Geblitzt - schlechtes Foto - Fahrtenbuch..

26. November 2009 Thema abonnieren
 Von 
Nase0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geblitzt - schlechtes Foto - Fahrtenbuch..

Hallo, ich beschreibe folgenden Fall:
ich denke das ICH mit dem Auto meiner Mutter auf der Autobahn geblitzt wurde, natürlich gleich mit einer Geschwindigkeit, die zu einem Monat Fahrverbot führen würde..
Als der Bescheid kam, konnte man auf dem angehängten Bild wirklich rein gar nichts erkennen, eine große schwarze Fläche. Im Text stand, dass Sie meiner Mutter nicht unterstellen "Täter" gewesen zu sein. Daraufhin haben wir angegeben, ebenfalls keine Angaben über die Tat machen zu können.
Es folgte zunächst ein Bescheid, in dem stand, dass das Verfahren eingestellt ist. So weit so gut - Fall abgehackt haben wir uns gedacht...Ne!
Diese Woche kam eine Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches, da nicht ermittelt werden konnte, wer zur Tatzeit das Auto gefahren hat. Wir haben 2 Wochen Zeit über die Tat noch Auskünfte zu machen..

Die Frage ist jetzt folgende: Wie kommt man aus der Nummer am glimpflichsten heraus?

Ich würde die Tat zugeben, jedoch fange ich nächsten Monat ein neues Arbeitsverhältnis an und bin auf meinen Führerschein angewiesen. Ein Fahrtenbuch ist ja nun wirklich lästig...muss ja nicht unbedingt sein, wenns anders geht..Was ist denn bei solchen Ordnungswidrigkeiten der Regelfall was die Dauer für das Führen eines Fahrtenbuch angeht?

PS: Meiner Mutter ist so etwas noch nie passiert, geschweige denn mir..

Vielen Dank schon im Vorfeld für Anworten, Hinweise, Ratschläge..

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
whatever66
Status:
Frischling
(47 Beiträge, 9x hilfreich)

quote:
natürlich gleich mit einer Geschwindigkeit, die zu einem Monat Fahrverbot führen würde.


Und die wäre??

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Nase0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Auf der Autobahn 42 Kmh über die erlaubte Geschwindigkeit.

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

3 Möglichkeiten:
Fahrtenbuch
Führerschein für 4 Wochen weg (gibts ÖPNV zur/von der Arbeitsstelle?)
Anwalt einschalten der nach Akteneinsicht eventuell Verfahrens/Messfehler findet

Die letzt Möglichkeit wäre interessant, denn bei der Schilderung

quote:
Als der Bescheid kam, konnte man auf dem angehängten Bild wirklich rein gar nichts erkennen, eine große schwarze Fläche.

frage ich mich wie wurde das Kennzeichen ermittelt???




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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung dar !"

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

Wenn es tatsächlich nicht möglich war, auf dem Foto den Fahrer zu identifizieren, dann ist nach meiner Kenntnis die Anordnung eines Fahrtenbuches unangemessen.

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#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

Wann war denn der Vorfall und wann hat die Mutter die Anhörung erhalten?

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Nase0815
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

ÖPNV zur Arbeitsstelle sieht von meinem Wohnort schlecht aus..

quote:
frage ich mich wie wurde das Kennzeichen ermittelt???


Das habe ich mich auch gefragt. es ist wirklich nichts zu erkennen gewesen - auch kein Nummernschild!

quote:
Wann war denn der Vorfall und wann hat die Mutter die Anhörung erhalten?

Der Vorfall war am 29.09.09. Der erste Bescheid kam ca. 3-4Wochen später..

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#7
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Oben wurden ja bereits die drei Möglichkeiten gepostet, wobei Alternative zwei und drei voraussetzen, dass nun noch eine Fahrerbenennung erfolgt, was ja geht, da die Tat noch nicht verjährt ist. Die Fahrtenbuchauflage entfällt dann natürlich.

Alternative eins bedeutet Fahrtenbuch. In der Regel wird dieses für sechs oder zwölf Monate angeordnet, dies ist regional sehr unterschiedlich.

Zwar ist eine FB-Auflage eigentlich ungewöhnlich, wenn der halter durch ein schlechtes Tatfoto gar keine Chance hat, an der fahrerermittlung mitzuwirken (fehlendes Erkenntnisvermögen).

Andererseits deutet alles auf eine doch relativ zeitnahe Anhörung hin, so dass noch das Erinnerungsvermögen vorhanden gewesen sein sollte.

Da die Verwaltungsbehörde bereits, natürlich in Kenntnis der Aktenlage und damit in Kenntnis der Fotoqualität, eine Anhörung zur FB-Auflage versandt hat geht diese wohl davon aus, dass eine Fahrerbenennung noch möglich war.

Hier kann man sich schnell an der falschen Front verkämpfen. Teilweise gibt es in den Ländern ja bereits kein Widerspruchsverfahren mehr, so dass gegen einen FB-Auflage vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss. Muss man für sich selbst überlegen, ob man diese "Weiterungen" will. Oder eben einfach ein FB führt dann.

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
meri
Status:
Master
(4821 Beiträge, 1821x hilfreich)

In der Regel sind die Originalfotos gut. Vermutlich hat derjenige, welcher bei der Verwaltungsbehörde das Foto fotokopiert hat, nicht auf die Qualität geachtet. Tatsächlich werden beim Kopiervorgang die Fotos dunkel bis [color=black]Nachtschwarz.[/color]

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#9
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
3 Möglichkeiten:
Fahrtenbuch - Führerschein weg - Anwalt einschalten

Wobei die letzten zwei Möglichkeiten – sollte die Raserei inzwischen verjährt sein - kaum etwas gegen die Fahrtenbuchauflage helfen. Die Fahrtenbuchauflage soll dem Halter ja „helfen“ sich zu erinnern, bevor Verjährung eintritt. Wäre sonst ne schöne Masche bis zum Verjährungseintritt den Ahnungslosen zu spielen und – nach dem Verjährung eingetreten ist – sich plötzlich zu erinnern bzw. alles zu gestehen, damitauch kein Fahrtenbuch angeordnet werden kann.

Die Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) muss verhältnismäßig sein. Dabei spielt u.a. die Schwere des Verstoßes eine Rolle (die dürfte hier gegeben sein), insbesondere aber auch, inwieweit der Polizei durch eigene Ermittlungsmaßnahmen den Fahrer hätte feststellen können. Die Ausführungen von hh („Wenn es tatsächlich nicht möglich war, auf dem Foto den Fahrer zu identifizieren, dann ist nach meiner Kenntnis die Anordnung eines Fahrtenbuches unangemessen.“) müssen also ins Gegenteil verkehrt werden, um richtig zu sein. Wäre es der Polizei möglich gewesen, den Fahrer zu ermitteln, unterlässt sie dies aber aus Bequemlichkeit und macht gleich die Fahrtenbuchauflage, dann wäre diese unverhältnismäßig. Im Regelfall ist die Polizei aber zu nicht mehr verpflichtet, als den Halter anzuschreiben, und wenn der nicht mitwirkt, dann gibt’s halt ne Fahrtenbuchauflage.
quote:
Wann war denn der Vorfall und wann hat die Mutter die Anhörung erhalten?

Freundenfeuers Idee ist richtig. Es gibt Rechtsprechung, wonach die Fahrtenbuchauflage unzulässig ist, wenn man dem Halter den Vorwurf macht, er könne sich nach Monaten nicht mehr erinnern, wem er sein Auto geliehen hat (Niemand braucht heute noch zu wissen, wem er vor einem halben Jahr mal sein Auto geliehen hat.). Wenn man aber schon nach vier Wochen nicht mehr weiß, wem man sein Auto geliehen hat, dann ist die Fahrtenbuchauflage wohl zulässig.


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#11
 Von 
tomcraft
Status:
Schüler
(292 Beiträge, 184x hilfreich)

Zwei Sachen:

a.) Tattag war 29.09.2009, somit ist die Sache noch nicht verjährt und ein Fahrer kann noch beannnt werden.

b.) Die Rechtsprechung gibt`s, aber wer klagt sich schon bis Bundesverwaltungsgericht durch?

Die für die Fahrtenbuchauflagen zuständigen Stellen kennen natürlich "ihr" Verwaltungsgericht, oftmals ist es ja auch nur ein/e bestimmte/r Verwaltungsrichter/in, die/der für dieses Themengebiet der zuständige ist. Und den sehen die mehrmals pro Woche und wissen genau, was da noch durchgeht und was nicht.



-- Editiert am 27.11.2009 19:04

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12330.11.2009 09:46:00
Status:
Beginner
(63 Beiträge, 22x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16803x hilfreich)

quote:
Die Ausführungen von hh („Wenn es tatsächlich nicht möglich war, auf dem Foto den Fahrer zu identifizieren, dann ist nach meiner Kenntnis die Anordnung eines Fahrtenbuches unangemessen.“) müssen also ins Gegenteil verkehrt werden, um richtig zu sein.


Nach meiner Kenntnis kann eine Fahrtenbuchauflage nur verhängt werden, wenn dem Halter eine mangelnde Mitwirkung bei der Ermittlung des Fahrers vorgeworfen werden kann. Dabei kann nicht verlangt werden, dass man sich nach mehr als 2 Wochen noch daran erinnert, wer an einem bestimmten Tag mit seinem Auto gefahren ist. Wenn das Foto also tatsächlich unbrauchbar ist, um den Fahrer zu identifizieren, dann ist eine Fahrtenbuchauflage in so einem Fall unangemessen. Allerdings gehört zur Mitwirkungspflicht, dass der Polizei der in Frage kommende Personenkreis mitgeteilt wird.

Außerdem ist nach meiner Kenntnis die Polizei sehr wohl zu mehr verpflichtet, als nur den Halter anzuschreiben. Die Polizei muss zumutbare Ermittlungen durchführen und das geht über ein einfaches Anschreiben des Halters hinaus. Mindestens muss dem Halter das Originalfoto vorgelegt werden, z.B. dadurch dass ein Polizist bei ihm vorbeischaut.

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" "

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Ilsa1939
Status:
Bachelor
(3728 Beiträge, 1170x hilfreich)

quote:
… Dabei kann nicht verlangt werden, dass man sich nach mehr als 2 Wochen noch daran erinnert, wer an einem bestimmten Tag mit seinem Auto gefahren ist. …

Das kann man sehr wohl verlangen. Die 14-Tage-Frist gibt es schon seit BVerwG 13.10.1978 (VII C 77.74); sie gilt bis heute (VG München v. 16.07.2009; M 23 K 09.1933). Es handelt sich um keine starre Frist, sondern um eine „Richtschnur“, von der nach den Umständen des Einzelfalls abgewichen werden kann – und zwar zu Ungunsten des „Täters“. Wenn der „Bescheid“ drei bis vier Wochen nach dem Vorfall kam, könnte man daraus eventuell etwas basteln (Bescheid ist doch der Anhörungsbogen, oder?). Der TE sollten sich aber über die Termine klar sein, drei bis vier Wochen ist ziemlich vage, nicht unbedingt ausreichend und wenn’s am Ende doch nur zwei Wochen waren, ist es ziemlich dumm gelaufen.

Die Fälle mit dem lange zurückliegenden Vorfall betreffen regelmäßig „echte“ Straftaten, z.B. unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wo die Verjährungsfristen sehr viel länger sein können als bei bloßen Ordnungswidrigkeiten. Da kann natürlich noch nach einem Jahr was kommen, aber da braucht sich der Halter nicht mehr zu erinnern.
quote:
Außerdem ist nach meiner Kenntnis die Polizei sehr wohl zu mehr verpflichtet, als nur den Halter anzuschreiben. Die Polizei muss zumutbare Ermittlungen durchführen und das geht über ein einfaches Anschreiben des Halters hinaus. Mindestens muss dem Halter das Originalfoto vorgelegt werden, …

Sie sagen es: „Die Polizei muss zumutbare Ermittlungen durchführen“. Was das bedeutet, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wenn man mit der Rechtsprechung annimmt, dass sich der Halter mindestens vierzehn Tage lang erinnern muss, dann ist aber mit dem Anschreiben des Haltes möglicherweise alles Erforderliche getan; auch da hängt es dann aber noch immer vom Einzelfall ab, insbesondere vom Inhalt der Antwort. Es dürfte schon einen Unterschied machen, ob – wie vom TE geschildert – der Behörde nur mitgeteilt wird, man könne keine Angaben machen („Daraufhin haben wir angegeben, ebenfalls keine Angaben über die Tat machen zu können.“) oder aber ob man als Zeuge sagte („Ich würde gerne helfen, aber das Bild ist so schlecht“). Im ersten Fall mag die Behörde rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen vorgelegen haben. Der Halter kann im Rahmen des Fahrtenbuchverfahrens der Behörde ja wohl kaum den Vorwurf machen, sie hätte seiner Zeugenaussage nicht glauben dürfen und hätte weiter nachbohren müssen.

Ich denke, es ist hier ohne genaue Kenntnis des Einzelfalls schwer, eine zuverlässige Einschätzung abzugeben. Dem TE können wir hier allenfalls den Rahmen darlegen, der bei der Beurteilung seines Falls eine Rolle spielen dürfte – und wenn man den nicht allzu rosig darstellt, dann kann sich der TE zumindest im Vorfeld schon darauf einstellen, was so alles auf ihn zukommen könnte.


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