Hallo Community
Kurze Zusammenfassung der relevanten Tatsachen :
19 Jahre alt, aber aus der Probezeit raus. 2 Stunden vor der Fahrt 0,5l Bier getrunken.
Die Scheiben, Fenster , Spiegel - alles komplett beschlagen ( starker Regen ).
Man fährt dazu ohne Sehhilfe, man ist kurzsichtig. Macht in dem Fall nicht viel aus weil man auch mit Brille nicht mehr gesehen hätte. Man erkennt nur Umrisse der Fahrbahn.
Hund sitzt im Beifahrersitz am Fußraum.
Aufgrund der (Sicht-)Umstände fährt man nur 20 km/h auf der Hauptverkehrsstraße wo 50 km/h erlaubt sind.
Was passiert hier ? Bei Straftaten wird ja eine Gesamtstrafe gebildet bei einzelnen Delikten, was ist bei Owig ? Werden dann einfach alle Bußgelder addiert ?
-- Editiert von Moderator am 20.06.2019 22:45
-- Thema wurde verschoben am 20.06.2019 22:45
Gehört das schon ins Strafrecht oder gilt es nur als Ordnungswidrigkeit
20. Juni 2019
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Frage vom 20. Juni 2019 | 20:31
Von
Status: Frischling (5 Beiträge, 0x hilfreich)
Gehört das schon ins Strafrecht oder gilt es nur als Ordnungswidrigkeit
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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#1
Antwort vom 20. Juni 2019 | 23:03
Von
Status: Schüler (465 Beiträge, 79x hilfreich)
Ich sehe hier einen Verstoß gegen §23 (1) StVO
.
Praktisch dürfte es aber sehr auf die Laune der Polizisten ankommen und auf die konkreten Verhältnisse (wie viel Verkehr, ...)
#2
Antwort vom 20. Juni 2019 | 23:05
Von
Status: Unbeschreiblich (32894 Beiträge, 17273x hilfreich)
was ist bei Owig ? Werden dann einfach alle Bußgelder addiert ? Ja: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/__20.html
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 24. Juni 2019 | 10:27
Von
Status: Bachelor (3591 Beiträge, 971x hilfreich)
Für junge Fahrer gilt das absolute Alkoholverbot gem. §24c StVG . Das für sich alleine genommen ist eine Owi.Zitat19 Jahre alt, aber aus der Probezeit raus. 2 Stunden vor der Fahrt 0,5l Bier getrunken. :
Sehe ich auch so. Wäre also auch noch eine Owi.ZitatIch sehe hier einen Verstoß gegen :§23 (1) StVO .
Aber, wie nyr schon angedeutet hat, kommt es auf die Gesamtumstände an. 2 Stunden nach Trinkende dürfte die maximale Alkoholisierung gegeben sein. Damit könnte man sich im Bereich der 0,3‰-Grenze befinden, die bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ausreichen können, um eine Straftat zu begründen.
Die nächste Frage ist, wie kurzsichtig der Fahrer ist, und ob jemand gefährdet wurde. Denn wenn es blöd läuft kann das dann auch auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c StGB hinauslaufen.
Je nach Gesamtumständen kann es also bei Ordnungswidrigkeite bleiben, oder aber tatsächlich auch auf eine Straftat hinauslaufen.
#4
Antwort vom 24. Juni 2019 | 23:37
Von
Status: Unbeschreiblich (47640 Beiträge, 16840x hilfreich)
Zitat:Die Scheiben, Fenster , Spiegel - alles komplett beschlagen ( starker Regen ).
Man fährt dazu ohne Sehhilfe, man ist kurzsichtig. Macht in dem Fall nicht viel aus weil man auch mit Brille nicht mehr gesehen hätte. Man erkennt nur Umrisse der Fahrbahn.
Hund sitzt im Beifahrersitz am Fußraum.
Aufgrund der (Sicht-)Umstände fährt man nur 20 km/h auf der Hauptverkehrsstraße wo 50 km/h erlaubt sind.
Das in Summe könnte leicht als alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gewertet werden und dann reichen 0,3‰, damit es eine Straftat ist.
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