Hallo,
folgender fiktive Sachverhalt:
T fährt auf der Autobahn auf der rechten Spur. Ein Streifenwagen fährt auf der mittleren Spur an T vorbei.
Fahrer F und Beifahrer BF. Geschwindigkeit ca. 120 km/h. T wird sodann nach weiteren 2km angehalten. Vorwurf der Handybenutzung. T meinte direkt, er habe kein Handy benutzt, sondern habe einen Anruf erhalten und das Handy sodann weggelegt. Daraufhin kam dann erst die Belehrung von F, dass T nichts aussagen müsse.
T fragte daraufhin BF, was er denn genau sah und wie das Handy denn aussehen solle. BF war der Meinung, dass es sich um eins schwarzes Handy handele. T zückte Stift und Papier hervor und notierte diese Bemerkung laut auf das Papier. T gab an, dass sein Handy gar nicht schwarz sei und er kein schwarzes Handy besäße. BF daraufhin "dann zeigen Sie doch Ihr Handy". Der Aufforderung kam T unverzüglich nach und zeigte sein weiß / hellgold farbendes iPhone hervor.
T zückte daraufhin unverzüglich sein schwarzes Portemonnaie im Format eines Smartphones hervor und zeigte es F und BF. Eine schwarze PowerBank im Format eines Handys wurde ebenso sofort vorgezeigt. Auch dies notierte sich T.
Die Beamten gingen zurück ins Auto und kamen nach ca. zehn Minuten zurück. F hatte einen kleinen Notizzettel in der Hand anhand dessen er T aufzeigte, dass dort der Ort, das Datum und der im Raum stehende Vorwurf vermerkt wurde mit der Bitte, dass T diesen Zettel unterschreiben solle. T kam dieses formlose Schreiben komisch rüber und fragte, wieso er das unterschreiben sollte. Erst daraufhin belehrte F, dass dies freiwillig sei und T es nicht unterschreiben müsse. Daraufhin meinte T, dass er dies nicht unterschreiben werde. F fragte, ob T den Verstoß zugeben möchte. Dies verneinte T.
F und BF bemerkten das über das Gewöhnliche hinausgehende juristische Verständnis von T und BF merkte an, dass er schon einen Richter mit 2,2 Promille erwischt habe.
BF meinte, dass T doch eben ausgesagt habe, einen Anruf erhalten und deshalb das Handy weggelegt zu haben. T erwiderte, dass dies vor dem Haus seiner Eltern geschah und er ja nicht wüsste, seit wann die Beamten ihn gesehen haben. Außerdem sei die Belehrung erst danach gefolgt. Am Ende meinte BF zu T, dass manche Personen auch mehrere Handys besitzen. T bot sowohl F als auch BF unverzüglich freiwillig an, ihn und sein Auto zu durchsuchen. BF erwiderte, dass sie keine Zeit hätten und zum nächsten Fall müssten.
Vorsorglich weist T ohne Anerkennung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit auf Folgendes hin:
Zitat:Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das bedeutet, dass ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Telefons erlaubt ist. In einem solchen Verhalten liegt kein „Benutzen". Der Autofahrer begeht daher keine Ordnungswidrigkeit, wenn er das Handy lediglich aufnimmt, um es an einem anderen Ort abzulegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az. IV-2 Ss OWi 134/06 -70/06 III; IV Ss OWi 134/06 und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 83 Ss-OWi 19/05 ). Auch die bloße Weitergabe des Handys an den Beifahrer stellt kein Benutzen dar (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14 ).
Was genau BF auf der Autobahn bei ca. 120 km/h von seinem Sitz in Bruchteilen von Sekunden aus gesehen haben will, ist daher auch im Hinblick auf die total gegensätzliche Farbbestimmung des Handys (schwarz vs. weiß / hellgold) mehr als fraglich.
Zudem wurde unmittelbar ein schwarzes Portemonnaie sowie eine schwarze Power Bank beiden Beamten vorgezeigt, die beide das Format eines Smartphones haben und mit solchem zum Verwechseln ähnlich aussehen. Es wurde ihnen angeboten, T sowie das Auto auf ein etwaiges weiteres Handy zu durchsuchen. Ebenso wurde F von T mir auf die anfangs fehlerhafte Belehrung aufmerksam gemacht. Diese holte er dann nach, als er T den kleinen Zettel zum Unterschreiben vorlag, welchen T wie gesagt nicht unterschrieben hat.
Aus besagten Gründen gibt T den Verstoß nicht zu und erhebt Einspruch.
Mit Erfolg?
-- Editier von Jangaro am 25.08.2017 15:01