Geschwindigkeitsverstoß - Wiederholungstäter - Beharrlichkeit?

4. Februar 2023 Thema abonnieren
 Von 
ReCracked
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Geschwindigkeitsverstoß - Wiederholungstäter - Beharrlichkeit?

Hallo zusammen,

meine Frage bezieht sich auf wiederholte Geschwindigkeitsverstöße.
Person A hat im September 2020 einen Geschwindigkeitsverstoß von 31kmh zu schnell innerorts begangen. Der Verstoß wurde im Dezember 2020 rechtsgültig und das ein-monatige Fahrverbot im Februar 2021 abgeleistet.
Im Dezember 2022 hat A einen Geschwindigkeitsverstoß von 41khm zu schnell außerorts begangen. Bislang liegt lediglich der Zeugenfragebogen vor - der Anhörungsbogen wird erwartet.
Auf den Verstoß stehen neben der Geldstrafe und 2 Punkten 1 Monat Fahrverbot.
Daraus ergeben sich einige Fragen:
- ist A Wiederholungstäter oder Ersttäter (in Bezug auf die 4-monatige Verschiebbarkeit des Beginns des Fahrverbotes), hierbei wird ja ein 2-Jahres Zeitraum betrachtet.
- kann A Beharrlichkeit unterstellt werden oder ist kein "innerer Zusammenhang" oder zeitliche Relevanz gegeben? Was würde dies bedeuten? Verlängerung des Fahrverbotes oder kann hier gar eine MPU verlangt werden?

Je nachdem wie diese Fragen zu beantworten sind, ergibt sich eine Reihe weiterer Vorgehensvarianten:
- es kommt nicht zu einem Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid bzw. Verjährung
- Das Fahrverbot (ohne zusätzliche Auswirkungen) zu akzeptieren
- Vorgehen gegen den Bescheid mittels kostenfreien Dienstleistern
- Vorgehen mit Anwalt der Rechtsschutzversicherung (nachträglicher Abschluss = nicht ganz günstig)

Was ist zu erwarten und wie sollte A weiter verfahren?

Vielen Dank für eventuelle Antworten und Ausführungen

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von ReCracked):
ist A Wiederholungstäter oder Ersttäter (in Bezug auf die 4-monatige Verschiebbarkeit des Beginns des Fahrverbotes), hierbei wird ja ein 2-Jahres Zeitraum betrachtet.


Aus den Angaben kann man nicht entnehmen, ob zwischen Rechtskraft des ersten Fahrverbots und dem zweiten Verstoß mehr oder weniger als 2 Jahre vergangen sind. Beide Zeitpunkte liegen jeweils im Dezember.

Zitat (von ReCracked):
kann A Beharrlichkeit unterstellt werden oder ist kein "innerer Zusammenhang" oder zeitliche Relevanz gegeben?


Das ist denkbar, aber nicht wahrscheinlich.

Zitat (von ReCracked):
Was würde dies bedeuten?


Erhöhung des Bußgeldes und/oder Verlängerung des Fahrverbots.

Zitat (von ReCracked):
oder kann hier gar eine MPU verlangt werden?


Nein.

Zitat (von ReCracked):
Vorgehen gegen den Bescheid mittels kostenfreien Dienstleistern


Welche kostenfrei Dienstleister? Es ist lediglich die Prüfung kostenfrei und auf der Basis erhältst Du dann das Angebot, dass der Anwalt des Dienstleisters gerne kostenpflichtig gegen den Bußgeldbescheid vorgeht.

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ReCracked
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Danke für die Antwort. Die Rechtskraft des vorherigen Bescheides und der neue Verstoß liegen weniger als 2 Jahre auseinander.
Kann dem Anhörungsbogen bereits entnommen werden ob eine Anhebung der Strafe eintritt oder steht dies erst im Bußgeldbescheid?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47625 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat (von ReCracked):
Kann dem Anhörungsbogen bereits entnommen werden ob eine Anhebung der Strafe eintritt


Nein

Im Regelfall kommt es aber erst beim dritten Verstoß zu einer Anhebung.

-- Editiert von User am 6. Februar 2023 14:45

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von ReCracked):
Die Rechtskraft des vorherigen Bescheides und der neue Verstoß liegen weniger als 2 Jahre auseinander.
Dann ist das Fahrverbot mit Rechtskraft der Entscheidung anzutreten.

Zitat (von hh):
Im Regelfall kommt es aber erst beim dritten Verstoß zu einer Anhebung.
Keine Ahnung, woher Du diese Erkenntnis hast. Es mag auch regionale Unterscheide geben. Aber ich wäre eher verwundert, wenn die Bußgeldstelle hier nicht zu verschärfenden Maßnahmen greifen würde. Immerhin geht es um zwei ganz erhebliche Geschwindigkeitsverstöße im Fahrverbotsbereich. Und wenn Geldbußen im Regelsatzbereich und einmonatige Fahrverbote keine Verhaltenveränderung bewirken, dann lässt sich die Behörde eben zusätzliche Maßnahmen einfallen. Wann, wenn nicht in einer solchen Situation? In einem halben Jahr ist die erste Eintragung schon wieder getilgt. Dann wäre, im Falle einer erneuten Zuwiderhandlung, für die Bußgeldstelle wieder nur eine Voreintragung vorhanden. Deiner Einschätzung nach, würde die Bußgeldstelle dann ebenfalls nicht zu verschärften Sanktionen greifen.

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ReCracked
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Falls noch jemand mitliest, hier die inzwischen rechtskräftige Auflösung der Geschichte:

Der Anhörungsbogen bestätigte die initiale Erwartung von 1 Monat, 2P, ~320€. Daraufhin wurde der Anhörungsbogen mitsamt eines Briefes an die Bußgeldstelle versendet. Inhalt des Briefes: Schuldeingeständnis unter Verwendung diverser Punkte wie Augenblicksversagen, Verweis auf geringes Verkehrsaufkommen, Gefälle der Strecke, nicht offensichtliche Straßenschäden oder andere Gründe für eine Begrenzung. Zudem Einsicht gezeigt und Besserung gelobt. Abschließend jedoch zudem darauf verwiesen, dass die ermittelte Geschwindigkeit dennoch nicht nachvollziehbar ist.

Ein paar Wochen später erfolgte der Bußgeldbescheid. Mit Information dass von der Regelbuße (1M, 2P 320€) abgesehen und die Buße auf 1P, 160€ festgelegt wird. Mit dem freundlichen Hinweis, das so anzunehmen, da ein Widerspruch durchaus auch negative Auswirkungen haben kann.

Was lernt man? Mit der Bußgeldstelle sprechen und sinnvoll argumentierend schreiben kann durchaus sinnvoller sein als einen Anwalt zu beauftragen.
Ich denke aber nicht, dass das mit der Vorgeschichte nochmal funktionieren wird...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Vielen Dank für das Update.

Das Ergebnis finde ich wirklich erstaunlich. Daher herzlichen Glückwunsch zum glimpflichen Ausgang des Verfahrens.

-- Editiert von User am 15. Mai 2023 08:37

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.000 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen