Hallo zusammen,
2007 wurde mir mein Führerschein wegen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr. Ich habe eine Sperre bis 31.12.2009 bekommen.
Seit Januar 2010 bin ich beruflich im ausland (arabische Emirate). Dort habe ich vor nem viertel Jahr meinen Führerschein neu gemacht, da ich ihn hier dringend brauche.
Ich besitze mittlerweile auch keinen deutschen Wohnsitz mehr.
Nun meine Frage:
Mir wurde keine MPU
auferlegt und meine Sperrfrist ist vorbei. Darf ich zu einem Kurzbesuch nach Deutschland (kein Wohnsitz) mit meiner Ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Auto fahren oder nicht?
Denn es ist mir ja auch nicht möglich einen ANtrag auf Neuerteilung zu stellen, da man dafür ja einen deutschen Wohnsitz benötigt.
Gibt es hierzu irgendwo Rechtssprechungen oder sogar einen Gesetzestext.
Vielen Dank schonmal
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Führerscheinentzug - Wohnsitz Ausland
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Die MPU Auflage wäre erst gekommen, wen du einen Antrag auf Neuerteilung gestellt hättest.
Es ist also gut möglich, das es zu einer MPU gekommen wäre und dann müsstest du Beantragen von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland gebrau machen zu können, was erst nach einer MPU möglich wäre, sollte diese Angeordnet werden.
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So ganz habe ich das nicht verstanden.
Normalerweise muss ich doch das Beantragen mit einer ausländischen FE fahren zu dürfen erst dann wenn ich wieder länger in Deutschland bin. Hier handelt es sich aber lediglich um einen "Urlaub" in deutschland mit 2 Wochen aufenthalt.
Außerdem kann ich eine Fahrerlaubnis ja erst beantragen, wenn ich einen Wohnsitz in Deutschland habe.
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Sollte eine MPU Anordnung in Deutschland vorliegen, dann darf man von seiner ausländischen Fahrerlaubnis nur Gebrauch machen, wenn man dies Nutzung in Deutschland beantragt hat, egal ob mit ohne Wohnsitz in Deutschland.
Wenn keine MPU Anordnung in Deutschland vorliegt, gibt es das Problem natürlich nicht.
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-- Editiert am 17.04.2011 11:45
quote:
mit meiner Ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Auto fahren oder nicht?
In jedem Falle muss man eine Übersetzung des nationalen Führerscheins von einer anerkannten Stelle ausfertigen lassen (§ 29 FeV).
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