Geliehenes Fahrzeug beschädigt

2. März 2005 Thema abonnieren
 Von 
Buzzi
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Geliehenes Fahrzeug beschädigt

Hallo,
vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Ich habe von einer Bekanten das Auto geliehen und beim Ausparken in der Tiefgarage einen Stützpfeiler angefahren. Dabei wurde die Tür des Fahrzeuges beschädigt. Die bekannte hat nun einen Kostenvoranschlag erstellenlassen aus dem hervor geht das die Reparatrur 1200 Euro kostet. Nun meine Frage- muß ich diesen Schaden begleichen oder ist das Rechtlich genommen ihr Problem (Betriebsgefahr?)?

Vorab besten Dank

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jogibear
Status:
Student
(2659 Beiträge, 772x hilfreich)

du fährst selber einen Pfeiler an und willst das der (andere ) Autoinhaber dafür haftet? Hallo?

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#2
 Von 
Úedipus
Status:
Praktikant
(782 Beiträge, 139x hilfreich)

du musst zahlen, denn es war dein verschulden.
hast du auch mal was von anstand gehört?

grüße

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#3
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Solche Freunde möchte ich haben...

-----------------
"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

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#4
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Das Problem Ihrer Bekannten ist mE mangelnde Menschenkenntnis.

Rechtlich: Sie haben den Unfall wohl aus Unachtsamkeit allein verschuldet. Da spielt die Betriebsgefahr keine Rolle.

Würde zügig zahlen, sonst haben Sie demnächst auch noch eine gutherzige Bekannte weniger...

Gruß

-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

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#5
 Von 
Harry2000
Status:
Lehrling
(1084 Beiträge, 250x hilfreich)

Dem kann ich mir nur anschließen.

Sie hätten sich nur dann drücken können, wenn Ihnen kein Verschulden zu Last gelegt werden könnte.

Gruß
Harry!

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#6
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo!
Ui,ui,ui....
Also erstmal unter uns: Wenn sich bei mir ein "Freund" mein Auto leiht und es kaputt zurückbringt und sich dann auch noch weigert zu zahlen, dann würde ich mich mal mit dem "Freund" unter 4 Augen in einer dunklen Straße unterhalten ;)

Aber davon mal abgehsehen:
Ich kenne folgenden Fall...
Ein Junge (16) leiht sich den Motorroller eines Freundes (auch 16). Es wird keine "Leihgebühr" verlangt, aber der Junge, der sich den Roller ausleiht will den verbrauchten Sprit bezahlen (was ja auch fair ist).
Als der Roller samt Freund zurückkommt ist er beschädigt, da der Junge gestürzt war.
Keine große Sache sagt sich der Vater des "Ausleihers" und klingelt am nächsten Tag bei den Eltern des "Fahrers" um nachzufragen, ob diese den Schaden bezahlen. Diese (Professorenehepaar) geben aber zu verstehen, dass es schliesslich nicht der Roller ihres Kindes sei und sie deshalb auch nicht einsehen, irgend welche Schäden zu übernehmen!
Diese Aussage bekommt der Vater des "Rollerbesitzers" auch ein paar Tage später vom Anwalt der "gegnerischen Familie". Also geht er selber zum Anwalt, läßt einen Kostenvoranschlag in einer Werkstatt machen. Der Streitwert beläuft sich auf rund 250€!!!
Lächerliche Summe würde man sagen, aber die Fronten bleiben hart!
Alles in allem geht der Rechtsstreit nun schon seit rund einem Jahr, es sammelten sich 3 dicke Ordner mit Schriftverkehr an. Am Donnerstag nächste Woche ist Gerichtstermin, um evtl. eine Einigung zu finden. Der RA der Geschädigten hat aber nicht viel Hoffnung, dass eine Einigung zu Stande kommt, da "Herr Professor" ja GAR NICHTS bezahlen will - auf jeden Fall!
Nur zum Verständnis: Das Problem liegt darin, dass der "Verleiher" ja sein Fahrzeug freiwillig abgegeben hat und durch die "Übernahme des Benzingeldes" ja schlicht ein "einfacher Leihvertrag" zustande gekommen ist, in dem nicht erwähnt wurde, dass der "Ausleiher" eine Haftung im Schadensfall übernehme!

Also ist die von Ihnen beschriebene Sache gar nicht so einfach, wie es manche meiner Forumskollegen abgetan haben.
Rechtlich haftet nicht immer unbedingt der Verursacher eines Schadens....

Grüße,
Wassermaxe

-- Editiert von wassermaxe am 04.03.2005 10:40:19

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#7
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Das glaub ich ja wohl nicht! Anstand ist wohl ein Fremdwort - oder?! Und damit meine ich sowohl den oben angesprochenen Professor als auch "Buzzi" !

lg
Julchen

-----------------
"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo Julchen!

Mit dem "Anstand" stimme ich Dir 100% zu. Schön, wenn man eben "gute" Freunde hat!

Aber ganau dass ist aber auch der Unterschied zwischen "Rechten" (das, was einem nach "normalem" menschlichem Empfinden zusteht) und "Gesetzen" (das, was ein anderer einem vorschreibt, was ihm zusteht)
Diese beiden Dinge passen nicht immer aufeinander....

Verrückte Welt :(

Grüße,
Wassermaxe

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#9
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ich stimme der Theorie von Wassermaxe nicht ganz zu. Warum sollte der Verursacher des Schadens nicht haften müssen?
Das Problem bei dem Rollerfahrer ist wohl eher das Alter. Mit 16 kann nämlich ohne Einverständnis der Eltern gar kein rechtsgültiger (Leih-)vertrag zustande kommen. Kann es sein, daß dort das Problem liegt?

-----------------
"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Hallo!
Sorry, aber die Eltern haben in beiden Fällen nichts von der "Ausleihaktion" gewußt, also auch nicht ihre Einverständnis abgegeben.
Trotzdem beruft sich der gegn. Anwalt auf den "mündl. Leihvertrag".
Des weiteren wurde der Roller ja freiwillig entliehen und nicht auf die Schadensregelung hingeweisen....
Ohne Ihnen zu nahe treten zu wollen - aber wenn es SO einfach wäre, wie Sie meinen, dann würde sich nun wohl kaum ein Gericht damit beschäftigen müssen, weil 2 Anwälte nicht zu einer Einigung gekomen sind ;)

Grüße,
Wassermaxe

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Klagdichreich
Status:
Bachelor
(3126 Beiträge, 482x hilfreich)

Ich sage ja nicht, daß es einfach ist. Nur, daß es wohl am Alter von 16 liegt. Normalerweise ist sonnenklar, daß der schuldhafte Schadensverursacher zahlen muß. Wer denn sonst. Es sei denn, es ist vertraglich ein Haftungsausschluß bei schuldhafter Beschädigung vorgesehen. Aber wo gibt es das schon?
Davon abgesehen: Egal, ob die Schuldfrage eigentlich eindeutig ist, oder nicht - die Anwälte lassen sich doch gern bezahlen. Daß es zum Prozeß kommt, heißt nicht zwingend, daß die Schuldfrage unklar ist. Vielmehr heißt es, daß die Anwälte clever genug waren.

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"Der Horizont mancher Menschen ist ein Kreis mit dem Radius Null. Und den nennen sie ihren Standpunkt"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
yeti
Status:
Praktikant
(657 Beiträge, 81x hilfreich)

Das Problem ist nicht der Leihvertrag an sich. Als Anspruchsgrundlage kommmt zwar auch der Leih-Vertrag in Betracht.

Daneben greift aber auch die Haftung aus § 823 BGB (sog. unerlaubte Handlung).

Ein Vetrag spielt insofern keine Rolle.

Fraglich wird sein, ob die Schäden schon vor dem Ausleihen vorhanden waren, bzw ob die Schäden durch den Entleiher verursacht wurden.

Das muss der Geschädigte im Prozess nachweisen.

Falls jedoch wie im Ausgangsfall feststeht, daß der Schädiger (Entleiher) einen Schaden an der geliehenen Sache verschuldet hat, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Gruß


-----------------
"AND JUSTICE FOR MOST"

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