Habe Fahrerflucht nach Parkrempler begangen und wurde binnen Stunden ermittelt. Erste Schritte?

26. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
Habe Fahrerflucht nach Parkrempler begangen und wurde binnen Stunden ermittelt. Erste Schritte?

Also, ich habe einen Wagen beim Ausparken beschädigt, bin gerade aus meiner Probezeit raus, da Führerschein mit 17, aber erst 19 Jahre alt. Den Schaden würde ich auf 300 bis 600€ schätzen. Nun bin ich einfach weggefahren, ich weiß nicht genau, was mich da geritten hat, ich hatte direkt davor eine Klausur geschrieben und war auch daher wohl sehr durch den Wind. Das ganze wurde bemerkt und knappe 4 Stunden später standen die Polizisten vor meiner Haustüre und (blöd wie ich bin) habe ich das ganze zugegeben, aber darauf verweisen, dass es nach meiner Ersteinschätzung ein sehr geringer Schaden sei. Das hilft natürlich nicht ---> Fahrerflucht ist es trotzdem. Ich habe daraufhin, also Stunden nach dem eigentlichen Unfall, beim betroffenen Auto gewartet und habe dann auch einen Zettel hinterlassen mit Anschrift, Email etc. Der Halter des anderen Fahrzeugs hat noch nicht reagiert und das Auto auch seit dem nicht bewegt, ich vermute er ist nicht hier oder benutzt den ÖPNV der Stadt.

Jetzt habe ich mich natürlich belesen und z.B. auch mit Jura-Studenten gesprochen, nur noch nicht zum Anwalt. jetzt meine Frage: Macht es Sinn, jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen, obwohl ich noch nicht einmal Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen habe? Zu meiner Person: Ich bin Student und finanziere mein Leben im grunde komplett aus dem Unterhalt meiner Eltern. Bin erst seit 3 Monaten 19 Jahre alt.

Was sollte ich jetzt tun und was erwartet mich nach eurer Einschätzung?

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28 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Macht es Sinn, jetzt schon einen Anwalt zu beauftragen, obwohl ich noch nicht einmal Post von Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommen habe?


Nein und ich möchte behaupten, dass es auch keinen Sinn macht einen zu beauftragen sobald Post angekommen ist.
Der Anwalt bekommt Ihr Geständnis auch nicht mehr aus der Welt.

Zitat (von JamesWhat?):
Was sollte ich jetzt tun und was erwartet mich nach eurer Einschätzung?


Abwarten, gucken wie man zukünftig mit dem ÖPNV dorthin kommt wo man hin muss und darauf hoffen, dass Jugendstrafrecht angewandt wird und man mit Sozialstunden oder einer Geldauflage davon kommt.

-- Editiert von spatenklopper am 26.02.2020 15:14

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antwort. Das bedeutet also, dass ich quasi nichts tun kann außer zu warten.
Ich habe gelesen, dass Jugendstrafrecht bei Prozessen zu Unerlaubtem entfernen vom Unfallort sehr selten greift, Wie stehen da meine Chancen?

Sonst hoffe ich auf das beste... mal sehen was wird.

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#3
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Student sein ist schon mal sehr gut, um unter das Jugendgerichtsgesetz zu fallen. Und noch besser ist es, wenn man auch noch bei den Eltern wohnt - ist das der Fall?

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich bin Student, das auch erst seit einem Semester aber wegen der Entfernung wohne ich nicht bei meine Eltern, sondern in einer Mietwohnung mit einer Mitbewohnerin. Falls es irgendwas nutzen sollte bin ich natürlich auch nicht vorbestraft oder Ähnliches. Ob es Jugendstrafrecht wird kann ich aber nicht wirklich beeinflussen außer die Jugendgerichtshilfe kommt direkt auf mich zu oder?

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16555 Beiträge, 9319x hilfreich)

Zitat:
Ich habe gelesen, dass Jugendstrafrecht bei Prozessen zu Unerlaubtem entfernen vom Unfallort sehr selten greift

Es gibt eine gewisse Tendenz nach dem Motto Wer erwachsen genug ist, Auto zu fahren, muss sich bei Fehlverhalten mit dem Auto auch wie ein Erwachsener behandeln lassen.
Das Jugendrecht ist für "jugendtypische" Verfehlungen gedacht. Straftaten in Zusammenhang mit Autos werden nicht als "jugendtypisch" angesehen - eben weil Jugendliche im Regelfall nicht Auto fahren (von BF17 mal abgesehen).
Das bedeutet aber nicht, dass die Anwendung von Jugendrecht ausgeschlossen ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, der Zusammenhang erschließt sich mir. Bekomme ich dann einen Strafbefehl oder muss ich zu einer Verhandlung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Bekomme ich dann einen Strafbefehl oder muss ich zu einer Verhandlung? Nun ja - die Nichtanwendung von Jugendstrafrecht steht ja erst nach der Verhandlung fest, denn u. a. genau das soll ja da geklärt werden. Also rechnen Sie mal mit dem Antreten beim Jugendrichter, der dann aber ggf. Erwachsenenstrafrecht anwendet.
darauf hoffen, dass Jugendstrafrecht angewandt wird und man mit Sozialstunden oder einer Geldauflage davon kommt. Und mit einem kostenfreien Verfahren - das ist nämlich noch so ein Vorteil des Jugendstrafrechtes...
außer die Jugendgerichtshilfe kommt direkt auf mich zu oder? Das sollte die JGH im Verfahren gegen einen Heranwachsenden sowieso tun - ggf. kann man auch aktiv den Kontakt suchen. Und die können Ihnen dann recht sicher vorhersagen, ob das nun für Jugendstrafrecht reicht oder nicht. Zuständig wäre übrigens die JGH am Wohnort (falls der vom Tatort abweicht).

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Naja dann warte ich jetzt erstmal ab, ich gehe mal davon aus die Deutsche Justiz werkelt ein bisschen... wann sollte ich Denn Post bekommen? Eine Woche gewartet habe ich jetzt ja, aber es sieht so aus als würde es ja Monate in Anspruch nehmen...

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120357 Beiträge, 39879x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
aber es sieht so aus als würde es ja Monate in Anspruch nehmen...

Ja, darauf würde ich mich mal einrichten.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Es wird - schon alleine zur Klärung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist - zu einem Gerichtsprozess vor einem Jugendrichter am Amtsgericht deines Wohnortes kommen.
Das ist aber nicht schlimm - im Gegenteil. Jugendrichter sind extra spezialisiert und im Vordergrund steht die Erziehung und Besserung, nicht die Strafe. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter die Anwendung Jugendstrafrechts bejaht.

Fast ausschließlich maßgeblich dafür ist die Einschätzung der Jugendgerichtshilfe, die an dem Verfahren teilnehmen wird. Mit dieser wirst Du Dich im Vorfeld idR einmal zu einem Gespräch treffen, welchem Du nicht feindselig gegenüberstehen solltest. Sei ehrlich, freundlich und beschäftige dich vorher kurz damit, was in deinem Fall für typische Unreife spricht. Die Jugendgerichtshilfe ist dein bester Freund in dem Verfahren und tendiert in aller Regel dazu, die Empfehlung von Jugendstrafrecht auszusprechen, wessen wiederum der Richter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit folgt.
Da du ohnehin schon gestanden hast, sei in dem Gerichtsverfahren ehrlich und reuig. Eine Schadenswiedergutmachung (zB durch deine KFZ Versicherung) vor der Verhandlung ist Pflicht. Ein aufrichtiges Entschuldigungsschreiben an den Geschädigten ist empfehlenswert. Die Kontaktdaten kannst du bei der Polizei erfragen oder über einen RA per Akteneinsicht erhalten.

Grundsätzlich gilt: Die Vertretung vor Gericht durch einen RA ist immer besser, als alleine dort zu sein. In Bagatellstrafsachen (und nichts anderes hast du getan) ist es aber nicht unbedingt notwendig und du musst es abwägen, ob es dir die Kosten iHv ca. 1.000€ wert ist.
So oder so - unter Annahme von Jugendstrafrecht - kannst Du mit erzieherischen Maßnahmen rechnen, zB Sozialstunden. Im alleräussersten Fall mit einer geringen Geldstrafe. Im besten Falle mit einer Einstellung gegen Auflagen wegen geringer Schuld.
In keinem Fall wirst du vorbestraft sein.

Ein anderer Punkt ist dein Führerschein. Wurde dieser eingezogen?
Sollte der Schaden tatsächlich unter 600 EUR liegen (selbst Parkrempler können gutachterlich bei neueren Autos schon einen kleinen vierstelligen Schaden verursachen), brauchst du Dich nicht um Deinen Führerschein zu sorgen. Darüber, bis ca. 1.300 EUR kannst Du mit zwei Punkten in Flensburg und 1-3 Monaten Fahrverbot rechnen (danach kriegst Du den Führerschein bedingungslos zurück. Sollte der Schaden deutlich über 1.300 EUR liegen, kann zusätzlich zu drei Punkten in Flensburg die Fajrerlaubnis entzogen werden, was eine Mindestsperre von sechs Monaten zur Folge hat. In diesem Fall ist dringendst die frühzeitige Konsultation eines auf Verkehrsrechts spezialisierten Anwalts zu empfehlen.

Im Allgemeinen: solltest Du Dich für eine anwaltliche Vertretung entscheiden, nimm Dir in jedem Fall einen Verkehrsrechtler, denn vor allem die Punkte zu Deinem Führerschein sind vorliegend die kritischsten.

Ausserdem: sobald Du eine Vorladung zur Polizei bekommst, musst Du dort nicht erscheinen. Sage den Termin einfach telefonisch oder per Mail ab, indem Du mitteilst, dass Du Dich nicht weiter äußern willst. Alles, was Du sagen möchtest, kannst Du auch später noch vor Gericht - dann wohl überlegt und ohne die Konfrontation durch einen Polizeibeamten - sagen. Bei der Polizei aussagen kann genau zwei Folgen haben: entweder keine oder schlechte. Niemals gute. Ausserdem verbesserst Du damit eine mögliche Verteidigung durch einen RA später vor Gericht, solltest Du Dich für einen entscheiden.

Ansonsten gilt: Bleib erstmal ruhig, niemand reißt dir den Kopf ab. Es handelt sich um eine täglich zuhauf vorkommende Sache, die niemanden ins Unglück stürzt. Kopf hoch.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 01:39

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Eine Schadenswiedergutmachung (zB durch deine KFZ Versicherung) vor der Verhandlung ist Pflicht.
Nein. Gerade, wenn man die Schadensregulierung der Versicherung überlässt, dann hat das mit dem Strafverfahren ja nichts zu tun.

Allerdings ist fraglich, ob es sinnvoll ist die Versicherung den Schaden regulieren zu lassen, weil die Versicherung aufgrund der Unfallflucht bis zu 2500€ Regress fordern kann.

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Demonio hat damit natürlich Recht, ich muss mich dahingehend berichtigen:
Es wäre unschlau, den Schaden deiner KFZ Versicherung zu melden. Du solltest alles darin tun, den entstandenen Schaden vor einem Gerichtstermin aus eigener Tasche zu bezahlen.
Dazu ist nochmal dringend zu raten, an den Geschädigten heran zu treten. Sollte es sich um ein älteres Auto und einen zugänglichen Menschen handeln, würde ich vorschlagen, ihr einigt Euch auf einen Betrag X€, dem Du ihm zur Reparatur/Schadenersatz gibst und er unterschreibt Dir kurz, dass die Sache damit für ihn erledigt ist und er keine weiteren Schadensansprüche stellt.

Dir muss aber klar sein, dass der Geschädigte genauso das Recht hat, den Schaden durch einen Gutachter schätzen zu lassen. Dabei kommen erfahrungsgemäß deutlich höhere Ansprüche zustande, zudem hast Du die Kosten des Gutachters zu tragen. Auch die Kosten eines gegnerischen Rechtsanwalts hättest Du zu tragen. Je neuer das Auto ist, desto wahrscheinlicher ist es, dass der Geschädigte diesen Weg einschlagen wird.

Weg 1 wäre in Deinem Fall der deutlich bessere, also suche den Kontakt zum Geschädigten, bitte um Entschuldigung und biete ihm eine schnelle, unkomplizierte Schadenswiedergutmachung an, die du dir unterschreiben lässt und die vor Gericht einen großen Wert haben wird.
Ungefähre Schadenskosten können auch günstig oder kostenfrei durch eine KFZ Werkstatt geschätzt werden.

Sollte dein finanzieller Spielraum nicht groß genug sein, kümmere Dich zuerst um die Wiedergutmachung des Schadens, bevor Du darüber nachdenkst einen teuren RA zu konsultieren.

Um was für ein Fahrzeug handelt es sich denn bei dem Geschädigten? Marke, Modell, ungefähres Baujahr

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 11:19

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Es handelt sich um einen 1er BMW von ca. 2011, ein BMW 116 glaube ich. In Sachen Schadensregulierung habe ich den Geschädigten u.a. per Mail erreicht und mit ihm Gesprochen, er hat darauf bestanden es lieber die VErsichung amchen zu lassen also habe ich ihm meine Versicherungsdaten gegeben etc. Meiner Versicherung hab ich das ganze auch gemeldet, sie erfährt es ja sowieso über die Gegnerversicherung und ich wollt emich nicht in noch mehr Schweirigkeiten bringen dadurch, dass ich den Schaden nicht melde.
Habe ich denn nicht trotzdem immernoch die Möglichkeit den Schaden freiwillig selbst zu übernehmen, wie man es auch sonst machen könnte, wenn man nicht hochgestuft werden will?

Mein finanzieller Spielraum erlaubt mir das direkt zu zahlen, aber es läuft (wie gesagt) erstmal über die Versicherung.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Selbstverständlich hast Du weiterhin die Möglichkeit, den Schaden aus eigener Tasche zu regulieren.
Wenn der Geschädigte auf eine Abwicklung durch die Versicherung besteht, dann kannst du den Betrag an deine Versicherung zurückzahlen, nachdem diese den Schaden des Geschädigten reguliert hat. Dann ist nicht damit zu rechnen, dass die Versicherung irgendwelche Schritte einleiten wird, da ihr selbst kein Schaden entstanden ist.
Du kannst den Geschädigten auch bitten, ein Gutachten erstellen zu lassen (besser, weil günstiger: einen Kostenvoranschlag durch eine KFZ Werkstatt), dieses dir zukommen lassen und ihm anschließend das Geld zu überweisen oder gegen Quittung bar aushändigen.

Bei dem genannten Auto ist ein Schaden durch einen Parkrempler über 600 EUR durchaus vorstellbar. Das hängt davon ab, was du genau beschädigt hast. Insbesondere, wenn mehrere Teile (Stoßstange, Kotflügel) ersetzt und neu lackiert werden müssen. Der Geschädigte hat das Recht, dass sein Auto in einen Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem "Unfall" befand. Du hast zu dem genauen Schaden bisher keine Äußerungen getätigt.

Praktischer Vorschlag: bitte den Geschädigten um Gutachten/Kostenvoranschlag, stelle eine umgehende Begleichung in Aussicht. Vermittle ihm das Gefühl, dass du seriös und verlässlich bist, damit er nicht noch den Gedanken bekommt, einen Rechtsanwalt einzuschalten.
Sollte er weiterhin auf die Abwicklung durch deine Versicherung bestehen, zahle den Schaden an deine Versicherung nach Regulierung zurück (nennt sich "Schadenrückkauf".) Dies sollte in einem Gerichtsverfahren dann ebenso als deine Schadenswiedergutmachung anerkannt werden, da du letztlich den Schaden selbst aus eigener Tasche bezahlt hast.

Werte zum Vergleich:
Der KIA Rio meiner Mutter, Bj. 2015, (Zeitwert ca. 7.000-8.000€) wurde letztes Jahr im Frontbereich durch einen kleinen Parkrempler beim Ausparken LEICHT beschädigt. (Plastik)
Das Ganze lief über RA + Gutachter, da ohnehin die gegnerische Versicherung haften musste (keine Unfallflucht). Der gutachterlich geschätzte Schaden belief sich auf 1.200€ zzgl. RA-Kosten + Gutachter insg. über 1.700€.

Einen Monat schoss ein Mann auf dem örtlichen Supermarkt Parkplatz seinen Einkaufswagen über den gesamten Platz in die hintere Seite des besagten KIAs. Eine Delle und eine Schramme im hinteren, seitlichen Bereich waren die Folge (Metall). Der (gleiche) Gutachter attestierte einen Schaden von 1.300€ wieder zzgl. obiger Gebühren.

Ich bin mit meinem damaligen Audi A4 (Gott habe ihn seelig) mal in eine uralte C-Klasse beim Abbiegen gefahren. Beide Türen waren beim Geschädigten elciht verzogen und verschrammt. Folge: wirtschaftlicher Totalschaden von gutachterlich bestätigten, astronomischen 5.000€+.

Das mal nur als Vergleich. In diesen Fällen wurde allerdings durch uns versucht, das Maximum herauszuholen, da ohnehin eine Versicherung dafür aufkommt. Aber das sind die Werte, die bei "leichten Parkremplern" durchaus zustande kommen können.
Den genannten BMW 116i, BJ 2011 würde ich je nach Km-Leistung und Ausstattung auf einen Restwert von 4.000-8.000€ schätzen.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 14:53

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 04.03.2020 14:56

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Habe ich denn nicht trotzdem immernoch die Möglichkeit den Schaden freiwillig selbst zu übernehmen
Nein.

Zitat (von JamesWhat?):
wie man es auch sonst machen könnte, wenn man nicht hochgestuft werden will?
Es ist halt nicht wie sonst.

Wenn das Verfahren eingestellt werden sollte, was aber nicht unbedingt passieren wird, dann könnte Dir das Problem mit der Versicherung erspart bleiben.

Zitat (von JamesWhat?):
Mein finanzieller Spielraum erlaubt mir das direkt zu zahlen, aber es läuft (wie gesagt) erstmal über die Versicherung.
Dann würde ich den Geschädigten noch einmal kontaktieren, und ihm das Problem erläutern. Vielleicht lässt er sich dann doch darauf ein. Aber, er muss es natürlich nicht.

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#16
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Dontdrinkanddrive):
Wenn der Geschädigte auf eine Abwicklung durch die Versicherung besteht, dann kannst du den Betrag an deine Versicherung zurückzahlen, nachdem diese den Schaden des Geschädigten reguliert hat.
Nein, das stimmt nicht. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung besteht diese Möglichkeit nicht mehr. Wenn die Schätzung des Schadens einigermaßen hinkommen sollte, dann muss der gesamte Schaden im Zuge des Regresses an die Versicherung zurückerstattet werden, während die SF-Klasse dennoch hochgestuft wird. Sollte der Schaden doch höher liegen, dann ist der Regress auf 2500€ begrenzt.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Mein finanzieller Spielraum erlaubt mir das direkt zu zahlen, aber es läuft (wie gesagt) erstmal über die Versicherung.
Dann würde ich den Geschädigten noch einmal kontaktieren, und ihm das Problem erläutern. Vielleicht lässt er sich dann doch darauf ein. Aber, er muss es natürlich nicht.

Meinst du ich sollte ihm dann auch erzählern, dass gegen mich ermittelt wird und in dem Zusammenhang darum bitten oder eher behaupten, dass ich nicht hochgestuft werden möchte?

Und wer von euch beiden (Demonio und Dontdrinkanddrive) hat denn nun Recht? Durch die Situation muss nun die Versicherung zahlen und ich habe keine Möglichkeit den Schaden zurückzukaufen?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Und wer von euch beiden (Demonio und Dontdrinkanddrive) hat denn nun Recht?
Zitat (von verkehrslexikon.de):
Die Tarifbestimmungen zu den AKB Nr. 14 Abs. 5 bestimmt hierzu:

"Hat in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung der Versicherungsnehmer dem Versicherungsunternehmen die Entschädigungsleistungen für einen Schaden freiwillig, also nicht aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung, erstattet, so wird der Versicherungsvertrag insoweit als schadenfrei behandelt."

Erstaunlicherweise hat trotzdem das LG Düsseldorf SVR 2004, 391 (Urteil vom 16.06.2004 - 23 S 181/03) gemeint:

"Nimmt der Haftpflichtversicherer nach der Regulierung des Unfallschadens eines Dritten wegen der Verletzung einer Obliegenheit (hier: der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) Regress bei seinem Versicherungsnehmer und stuft dessen Versicherungsvertrag zugleich in eine andere Schadensfreiheitsklasse zurück, kann der Versicherungsnehmer nach vollständiger Erstattung der erbrachten Entschädigungsleistung die Rückzahlung der durch die Rückstufung entstandenen Beitragsmehrbelastung verlangen."

Die herrschende Rechtsprechung allerdings geht wohl in Übereinstimmung mit dem ausdrücklichen Wortlaut der Tarifbestimmungen davon aus, dass eine Korrektur der Prämienrückstufung bei unfreiwilliger Leistung nicht in Betracht kommt.
Quelle: verkehrslexikon.de




Zitat (von JamesWhat?):
Meinst du ich sollte ihm dann auch erzählern, dass gegen mich ermittelt wird und in dem Zusammenhang darum bitten oder eher behaupten, dass ich nicht hochgestuft werden möchte?
Warum nicht? Entspricht ja den Tatsachen.

-- Editiert von Demonio am 04.03.2020 15:19

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Also das ganze wird jetzt über die Versicherung geklärt, der Schaden soll laut Gegenseite ca. 2000€ betragen(mündliche Schätzung), was ich für zuviel halte, andererseits sind Reperaturpreise ja in letzter Zeit quasi ständig angestiegen. Bei dem Schaden handelt es sich um faustgroße, relativ Flache Eindellungen an Tür und Kotflügel und zwei Stellen an denen ca. 0,5x1cm Lack fehlt. Ist verhältnismäßig Unglücklich genau den Teil des Autos erwischt zu haben, der Tür selbst wäre wohl weniger passiert...

Außerdem habe ich eine Vorladung der Polizei als Beschuldigter bekommen. Das Internet und dieses Forum sind sich verhältnismäßig einig dass man lieber nicht hingehen sollte, allerdings Frage ich mich was ich zu verlieren habe und so könnte ich ja immerhin Aussagen, dass ich vorher eine Klausur geschrieben habe und wegen meines Umzugs auch total im Stress war, was mir ja vielleicht zu Gute kommt...

Oder sollte ich vielleicht jetzt einen Anwalt bemühen, um mehr für mich herauszufinden? Gestanden habe ich das ganze ja leider am Anfang schon, ich würde jetzt einfach nur alles tun um das ganze so schnell und schmerzlos wir möglich für mich zu Beenden. Zumal ein Fahrverbot für mich kein Problem wäre.

Danke schonmal für eure Antworten :)

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Dontdrinkanddrive
Status:
Beginner
(88 Beiträge, 28x hilfreich)

Ein Schaden i.H.v. 2.000€ ist bei den von dir beschriebenen Stellen an dem genannten KFZ leider durchaus plausibel. Für einen Gerichtsprozess müsste dieser Schaden jedoch nachweislich geschätzt, z.B. durch einen Gutachter.

Sollte sich diese Schadenhöhe bestätigen, geht die Rechtsprechung regelmäßig (!, aber nicht zwingend), von einem "bedeutenden Schaden" aus. Die Folge wäre kein simples Fahrverbot, sondern ein Führerscheinentzug von mind. 6 Monaten mit anschließender Neubeantragung. Aufgrund der Unfallflucht.

Aufgrunddessen und der Möglichkeit, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erreichen zu können, würde ich an deiner Stelle einen auf Vekehrs(straf)recht spezialisierten Fachanwalt konsultieren, bevor du irgendwelche weiteren Aussagen tätigst. Dessen Kosten könnten sich schon alleine dadurch rentieren, keine oder eine geringere Geldstrafe zu erzielen. Darüber hinaus geht es tatsächlich um Deinen Führerschein.

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 13.03.2020 21:31

-- Editiert von Dontdrinkanddrive am 13.03.2020 21:38

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Kaktus123123
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 21x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Also das ganze wird jetzt über die Versicherung geklärt, der Schaden soll laut Gegenseite ca. 2000€ betragen(mündliche Schätzung)


Hat der Geschädigte das selbst geschätzt?

Um nochmal einen Vergleich einzuwerfen: Ich habe wegen eines einzelnen Kratzers an einer Kleinwagen-Heckklappe (glaube BJ 2011) mehr als 700 Euro ausbezahlt bekommen. Ich hätte auch noch "Ausfallgeld", Demonio weiß bestimmt, wie das richtig heißt, bekommen, wenn ich es in Anspruch genommen hätte. Zusätzlich kamen noch Gutachter-Kosten hinzu, mit denen ich nichts zu tun hatte.
Ich war das Gegenteil von "etwas rausholen wollen" und fand den Betrag selbst zu viel. Er wurde trotzdem nicht abgesenkt. Sachen gibt's.

Du kannst einfach nur hoffen, dass der Geschädigte sich keinen Rechtsanwalt nimmt.

Du hast nun mal Fahrerflucht begangen. Du bist im ersten Semester. Es kommen noch seeeehr viele Klausuren. Wie willst du sicherstellen, dass du bei der nächsten Klausur, beim nächsten Umzug, beim nächsten Stress, nicht noch mal einen Parkrempler verursachst und einfach weg gehst? Auf diese Erklärungen würde ich keinen Schwerpunkt legen. Eher auf Reue, Geständigkeit (hast du ja eh) und wenn du die finanziellen Möglichkeiten hast, auf einen guten RA. Der kriegt vielleicht noch Jugendstrafrecht hin und wird vor allem richtig argumentieren.
Das könntest du aber auch nochmal im Strafrecht Sub erfragen.

Hast du den Rempler eigentlich selbst bemerkt bzw. zugegeben, ihn bemerkt zu haben?

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, ja ich habe zugegeben das gemerkt zu haben, und den Fokus auf Reue legen ist sicher gut, bloß jetzt daher nochmal die Frage... Soll ich zur Polizei, zu meiner Vorladung gehen, und dann dort Reue zeigen und nochmal einfach beschreiben was passiert ist? Oder dort nicht hingehen und einen RA beauftragen? Ist das denn überhaupt realistisch mit dem Jugendstrafrecht?
Echt blöd, dass die Reparaturkosten auch nicht gerade gesunken sind in den letzten Jahren.

Also: 1. Vorladung wahrnehmen?
2. RA beauftragen?

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4212x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Also: 1. Vorladung wahrnehmen?
2. RA beauftragen?


1. Kann man schwerlich beantworten, Sie können da vielleicht manches in die Akte bringen, was zur Milderung
des Urteils beitragen könnte, Sie können sich aber auch ebenso gut noch weitaus tiefer in die Sch.... reiten, als Sie eh schon drinsitzen.

2: Da bleibe ich bei meiner Meinung aus Antwort 1, ein Anwalt wird Ihr Geständnis nicht mehr aus der Welt bekommen und wird Sie einiges kosten.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Kaktus123123
Status:
Beginner
(131 Beiträge, 21x hilfreich)

Ist es nicht ein Unterschied, ob ein Beschuldigter direkt sagt: "Ja, ich habe meinen Fehler gemerkt und bin dann aber los. Hatte vorher Klausur und sowieso Stress. War ja eh nur ein Minischaden" oder wenn ein Rechtsantwalt gut aufführt, was für Jugendstrafrecht spricht und deinem "Geständnis" eine Form gibt?

Bedenke auch, dass du je nach Berufsziel besser mit einer Jugendstrafe davon kommst. Was studierst du denn?

So wie ich dich verstanden haben, zahlen deine Eltern. Das ist zwar unbequem für dich, hoffe ich, aber besser als wenn du das Geld in einen Fachanwalt gar nicht erst investieren könntest.

Lass das mit den Werkstattkosten lieber raus. Auch Inhaber von Werkstätten haben erhöhte laufende Kosten. Du willst sicher nicht, dass der KFZ-Mechaniker, der seine drei Kinder großzieht, unter dem Mindestlohn verdient.
Die sind also nicht extra für dich und deine Fahrerflucht teurer geworden. Wie du siehst, hast du dich mit dem angerichteten Schaden verschätzt.

Du hast aber noch nicht geantwortet, wer und wie denn diese ca. 2000 Euro geschätzt hat.
Vielleicht gibt es da noch eine Überraschung am Ende.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
palino
Status:
Praktikant
(722 Beiträge, 126x hilfreich)

Zur Polizei zu gehen und eine Aussage zu machen birgt immer ein Risiko. Mache dir auch bewusst das du dort in einer speziellen Streßsituation bist und das es hier nicht darum geht ob du ein netter Bub bist, sondern um das rein gesetzliche.

Mit guten Absichten haben sich schon viele reingeritten.
Auf der anderen Seite finde ich einige der Horrorszenarien die hier wohl oft postuliert werden auch übertrieben. Auch ich wurde mal zu einer Aussage gebeten, habe die Tat vollumfänglich gestanden, gesagt das es ein Versehen war (lustigerweise war dies eigentlich ein Fehler, da ich bei genauerer Betrachtung hier den Anweisungen meines damaligen Chefs gefolgt bin der mich dann an den Haken gehangen hat) und um Einstellung gebeten. Der Polizist hat mir bei der Formulierung geholfen und mir mitgeteilt wie ich das am besten ausdrücken soll damit da Nichts weiter kommt.

Ergebnis war dann tatsächlich die Einstellung, in dem Fall hat es mir tatsächlich geholfen da hin zu gehen. Es kommt wohl auch darauf an wer dir gegenüber sitzt.

Wenn du hingehst (gestanden hast du ja schon), dann versuche nicht die Tat klein zu reden, spiele aber auch nicht den sterbenden Schwan der jetzt die Nächte nicht mehr schlafen kann und sich am liebsten einen Strick nehmen will. Das kauft dir sowieso niemand ab.

Und noch etwas am Rande: Es gibt schlimmere Dinge als das was du getan hast, so etwas passiert halt mal. Mit dem Gesetz kommen wahrscheinlich 80-90% der Menschen irgendwann in ihrem Leben in Konflikt, erwischt werden halt nur sehr wenige. Dumm gelaufen, aber kein Weltuntergang

1x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
JamesWhat?
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Ein kleines Update für alle, die diesen Beitrag vielleicht per Google finden. Das Ermittlungsverfahren wurde gegen Zahlung einer Geldauflage nach §153a StPO eingestellt. Alles in allem kann es sich also lohnen, ehrlich zu sein, sich zu entschuldigen und offen/kooperativ zu zeigen. :) Bin sehr happy darüber.

Jetzt bleibt nur die Frage der Versicherung. Habe denen natürlich mitgeteilt, das das Verfahren eingestellt wurde.
Gehe ich dann richtig in der Annahme, dass ich jetzt wahrscheinlich kein Regress zahlen werden muss?

Die Versicherung erfuhr ja trotz Unfallflucht durch ich binnen 24h alle Daten der beschädigten Fahrzeuge, inklusive Kennzeichen, Namen etc. Und da ich mich jetzt auf die Unschuldsvermutung berufen kann, sind doch alle Aufklärungspflichten gegenüber der Versicherung erfüllt oder liege ich da falsch?


0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Und da ich mich jetzt auf die Unschuldsvermutung berufen kann, sind doch alle Aufklärungspflichten gegenüber der Versicherung erfüllt oder liege ich da falsch?
Da liegt man falsch.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von JamesWhat?):
Die Versicherung erfuhr ja trotz Unfallflucht durch ich binnen 24h alle Daten der beschädigten Fahrzeuge, inklusive Kennzeichen, Namen etc. Und da ich mich jetzt auf die Unschuldsvermutung berufen kann, sind doch alle Aufklärungspflichten gegenüber der Versicherung erfüllt oder liege ich da falsch?
Kann man so sehen. Jedenfalls hat das AG Dortmund in einem vergleichbaren Fall so entschieden.

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