Führerscheinsperre?

16. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
go507151-21
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)
Führerscheinsperre?

Person A ist vor 3 Monaten mit einem PKW geblitzt worden. Er hat keine Fahrerlaubnis, möchte sich aber sehr bald in der Fahrschule anmelden und seinen Führerschein machen. Er hat auch schon Post bekommen vom Ordnungsamt mit einer Geldstrafe wegen dem Geschwindigkeitsverstoß. Die Strafe hat er bezahlt, es steht aber noch 1 Punkt offen. Kann es passieren das er nochmal Post bekommt weil die gemerkt haben das er zu diesem Zeitpunkt keine Fahrerlaubnis hatte und er nochmal eine Anzeige bekommt wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zzgl. Führerscheinsperre und Geldstrafe? Oder werden Punkte in Flensburg nicht auf den Führerschein bezogen sondern auf die Person? Schließlich kann man auch Punkte erhalten ohne im besitzt eines Führerscheins zu sein wenn man z.B. mit dem Fahrrad über eine Rote ampel fährt.

Gehen wir aber vom schlimmsten aus. Bis es auffliegt und alle notwendigen verfahren eingeleitet werden inkl. Ermittlungsdauer und Gerichtsverfahren kann es bis zu einem Jahr dauern bis es zur verurteilung kommt. Also könnte er in diesem Zeitraum noch schnell den Führerschein machen oder nicht? Oder greift die Führerscheinsperre bei einem solchen vergehen auch Temporär bei der Zulassungsstelle bis das verfahren abgeschlossen ist.

-- Editiert von go507151-21 am 16.01.2019 21:03

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13 Antworten
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#2
 Von 
guest-12315.07.2019 11:09:56
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Hallo,
Was soll da auffliegen?
A ist ja ohne Fahrerlaubnis erwischt worden. Das weiß die Führerscheinstelle sicher schon.
Das Bußgeld ist Strafrecht, und das andere Verwaltungsrecht.
Beides wirkt unabhängig von einander.
Sollte A also seinen Fahrerlaubnis machen, hat sicher die Führerscheinstelle etwas dagegen. Und wird das verweigern, diese Auszustellen.
Was die Führerscheinstelle dann macht, mag ich nicht zu Spekulieren. Aber sie kann mit diesem Vorfall halt die Eignung von A anzweifeln. Und A bekommt die Fahrerlaubnis nicht. In wie fern die das dann aufschieben, und welche Dinge A machen kann, um die Fahreignungszweifel auszuräumen. Bekommt A nach seinen Antrag schon gesagt.

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#3
 Von 
go507151-21
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Nehmen wir an Person A bekommt den führerschein. Kann er dann im nachhinein wegen diesen Delikts wieder eingezogen werden?

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47501 Beiträge, 16808x hilfreich)

Zitat:
Das Bußgeld ist Strafrecht, und das andere Verwaltungsrecht.


Nein, das Bußgeld ist Ordnungswidrigkeitenrecht und das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist Strafrecht (§ 21 StVG ). Die Führerscheinstelle erfährt erst davon, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

Zitat:
Nehmen wir an Person A bekommt den führerschein. Kann er dann im nachhinein wegen diesen Delikts wieder eingezogen werden?


Ja

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#5
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

das Fahren ohne Fahrerlaubnis wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit spätestens dann auffliegen, wenn der Punkt ins Fahreignungsregister eingetragen werden wird. Es gibt aber auch mindestens eine prominente Ausnahme (siehe unten).

Dann wird auch die Führerscheinstelle informiert werden. Die wird Dich dann bis zum Abschluss des Verfahrens nicht zur Prüfung zulassen.

Kann auch sein, dass das Verfahren bereits aufgenommen wurde. Es ist ja irgendwie sehr unwahrscheinlich, dass man nur ein einziges mal ohne Fahrerlaubnis unterwegs ist, und dann auch noch geblitzt wird. Die Behörden werden also möglicherweise zu ermitteln versuchen, ob Du öfter gefahren bist, obwohl Du keine gültige Fahrerlaubnis besitzt.

Ein wenig Hoffnung besteht aber doch. Marco Reus z.B. wurde 5x ohne Fahrerlaubis geblitzt, ohne das Jemandem die fehlende Fahrerlaubnis aufgefallen wäre. Ich vermute mal, dass er nur im Verwarngeldbereich geblitzt wurde. Da kann das passieren, weil der Fahrer nicht zwingend ermittelt werden muss. Alleerdings dürften die Vorgänge dann auch im Nachhinen nicht mehr so ohne weiteres zu ermitteln gewesen sein.

Jedenfalls ist er bei einer Polizeikontrolle aufgeflogen, und erst im Nachhinen wurde festgestellt, dass er bereits 5x ohne Fahrerlaubnis geblitzdingst worden war.

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#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Die eigentliche Frage ist doch: Wieso bekam A überhaupt Post?
Hat er eine Visitenkarte auf das Blitzerfoto gehalten? Oder steht A so sehr im öffentlichen Leben, dass sein Name und damit verbunden seine Meldeadresse hinlänglich bekannt sind?

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Vielleicht ist er der Fahrzeughalter.
Vielleicht wurde er vom Fahrzeughalter benannt.

Ist doch aber eigentlich auch vollkommen egal, denn am Haken hängt er so oder so.

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#8
 Von 
go507151-21
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Person A wurde vom Fahrzeughalter benannt. Was Person A auch nicht verstehen kann ist das ihm Bussgeldbescheid nichts von einem Punkt stand. In dem ganzen schreiben vom Ordnungsamt stand nur Geschwindigkeitsüberschreitung. 73 KMH nach Toleranzabzug 23kmh zu schnell. Im bussgeldkatalog steht aber das man ab 20kmh bereits einen Punkt bekommt. Oder kommt der Brief mit dem Punkt seperat? Tatort war Hessen.

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#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3585 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von go507151-21):
Was Person A auch nicht verstehen kann ist das ihm Bussgeldbescheid nichts von einem Punkt stand.
Muss auch nicht drin stehen, weil die Bußgeldstelle nicht für die Eintragung der Punkte zuständig ist.

Zitat (von go507151-21):
Im bussgeldkatalog steht aber das man ab 20kmh bereits einen Punkt bekommt.
Nö, ab 21 km/h gibt es einen Treuepunkt.

Zitat (von go507151-21):
Oder kommt der Brief mit dem Punkt seperat?
Da kommt kein Brief mehr.

Zitat (von go507151-21):
Tatort war Hessen.
Da ist es normal, dass die Punkte nicht aufgeführt werden.

Zitat (von go507151-21):
Person A wurde vom Fahrzeughalter benannt.
Dann droht dem Fahrzeughalter auch noch Ungemach, denn auch das Zulassen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis ist strafbar.

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#10
 Von 
go507151-21
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo. Wollte ein kurzes Update geben. Es kam bis heute immer noch nichts wegen diesem vorfall. Müsste da njcht längst was im briefkasten sein?

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#11
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119629 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von go507151-21):
Müsste da njcht längst was im briefkasten sein?

Nö, das kann auch mal länger sein bis was kommt.

Und auch solche Briefe können mal verloren gehen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#12
 Von 
go510195-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Also ich möchte nochmal ein Update für alle geben. Person A wird von diesem Vorfall keine Konsequenzen tragen. Durch Monatlanger recherche im Internet und Telefonaten ist man zum entschluss gekommen das nichts passieren wird. Auf gut Deutsch gesagt kann man in Deutschland ohne Gültige Fahrerlaubnis bis zu 3 Punkte in Flensburg Sammeln ohne Strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten, es sei denn man Geriet nicht vorher in eine Verkehrskontrolle oder Baut einen Unfall.

Hier ein Original auszug des Kraftfahrt-Bundesamt


Zitat:
Punkte und ihre Folgen Das Fahreignungsregister und das Fahreignungs-Bewertungssystem sind wichtige Instrumente, um die Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern zu schützen. Die Speicherung im Fahreignungsregister ist ein Warnsignal und sollte genutzt werden, das eigene Verhalten zu überprüfen und positiv zu verändern.

Ab einem bestimmten Punktestand informiert das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) das für den Verkehrsteilnehmer zuständige Straßenverkehrsamt.

Maßnahmen des Straßenverkehrsamtes
4 oder 5 Punkte
Ermahnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können.
6 oder 7 Punkte
Verwarnung und Hinweis, freiwillig an einem Fahreignungsseminar teilnehmen zu können. Ferner wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall kein Punktabzug erfolgt und dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen wird.
8 oder mehr Punkte
Entziehung der Fahrerlaubnis.

Das Fahrerlaubnisrecht liegt im Zuständigkeitsbereich der einzelnen Bundesländer. Ihre Fragen zur Fahrerlaubnis beantwortet Ihnen das für Ihren Wohnort zuständige Straßenverkehrsamt (Fahrerlaubnisbehörde).


Quelle: https://www.kba.de/DE/Fahreignungs_Bewertungssystem/Folgen/folgen_node.html

Ich hoffe ich konnte einigen weiterhelfen.

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#13
 Von 
go510195-19
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Push

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Zitat (von go510195-19):
Durch Monatlanger recherche im Internet und Telefonaten ist man zum entschluss gekommen das nichts passieren wird.
Das Ergebnis deiner Recherche teile ich nicht. Man benötigt überhaupt keine Punkte, damit die Behörde die Teilnahme an der Prüfung verweigert. Sobald Zweifel an der Eignung bestehen ein Fahrzeug zu führen kann die Behörde handeln. Auch bei 0 Punkten im Zentralregister.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

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