (von leoleo123):
befangen ist,

Das hat sich wie genau geäußert und wurde durch wen genau festgestellt?
Er hat sich wie eine private Person verhalten, und nutzt nun seine "Position um sich durchzusetzen. Wenn ich dies beruflich machen würde, würde mir kein Anwalt forum helfen. Natürlich ist er befangen wenn er mit mir einen Streit hatte.


Zitat (von leoleo123):
kann einfach meine Unterlagen zurückschicken?

Merkwürdige Frage, angesichts der Tatsache das er es offenbar schon gemacht hat...


..Auf welcher rechtlichen Grundlage? Es liegen keine Straftaten ohne o mit Zusammenhang im Straßenverkehr vor. Keine Auffälligkeiten außer ein verbaler Streit, finde das überzogen und kann kaum glauben, das dass so haltbar ist.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von leoleo123):
Auf welcher rechtlichen Grundlage?

Das sollte in dem Schreiben stehen, das man vom Amt erhält.
Dann müsste man schauen, ob und wie man diese angreifen könnte.



Zitat (von leoleo123):
Es liegen keine Straftaten ohne o mit Zusammenhang im Straßenverkehr vor.

Und? Man muss nicht erst abwarten bis es Straftaten gibt, sobald es "Zweifel an der Eignung zum führen von Fahrzeugen" können Maßnahmen ergriffen werden, um fest zu stellen ob eine Gefahr von dem Kandidaten ausgeht.

Hier in dem Falle hat der Prüfer vermutlich den Verdacht, das man doch noch nicht "prüfungsreif" ist und / oder die generelle Eignung fehlt / in Frage steht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Was ist denn bis jetzt passiert?
Sie haben die Prüfung offenbar nicht bestanden. Da kann man auch nichts machen, denn lt. eigener Schilderung haben Sie ja schon einen Fahrfehler gemacht, bevor es zu der verbalen Auseinandersetzung gekommen ist.

Und jetzt lässt man Sie die Prüfung nicht wiederholen?
Haben Sie sich schon zur erneuten Prüfung angemeldet?
Möchte Ihr Fahrlehrer Sie nicht zur erneuten Prüfung anmelden?
Liegt Ihnen irgendwas schriftliches vor?
Oder haben Sie nur diffuse Befürchtungen?

Ich sehe das Problem noch nicht.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38387 Beiträge, 13987x hilfreich)

Danke drkabo, ich sehe das Problem auch nicht. In der Fahrprüfung ist ein Fehler passiert, und das kann eben zur Folge haben, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Dann muss auch nicht weitergefahren werden. Warum auch?

wirdwerden

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16474 Beiträge, 9287x hilfreich)

Und dass der Prüfer die Unterlagen nach dem Nicht-Bestehen zurückschickt, ist doch völlig normal.
Soll der Prüfer die Unterlagen etwa behalten?
Der Prüfer kann ja nicht wissen, wann und wo und ob überhaupt eine Wiederholungsprüfung stattfindet, ob der Prüfling vielleicht die Fahrschule wechseln möchte, usw.

ich sehe bislang(!) nichts, wogegen man sich wehren könnte.
Gegen das Nicht-Bestehen ist es sinnlos, weil der Fahrfehler ja wohl vorhanden war.

Grundsätzlich wäre es natürlich möglich, dass der Prüfer den Eindruck hat, der Prüfling wäre grundsätzlich ungeeignet und der Prüfer das der Führerscheinstelle mitteilt. (Extremfall: Der Prüfer merkt bei der Prüfung, dass der Prüfling auf beiden Augen blind ist.)
Aber da muss man halt auf was schriftliches warten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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