Gibt es Fristen, an die sich das Gericht halten muß?

22. März 2023 Thema abonnieren
 Von 
tpcol
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)
Gibt es Fristen, an die sich das Gericht halten muß?

Hallo zusammen,

mich interessiert, ob es nicht auch Fristen gibt, an die sich das Gericht halten muß.

Zum Sachverhalt:
Anfang November 2021 habe ich angeblich die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Ich bestätigte der zuständige Behörde, dass die gemessene Geschwindigkeit hinkommt, aber das Verkehrszeichen verdeckt war. Da ich ab Dezember 2021 bis September 2022 die Strecke regelmäßig fuhr, konnten meine Beifahrer Fotos machen, auf denen gut erkennbar ist, dass das Schild selbst durch Kastenwagen oder SUV verdeckt wird. Diese Fotos fügte ich meiner Stellungsnahme bei. Als Antwort kam "die Messung ist nicht zu beanstanden". Also erneut geschrieben, dass es nicht um die Messung, sondern um das Schild geht und erneut Bilder beigefügt. Antwort: "Ein Messfehler ist ausgeschlossen" und der Bußgeldbescheid. Also Einspruch eingelegt. Antwort des Gerichtes im August 2022: "Ein Einspruch gegen die Messung hat keine Erfolgsaussichten", mit Verweisen auf die Schreiben der Behörde zu den Messungen. Also per Einscheiben zum nunmehr vierten Mal klargestellt, dass es nicht um die Messung, sondern um das zu niedrig montierte und daher verdeckte Schild geht. Ausser der Zustellbenachrichtigung habe ich seitdem nichts mehr gehört.

Muß das Gericht nicht auch Fristen wahren, oder dürfen die Jahrelang untätig sein?

Gruß

-- Editiert von User am 22. März 2023 06:49

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7208 Beiträge, 1514x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
Ausser der Zustellbenachrichtigung habe ich seitdem nichts mehr gehört.


Na dann sei doch erstmal froh und lehn Dich zurück. Und wenn noch was kommt schaust Du nach ob es verjährt ist bzw. ob dein Einspruch die Verjährung gehemmt hat.

Dann überlegst Du Dir weitere Schritte

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
tpcol
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

Und wie sind die Verjährungsfristen?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120018 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
Also per Einscheiben zum nunmehr vierten Mal klargestellt ...

Hoffentlich formgerecht ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
Und wie sind die Verjährungsfristen?


6 Monate (§ 26 Abs. 3 StVG)

Die Verjährungsfrist wird durch jede in § 33 Abs. 1 OWiG genannte Maßnahme unterbrochen, beginnt dann also von neuem.

Zitat (von tpcol):
Antwort des Gerichtes im August 2022: "Ein Einspruch gegen die Messung hat keine Erfolgsaussichten",


Wenn das die letzte Maßnahme des Gerichtes war, dann dürfte die Sache inzwischen verjährt sein.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47595 Beiträge, 16825x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von tpcol):
Also per Einscheiben zum nunmehr vierten Mal klargestellt ...


Hoffentlich formgerecht ...


Und wofür sollte das relevant sein? Die Ausgabe für das Zusatzporto für das Einschreiben war schon rausgeworfenes Geld.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3588 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
Antwort des Gerichtes im August 2022: "Ein Einspruch gegen die Messung hat keine Erfolgsaussichten", mit Verweisen auf die Schreiben der Behörde zu den Messungen.
Der Brief war sicherlich kein Einzeier. Es wäre daher durchaus interessant zu wissen, was genau in diesem Brief stand.

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#7
 Von 
tpcol
Status:
Frischling
(39 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Der Brief war sicherlich kein Einzeier. Es wäre daher durchaus interessant zu wissen, was genau in diesem Brief stand.


Korrekt, es war kein Einzeiler. Es folgte noch: "Zur Begründung verweise ich auf die Ausführungen der Stadt xyz in den Schreiben vom tt.mm.jjjj und tt.mm.jjjj". Und der freundliche Hinweis, daß ich zur Reduzierung weiterer Kosten meinen Einspruch zurücknehmen solle; was ich aber nicht tat.

Mehr steht nicht im Schreiben des Gerichtes. In keinen der beiden zitierten Schreiben der Stadt geht es um das verdeckte Verkehrszeichen, sondern nur um die Tatsache, dass die Messung nicht anzuzweifeln sei und Anmerkungen zum Datenschutz.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120018 Beiträge, 39816x hilfreich)

Zitat (von hh):
Und wofür sollte das relevant sein?

Weil es für Erwiderungen von Klagen, Stellungnahmen etc. durchaus nützlich ist, sich verständlich und substantiiert zu äußern ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3588 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von tpcol):
Mehr steht nicht im Schreiben des Gerichtes.
Dann ist in der Tat merkwürdig, dass seither nichts mehr gekommen ist.

Zitat (von hh):
Wenn das die letzte Maßnahme des Gerichtes war, dann dürfte die Sache inzwischen verjährt sein.
Allerdings weiß man nicht, ob das die letzte Maßnahme des Gerichts gewesen ist. Daher kann es sein, dass mittlerweile die Verjährung eingetreten ist. Es ist aber nicht sicher.

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