Halten und Parken in sehr enger Strasse

9. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)
Halten und Parken in sehr enger Strasse

Parken in sehr enger Straße

Angenommen in einer Ortschaft an deren Hauptstraße mehrere Seitenstraßen bzw. Stichstraßen sind. Eine dieser Stichstraßen ist z.B. 60 Meter lang und 2,80 Meter breit.
Gewidmet wurde die Stichstraße als Rad- und Gehweg. Die Widmungsbeschränkung lautet: Nur für Fußgänger und Radfahrer. Diese Stichstraße ist nicht beschildert. Die Straße ist im Verzeichnis der öffentlichen Straßen der Gemeinde eingetragen und die Gemeinde hat die Straßenunterhaltspflicht. Die Anwohner, es sind sechs Reihenhausbesitzer erreichen ihren Hauseingang über diese Stichstraße.
Seit Jahren Parken in dieser sehr engen Stichstraße die Anwohner, LKW parken dort ebenso wie schwere Heizöl-LKW. viele von denen fahren immer wieder benachbarte Gartenzäune, Hecken und Garagenwände an ohne sich zu melden. Auch wird durch das verbotswidrige Parken eine Behinderung eines evtl. statt findenden Rettungseinsatzes gegeben sein.
Die StVO schreib ein Halte- und Parkverbot für solch enge Straßen vor. Anzeigen der Falschparker werden von der Polizei mit dem Grundsatz "Handeln nach eigenem Ermessen des Beamten" nicht geahndet. Der Bürgermeister erlaubt den Anwohnern dort zu Parken obwohl die StVO dagegen spricht.
Darf nun geparkt werden oder nicht ???
Kann der Bürgermeister gegen die StVO handeln und das Parken trotzdem erlauben.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
Darf nun geparkt werden oder nicht ???


Nein

Zitat:
Kann der Bürgermeister gegen die StVO handeln und das Parken trotzdem erlauben.


Nein

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

und wie sieht es aus wenn die Anwohner die Stichstraße befahren zum Be- oder Entladen des Fahrzeuges und Parken dann trotzdem längere Zeit.

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 226x hilfreich)

Zitat:
Eine dieser Stichstraßen ist z.B. 60 Meter lang und 2,80 Meter breit.
….
Die Anwohner, es sind sechs Reihenhausbesitzer erreichen ihren Hauseingang über diese Stichstraße.
Seit Jahren Parken in dieser sehr engen Stichstraße die Anwohner, LKW parken dort ebenso wie schwere Heizöl-LKW. viele von denen fahren immer wieder benachbarte Gartenzäune, Hecken und Garagenwände an ohne sich zu melden.


Auch hier die Frage, die ich dir schon in einem anderen Forum gestellt habe:

Wie bitte soll das gehen, denn sobald nur ein Fahrzeug da steht, ist keines der dahinterliegenden Anwohnerhäuser zu erreichen? Selbst ein PKW ist mindestens 2 m breit. Parkt der dort, bleiben 80 cm. Da kommt kein vierrädriges Fahrzeug durch.


Gruß

Uwe


-- Editiert von Uwe Mettmann am 09.05.2018 15:53

2x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Zitat:
und wie sieht es aus wenn die Anwohner die Stichstraße befahren zum Be- oder Entladen des Fahrzeuges und Parken dann trotzdem längere Zeit.


Parken ist Parken

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Hans03):
Gewidmet wurde die Stichstraße als Rad- und Gehweg. Die Widmungsbeschränkung lautet: Nur für Fußgänger und Radfahrer.


Zitat (von Hans03):
und wie sieht es aus wenn die Anwohner die Stichstraße befahren zum Be- oder Entladen des Fahrzeuges und Parken dann trotzdem längere Zeit.


Wie kommt man eigentlich auf die Idee, dass die Straße überhaupt mit einem Kraftfahrzeug befahren werden darf?
Die Frage des Parkens stellt sich eigentlich nicht, denn dort hat kein Kraftfahrzeug etwas zu suchen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Hans03
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 3x hilfreich)

Die Anwohner behaupten der Bürgermeister hat ihnen dort das Parken erlaubt. Hierüber gibt es auch ein Schriftstück wo der Bürgermeister erklärt, es müsse der Anliegerverkehr gewährleistet sein, auch wenn keine Beschilderung gegeben ist, deshalb dürfen die Anwohner die Straße befahren und Parken. Das verbotswidrige Parken wird auch von der Polizei nicht geahndet. Auf sämtlichen Schäden die durch Anfahren von Gartenzäunen, Garagenwänden usw. durch die dortigen Straßenbenutzer entstehen bleibt der Eigentümer der beschädigten Sachen sitzen. Selbst die Polizei nimmt keine Ermittlungen auf.
Es muss doch eine Möglichkeit geben, dass Befahren dieser gerade mal 60 Meter langen Straße zu verbieten ?
Auf welchem Rechtsgebiet muß ein Anwalt ausgebildet sein, um hier evtl. die Sachlage abstellen zu können.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Wie kommt man eigentlich auf die Idee, dass die Straße überhaupt mit einem Kraftfahrzeug befahren werden darf?


Wohl weil es keine Schilder gibt welche die rechtliche Widmumg bekannt und für die Verkehrsteilnehmer verbindlich macht:

Zitat (von Hans03):
auch wenn keine Beschilderung gegeben ist,
Zitat (von Hans03):
Gewidmet wurde die Stichstraße als Rad- und Gehweg. Die Widmungsbeschränkung lautet: Nur für Fußgänger und Radfahrer. Diese Stichstraße ist nicht beschildert.


Ohne gegenteilige Beschilderung welche die Strasse nur für Radfahrer und Fussgänger zugänglich mach, darf die Strasse gemäss StVO befahren und darauf geparkt bzw. nicht geparkt werden wenn es die StVO nicht zulässt (zu geringe Breite, fremde Grundstückseinfahrten, abgesenkte Bordsteine etc.)

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38349 Beiträge, 13980x hilfreich)

Hier sind doch zwei Abschnitte zu unterscheiden. Ob man in die Gass reinfahren und da parken darf, ergibt sich aus dem Verkehrsrecht. Wenn man das nicht darf, weil die Gass zu eng ist, kommen wir zum 2. Abschnitt. Ist die Kommune verpflichtet, jeden Verstoß zu ahnden. Nee, das muss sie nicht tun.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119461 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat (von Hans03):
Auf sämtlichen Schäden die durch Anfahren von Gartenzäunen, Garagenwänden usw. durch die dortigen Straßenbenutzer entstehen bleibt der Eigentümer der beschädigten Sachen sitzen.

Kennzeichen des Schädigers erfassen und sich bei dessen Versicherung den Schadenersatz holen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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