Führerscheinentzug - Falsches Fahrzeug gefahren

12. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Sepp1990
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerscheinentzug - Falsches Fahrzeug gefahren

Guten Tag,

ich habe kürzlich den A2 Führerschein (05/2017) gemacht. Ich bin 28 Jahre, habe mit 16 Jahren den A1, und mit 18 den B gemacht. Bis dato hatte ich keine besonderen Auffälle (2x Ordnungswidrigkeiten in 10 Jahren).

Meine Fahrschule teilte mir mit nach bestandener Prüfung, dass ich folgende Fahrzeuge nun führen darf:

Leistung max. 35 kW
Verhältnis Leistung bei Gewicht max 0,2 kW/KG

Der Typ spiele keine Rolle, auch Motorräder mit 200 PS darf ich fahren, solange beide Regeln passen (drossel auf 35 KW und nicht leichter als 175 KG.)

Ich habe mir darauf hin ein passendes Motorrad gekauft (drosselt auf 35kw, offene Leistung über 180PS).

Nun wurde ich angehalten und der Polizist meinte, dass ich dieses Fahrzeug nicht führen darf (neue Regel auf A2, Fahrzeug darf offen im Originalzustand nicht mehr als 70KW haben. Somit Fahren ohne Führerschein...

Der Führerschein wurde entzogen, Motorrad stilgelegt. Somit auch eine Straftat.

Ich selbst wusste von nichts, zwei Fahrschulen haben mich nicht Unterrichtet, dass es diese neue Regelung ab 12/2016 gibt, auch mein Verkäufer des Motorrad wusste nichts.

Was erwartet mich? Wie hoch wird so ein Vergehen eingestuft? Habe ich eine Chance auf ein mildes Urteil? Oder wird dies genauso gehandhabt, wie wenn ich komplett ohne Führerschein gefahren wäre?

Lohnt es sich dagehen zu klagen ?

Wäre sehr dankbar für Hilfe!



-- Editiert von Sepp1990 am 12.05.2018 17:53

-- Editiert von Sepp1990 am 12.05.2018 17:54

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119582 Beiträge, 39745x hilfreich)

Zitat (von Sepp1990):
zwei Fahrschulen haben mich nicht Unterrichtet, dass es diese neue Regelung ab 12/2016 gibt, auch mein Verkäufer des Motorrad wusste nichts.

Das ist weder deren Problem noch deren Aufgabe.
Der Gesetzgeber unterrichtet die Bürger durch veröffentlichen der Gesetze.


Zitat (von Sepp1990):
Oder wird dies genauso gehandhabt, wie wenn ich komplett ohne Führerschein gefahren wäre?

Fahren ohne Führerschein kostet nur 10 EUR.
Hier wurde offenbar ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren, das ist wesentlich problematischer.
Da sollte man aber mit einer geringen Geldstrafe 30-60 Tagesätze davonkommen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Sepp1990
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Sepp1990):
zwei Fahrschulen haben mich nicht Unterrichtet, dass es diese neue Regelung ab 12/2016 gibt, auch mein Verkäufer des Motorrad wusste nichts.

Das ist weder deren Problem noch deren Aufgabe.
Der Gesetzgeber unterrichtet die Bürger durch veröffentlichen der Gesetze.


Zitat (von Sepp1990):
Oder wird dies genauso gehandhabt, wie wenn ich komplett ohne Führerschein gefahren wäre?

Fahren ohne Führerschein kostet nur 10 EUR.
Hier wurde offenbar ohne die erforderliche Fahrerlaubnis gefahren, das ist wesentlich problematischer.
Da sollte man aber mit einer geringen Geldstrafe 30-60 Tagesätze davonkommen.


Bekomme ich nun eine Führerscheinsperre? Oder wird es auf eine Geldstrafe rauslaufen?

Es ist ja nicht so, dass ich komplett ohne Führerschein gefahren bin. Die 35 kw stimmen, nur das Fahrzeug "hätte" offen eben mehr Leistung als 70kw. Technisch gibt es keinen Unterschied.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47489 Beiträge, 16808x hilfreich)

Wenn Du den Führerschein Klasse A2 vor dem 27.12.2016 gemacht hast, dann darfst Du so ein Motorrad in Deutschland fahren. Die Neuregelung erst für Führerscheine, die nach diesem Datum gemacht wurden.

Aber mit einem vor diesem Datum und nach dem 19.01.2013 gemachten Führerschein darfst Du so ein Motorrad ausschließlich in Deutschland fahren.

Wann also genau hast Du die Klasse A2 gemacht?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5540 Beiträge, 2498x hilfreich)

Zitat (von hh):
Wann also genau hast Du die Klasse A2 gemacht?


Zitat (von Sepp1990):
ich habe kürzlich den A2 Führerschein (05/2017) gemacht.


Lesen hilft.

0x Hilfreiche Antwort

Sepp1990 hat einen Anwalt dazugeholt. Die Antwort finden Sie unten in diesem Thread.

Einschätzung von
Rechtsanwalt Jannis Geike
Northeim
dazugeholt von Sepp1990
#6



Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt.

Sie haben hier den zunächst grundsätzlich den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG erfüllt, es ist daher mit einem Ermittlungsverfahren und ggf einer Verurteilung zu rechnen.

Wenn belegbar ist, dass Sie von der Fahrschule falsch informiert wurden, würde dieses durch das Gericht zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden, vermutlich wird das Gericht aber hier davon ausgehen, dass auch Sie selbst eine Pflicht hatten, sich hier über die aktuelle Gesetzeslage zu informieren.

Im Ergebnis wäre hier im Falle einer Verurteilung mit einer Geldstrafe von 20-50 Tagessätzen zu rechnen. Auch eine Führerscheinsperre wäre möglich.

Zivilrechtlich wäre zu prüfen, ob Sie einen Schadensersatzanspruch gegen die Fahrschule für erlittene finanziell bezifferbare Schäden haben könnten. Auch hier wäre aber vermutlich ein Mitverschulden in Abzug zu bringen.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit telefonisch unter 0511 12356738 zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung angerechnet werden.

Mit freundlichen Grüßen

J. Geike
Rechtsanwalt

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.938 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen