Handy am Steuer - falsches Rechtsverständnis der Polizei?

25. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Handy am Steuer - falsches Rechtsverständnis der Polizei?

Hallo,

folgender fiktive Sachverhalt:

T fährt auf der Autobahn auf der rechten Spur. Ein Streifenwagen fährt auf der mittleren Spur an T vorbei.
Fahrer F und Beifahrer BF. Geschwindigkeit ca. 120 km/h. T wird sodann nach weiteren 2km angehalten. Vorwurf der Handybenutzung. T meinte direkt, er habe kein Handy benutzt, sondern habe einen Anruf erhalten und das Handy sodann weggelegt. Daraufhin kam dann erst die Belehrung von F, dass T nichts aussagen müsse.

T fragte daraufhin BF, was er denn genau sah und wie das Handy denn aussehen solle. BF war der Meinung, dass es sich um eins schwarzes Handy handele. T zückte Stift und Papier hervor und notierte diese Bemerkung laut auf das Papier. T gab an, dass sein Handy gar nicht schwarz sei und er kein schwarzes Handy besäße. BF daraufhin "dann zeigen Sie doch Ihr Handy". Der Aufforderung kam T unverzüglich nach und zeigte sein weiß / hellgold farbendes iPhone hervor.

T zückte daraufhin unverzüglich sein schwarzes Portemonnaie im Format eines Smartphones hervor und zeigte es F und BF. Eine schwarze PowerBank im Format eines Handys wurde ebenso sofort vorgezeigt. Auch dies notierte sich T.

Die Beamten gingen zurück ins Auto und kamen nach ca. zehn Minuten zurück. F hatte einen kleinen Notizzettel in der Hand anhand dessen er T aufzeigte, dass dort der Ort, das Datum und der im Raum stehende Vorwurf vermerkt wurde mit der Bitte, dass T diesen Zettel unterschreiben solle. T kam dieses formlose Schreiben komisch rüber und fragte, wieso er das unterschreiben sollte. Erst daraufhin belehrte F, dass dies freiwillig sei und T es nicht unterschreiben müsse. Daraufhin meinte T, dass er dies nicht unterschreiben werde. F fragte, ob T den Verstoß zugeben möchte. Dies verneinte T.

F und BF bemerkten das über das Gewöhnliche hinausgehende juristische Verständnis von T und BF merkte an, dass er schon einen Richter mit 2,2 Promille erwischt habe.

BF meinte, dass T doch eben ausgesagt habe, einen Anruf erhalten und deshalb das Handy weggelegt zu haben. T erwiderte, dass dies vor dem Haus seiner Eltern geschah und er ja nicht wüsste, seit wann die Beamten ihn gesehen haben. Außerdem sei die Belehrung erst danach gefolgt. Am Ende meinte BF zu T, dass manche Personen auch mehrere Handys besitzen. T bot sowohl F als auch BF unverzüglich freiwillig an, ihn und sein Auto zu durchsuchen. BF erwiderte, dass sie keine Zeit hätten und zum nächsten Fall müssten.

Vorsorglich weist T ohne Anerkennung der Begehung einer Ordnungswidrigkeit auf Folgendes hin:

Zitat:
Nach § 23 Abs. 1a StVO darf ein Fahrzeugführer ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Das bedeutet, dass ein bloßes Aufnehmen oder Halten des Telefons erlaubt ist. In einem solchen Verhalten liegt kein „Benutzen". Der Autofahrer begeht daher keine Ordnungswidrigkeit, wenn er das Handy lediglich aufnimmt, um es an einem anderen Ort abzulegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az. IV-2 Ss OWi 134/06 -70/06 III; IV Ss OWi 134/06 und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 83 Ss-OWi 19/05 ). Auch die bloße Weitergabe des Handys an den Beifahrer stellt kein Benutzen dar (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14 ).


Was genau BF auf der Autobahn bei ca. 120 km/h von seinem Sitz in Bruchteilen von Sekunden aus gesehen haben will, ist daher auch im Hinblick auf die total gegensätzliche Farbbestimmung des Handys (schwarz vs. weiß / hellgold) mehr als fraglich.
Zudem wurde unmittelbar ein schwarzes Portemonnaie sowie eine schwarze Power Bank beiden Beamten vorgezeigt, die beide das Format eines Smartphones haben und mit solchem zum Verwechseln ähnlich aussehen. Es wurde ihnen angeboten, T sowie das Auto auf ein etwaiges weiteres Handy zu durchsuchen. Ebenso wurde F von T mir auf die anfangs fehlerhafte Belehrung aufmerksam gemacht. Diese holte er dann nach, als er T den kleinen Zettel zum Unterschreiben vorlag, welchen T wie gesagt nicht unterschrieben hat.

Aus besagten Gründen gibt T den Verstoß nicht zu und erhebt Einspruch.
Mit Erfolg?








-- Editier von Jangaro am 25.08.2017 15:01

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26 Antworten
Sortierung:

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
T meinte direkt, er habe kein Handy benutzt, sondern habe einen Anruf erhalten und das Handy sodann weggelegt.

1. mal das Wort "benutzt" nachschlagen
2. ist das ein Geständnis, was will man mehr ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zunächst einmal geht es nicht um mich.

Zitat (von Flo Ryan):
Dass du auf den Vorwurf, und ich zitiere, "direkt" Angaben gemacht hast, ist dein Problem. Das ist eine Spontanäusserung und die darf sehr wohl gegen dich verwendet werden.


Was genau sollte denn gegen T verwendet werden können? Wie sie vielleicht dem Zitat entnehmen konnten, ist das bloße Halten des Handys keine Ordnungswidrigkeit.
Übrigens kann dann die Spontanäußerung von BF, es handele sich um ein schwarzes Handy, ebenso gegen BF verwendet werden.

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jangaro):
T meinte direkt, er habe kein Handy benutzt, sondern habe einen Anruf erhalten und das Handy sodann weggelegt.

1. mal das Wort "benutzt" nachschlagen
2. ist das ein Geständnis, was will man mehr ...


Sehe ich anders.

Zitat:
Auch die bloße Weitergabe des Handys an den Beifahrer stellt kein Benutzen dar (Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 07.11.2014, Az. III-1 RBs 284/14 ).


Nochmal: das bloße Halten oder die Weitergabe des Handys stellt keine OWI dar. Aber im vorliegenden Fall hat T ohnehin kein Handy in der Hand gehabt.
Wie möchte BF bitte beweisen, dass es ein Handy war, wohlgemerkt auf der Autobahn bei 120, wenn er selber angibt, es sei schwarz, wonach T sein weißes Handy hervor zückt und gleichzeitig sein schwarzes Portemonnaie und die schwarze PowerBank?




-- Editiert von Jangaro am 25.08.2017 15:42

0x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Flo Ryan):
dann verliert T trotz aller Schutzbehauptungen und zahlt noch ein bisschen was extra.


Mit welcher Begründung?
Selbst wenn die Aussage, man habe das Handy WEGGELEGT, verwertet wird, liegt hierin noch keine OWi vor.
Es wird ja nicht beschuldigt, dass T das Handy am Ohr hatte...
Nochmal:

Zitat:
Der Autofahrer begeht daher keine Ordnungswidrigkeit, wenn er das Handy lediglich aufnimmt, um es an einem anderen Ort abzulegen (Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss vom 05.10.2006, Az. IV-2 Ss OWi 134/06 -70/06 III; IV Ss OWi 134/06 und Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 23.08.2005, Az. 83 Ss-OWi 19/05

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
Was genau sollte denn gegen T verwendet werden können?

- sein Geständnis.
- die Aussagen der Zeugen



Zitat (von Jangaro):
Nochmal: das bloße Halten oder die Weitergabe des Handys stellt keine OWI dar.

Ein bischen mehr war ja laut eigener Aussage schon:
Zitat (von Jangaro):
sondern habe einen Anruf erhalten




Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jangaro):
Was genau sollte denn gegen T verwendet werden können?

- sein Geständnis.
- die Aussagen der Zeugen



Zitat (von Jangaro):
Nochmal: das bloße Halten oder die Weitergabe des Handys stellt keine OWI dar.

Ein bischen mehr war ja laut eigener Aussage schon:
Zitat (von Jangaro):
sondern habe einen Anruf erhalten


Tut nix zur Sache. Es geht sowohl beim WEGLEGEN als auch beim HALTEN darum, dass man nicht auf das Display schauen darf!
Einen Anruf kann man durch den Ton oder durch die Vibration bemerken und es dann WEGLEGEN, ohne darauf zu schauen.
-> keine OWi.

Wenn ich ein Handy aus dem Fußraum auffinden DARF, um es dann WEGZULEGEN, dann wird das WEGELEGEN des Handys aufgrund eines ankommenden Anrufes sicher nicht anders beurteilt werden. Sowohl ein Handy im Fußraum als auch eine Vibration am Körper können sich negativ auf die Fahrweise auswirken.
Übrigens bedeutet ein ankommender Anruf nicht, dass man auch auf das Display schauen muss ;)

Und wie die Polizistin dem Richter ihre offensichtlich sichere Farbwahrnehmung bzgl. eines schwarzen Handys auf der Autobahn bei 120 km/h erklären mag, wäre sicher nicht ganz uninteressant.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16510 Beiträge, 9299x hilfreich)

Aus besagten Gründen gibt T den Verstoß nicht zu und erhebt Einspruch.
Mit Erfolg?

Es kommt halt entscheidend darauf an, was F und BF vor Gericht aussagen.
Vor Gericht ist der Staatsanwalt der Ankläger, T der 'Angeklagte' und F + BF sind die Zeugen. Wenn B + BF glaubwürdige Zeugenaussagen hinlegen und weiterhin darauf beharren T bei der Handynutzung gesehen zu haben, sind die Aussichten für T mau. Der Zeugenbeweis hat im deutschen Recht einen hohen Stellenwert.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zumal die Aussagen

Zitat:
Einen Anruf kann man durch den Ton oder durch die Vibration bemerken und es dann WEGLEGEN, ohne darauf zu schauen

Zitat:
Übrigens bedeutet ein ankommender Anruf nicht, dass man auch auf das Display schauen muss
in ihren jeweiligen Variationen jeglicher praktischen Lebenserfahrung zuwiderlaufen. Wer ein Handy in die Hand nimmt, wenn es klingelt, der wirft automatisch auch einen Blick auf das Display. Das wird auch der Richter wissen.


-- Editiert von fb367463-2 am 27.08.2017 12:58

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Wie gesagt, das Thema Telefon war rein hypothetisch.
T hat zum entsprechenden Zeitpunkt kein Handy in der Hand gehabt. Es war sein schwarzes Portemonnaie, welches er auch sofort vorgezeigt hat.
Da BF auch der Meinung war, es handele sich um ein schwarzes Handy, das Handy von T allerdings weiß war, spricht dies auch eher für die Annahme, dass der Kollege BF auf der Autobahn in Bruchteilen von Sekunden bei 130km/h eher ein schwarzes Portemonnaie im Format eines Smartphones gesehen hat, als ein Handy.

Gruß

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Mal über einen Verbindungsnachweis nachgedacht?
Daraus wäre doch im Zweifelsfall ganz leicht ersichtlich on ein Handy während der Fahrt BENUTZT wurde oder nicht. Zumindest mal was das "telefonieren" angeht.

Darüber hinaus dürfte es für den Beschuldigten eher schwierig sein die Aussagen der beiden Polizisten GLAUBHAFT zu widerlegen.
Immerhin könnte man ja auch das Handy in der Hand gehabt haben und dabei z.B. eine Mail oder ähnliches gelesen haben.

Anderes Beispiel:
Ein Bekannter wurde mal nach einer Ampel, die er Nachts und bei völlig leerer Straße bei "dunkelorange" überfahren hat von 2 Polizisten angehalten.
Sie standen laut eigener Aussage auf einem angrenzenden Parkplatz mit laufendem Motor, aber ohne Licht, damit sie nicht bemerkt werden und warteten auf genau eine solche Situation.

Kollege meinte vor Ort direkt "nein, die Ampel war noch gelb, nicht rot. Ich und mein Beifahrer bezeugen das.
Polizist: Ich und mein Kollege haben gesehen, dass die Ampel rot war. Geben Sie den Verstoß jetzt zu, bezahlen Sie Betrag x. Bleiben Sie bei Ihrer Aussage, geht die Sache vor Gericht und es wird bei einem Schuldspruch teurer für Sie - und wem denken Sie wohl glaubt ein Richter mehr? 2 Zivilisten, von denen einer der Beschuldigte ist oder 2 Polizisten??

Fazit: Bezahlt und fertig!



-- Editiert von Wassermaxe am 28.08.2017 18:55

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Genau so wie eine sofortige Durchsuchung der Person und des Autos auf ein etwaiges schwarzes Handy, bietet T im Widerspruch natürlich auch an, Verbindungsdaten auswerten zu lassen, da er nach wie vor angibt, kein Handy während der Fahrt benutzt zu haben.

Fraglich ist zunächst, ob der Fahrer überhaupt was gesehen hat und wenn ja, was? Irgendeiner musste sich ja auch auf den Verkehr auf der Autobahn konzentrieren.
Und man stelle sich einfach mal die Positionen im Auto vor... T, der ganz rechts fährt, Rechtshänder ist und mit rechts das Handy gehalten haben soll, mit links die Hand auf dem Lenkrad gehabt haben soll... links daneben auf der Spur dann das Auto mit F als Fahrer und BF als Beifahrerin... Autobahn, 130km/h...
versetzen Sie sich einen Augenblick einfach mal in die genannte Situation... die Glaubhaftmachung des Zeugen BF bzgl. der Handynutzung erachte ich im konkreten Fall nicht nur im Hinblick auf die total falsche Farbbestimmung für schwierig

Und bzgl. BF wäre zu sagen.... je länger er die Beobachtung gemacht hat, desto weniger hätte er bei der Farbwahl so daneben liegen dürfen. Und je kürzer er die Beobachtung gemacht hat, desto eher lässt sich die Farbabweichung nachvollziehen, jedoch wird es dann zunehmend zweifelhafter, ob er da wirklich ein Handy oder nicht doch das unverzüglich vorgezeigte Portemonnaie oder die PowerBank, beides im Smartphone Format, gesehen hat.

Gruß

-- Editiert von Jangaro am 28.08.2017 19:11

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

OK, da du ja anscheinend - und jetzt bitte nicht böse sein, ist auch bestimmt nicht so gemeint - völlig resistent gegenüber einer anderen Betrachtung als Deiner bezüglich der von dir beschriebenen Situation bist:
Lass es einfach drauf ankommen, wenn du dir SO sicher bist, dass der Richter Deine Ausführungen als glaubhaft erachtet, bzw. erachten muss.
Aber bitte tue mir / uns den Gefallen und teile uns den Ausgang deines Experimentes mit!

Und lass dir schon mal eine gute Begründung einfallen, falls Du gefragt wirst was genau du mit der Powerbank oder den Geldbeutel während der Fahrt vorhattest ;)

Der Polizist / Polizistin könnte schließlich auch aussagen, dass sie das Display gesehen hat, welches eben schwarz war.
Und kannst du beweisen, dass der Polizeiwagen mit 130kmh an dir vorbeigefahren ist?
Und ist er überhaupt "nur" vorbeigefahren oder war er kurz (wie lange genau?) neben dir?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Zumal die Aussagen
Zitat:
Einen Anruf kann man durch den Ton oder durch die Vibration bemerken und es dann WEGLEGEN, ohne darauf zu schauen

Zitat:
Übrigens bedeutet ein ankommender Anruf nicht, dass man auch auf das Display schauen muss
in ihren jeweiligen Variationen jeglicher praktischen Lebenserfahrung zuwiderlaufen. Wer ein Handy in die Hand nimmt, wenn es klingelt, der wirft automatisch auch einen Blick auf das Display. Das wird auch der Richter wissen.


Dies widerspricht sich aber mit Folgendem:
Wer sein klingelndes Telefon während der Fahrt in seiner Handtasche sucht, um es an seinen Beifahrer weiter zu geben und dabei nicht auf dessen Display schaut, benutzt das Telefon nicht und bekommt kein Bußgeld, entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 284/14 ).
Den von Ihnen erwähnten "automatischen Blick aufs Handy" hat der Richter des OLG Köln wohl nicht für selbstverständlich gehalten, oder wie erklären Sie sich diese Entscheidung? Da könnte man genau so sagen, dass Jemand, der einen Anruf bekommt und sein Handy greift um es dem Beifahrer zu geben, auch einen Blick auf das Display wirft...


Zitat (von Wassermaxe):
OK, da du ja anscheinend - und jetzt bitte nicht böse sein, ist auch bestimmt nicht so gemeint

Ich bin nicht böse, alles gut.

Zitat (von Wassermaxe):
Lass es einfach drauf ankommen, wenn du dir SO sicher bist, dass der Richter Deine Ausführungen als glaubhaft erachtet, bzw. erachten muss.
Aber bitte tue mir / uns den Gefallen und teile uns den Ausgang deines Experimentes mit!

Wie zuvor erwähnt geht es nicht um mich, ich werde dies so weiterleiten.

Zitat (von Wassermaxe):
Und lass dir schon mal eine gute Begründung einfallen, falls Du gefragt wirst was genau du mit der Powerbank oder den Geldbeutel während der Fahrt vorhattest ;)

Der Beifahrersitz war nachweislich besetzt durch einen großen Koffer, der abgegeben werden musste. T hatte wenig Zeit und griff schon mal an sein schwarzes Portemonnaie, um einen Tankvorgang einzulegen.

Zitat (von Wassermaxe):
Der Polizist / Polizistin könnte schließlich auch aussagen, dass sie das Display gesehen hat, welches eben schwarz war.

Dass Handy Displays schwarz sind, liegt in der Natur eines Smartphones und dies war auch nicht Gegenstand der Frage, welche Farbe das gesehene Handy von T denn gehabt haben soll. Hiervon jedoch unberührt kann es ja auch dann erst Recht so gewesen sein, dass BF ein schwarzes Portemonnaie im Format eines schwarzen Handy Displays gesehen haben kann. Und ja, iPhone Displays können mitunter sehr groß sein.

Zitat (von Wassermaxe):
Und kannst du beweisen, dass der Polizeiwagen mit 130kmh an dir vorbeigefahren ist?

Hierbei gehe ist T von der auf Autobahnen üblichen Richtgeschwindigkeit ausgegangen. Ob 120 oder 140 dürfte da auch weniger eine Rolle spielen... Fakt ist, dass man in drei Sekunden im Stadtverkehr mit 50 kmh wohl mehr sehen und registrieren kann als bei drei Sekunden auf der Autobahn mit der mindestens doppelten Geschwindigkeit.

Zitat (von Wassermaxe):
Und ist er überhaupt "nur" vorbeigefahren oder war er kurz (wie lange genau?) neben dir?

Kurz vorbeigefahren und dann 2-3km lang vor T gefahren, bis es zum Anhalten kam.

Dass ein Forum keine kostenlose Rechtsberatung sein soll, ist mir auch bewusst.
Nun hoffe ich aber, dass ihr es mir nicht übel nehmt, wenn ich mich hierzu äußere:
Bei ganz vielen Beiträgen (unter anderem diesem hier) bekäme man als unbeteiligter Dritter den Eindruck, dass ein Thread Ersteller grundsätzlich der böse Täter sein muss und die Leute, die hier kommentieren, innerlich die Rolle des StA oder Richters übernehmen müssen, um dem T einen Denkzettel zu verpassen. Neutralität Fehlanzeige.
Es ist schade, dass man nicht versuchen kann, auf den wohlgemerkt hypothetischen Fall Verfahrenstipps oder die ein oder andere gute Strategie in den Raum zu werfen. Bezahlen kann jeder, doch wie Sie vielleicht wissen, sind sehr viele Bußgelder fehlerhaft, und Jemandem etwas falsches zu Beschuldigen, der dann auch sofort zahlen soll, ist in meinen Augen auch nicht der richtige Weg.

Schönen Abend noch.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Ähhh - und nochwas:

Du hast, wenn ich das richtig verstehe, zugegeben "...einen Anruf erhalten zu haben..." behauptest aber, du hättest diesen
a) nur durch Klingeln / Vibrieren gemerkt
und
b) das Handy daraufhin zwar in die Hand genommen allerdings dabei NICHT aufs Display geschaut
und
c) das Handy nach dem "in die Hand nehmen" direkt wieder weggelegt??

Oder war es so, dass du
a) während der Fahrt deine schwarze Powerbank hervorgeholt hast (aus welchem Grund auch immer)
und
b) diese dann (ebenfalls aus welchem Grund auch immer) wieder in Deiner Hosentasche verstaut hast (auch während der Fahrt)
und
c) du diese dann "gezückt" hast um deine Umschuld zu beweisen?

Mach doch einfach mal, ganz unter uns hier, genaue Angaben zu dem Verlauf.
Nehmen wir mal an, die suchst nicht nach einer Ausrede um Deine Handybenutzung zu "kaschieren" - was genau hattest du in der Hand und warum.
Leg doch die Karten auf den Tisch ....

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Da hat sich wohl dein letzter Beitrag mit meinem letzten zeitlich überschnitten...

OK, es war also der Geldbeutel, nicht die Powerbank.
Und in den greift man während der Fahrt weil man irgendwo tanken möchte?
Wie genau darf man sich das vorstellen? Wo befand sich der Geldbeutel und wie genau wurde hineingegriffen? Einhändig?
Etwas seltsam hört sich das schon an, oder?
Aber selbst wenn es so war: warum erklärt man dann der Polizei nicht direkt die Situation so wie sie war, demonstriert sie vielleicht sogar?
Warum dann erst die Aussage "T meinte direkt, er habe kein Handy benutzt, sondern habe einen Anruf erhalten und das Handy sodann weggelegt."
Wo befand sich denn das Handy?? In der Jacke oder Hose - oder vielleicht "griffbereit" irgendwo im Auto?
Hatte es der Fahrer während der Fahrt in der Hand oder nicht??


Und zu deiner Annahme:
Nein, niemand - zumindest gehe ich mal davon aus - hat hier die Absicht irgendjemanden als "schuldig" abzustempeln.
Aber aufgrund deiner Aussagen drängt sich förmlich eine Betrachtungsweise der Situation auf, die sich nicht mit deiner deckt.

-- Editiert von Wassermaxe am 28.08.2017 20:56

-- Editiert von Wassermaxe am 28.08.2017 20:57

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3091x hilfreich)

Zitat:
Bei ganz vielen Beiträgen (unter anderem diesem hier) bekäme man als unbeteiligter Dritter den Eindruck, dass ein Thread Ersteller grundsätzlich der böse Täter sein muss und die Leute, die hier kommentieren, innerlich die Rolle des StA oder Richters übernehmen müssen, um dem T einen Denkzettel zu verpassen. Neutralität Fehlanzeige.


In keinster Weise. Hier hat niemand einen Grund, T irgendwas Böses zu wollen. Im Gegensatz, das sind genau die Fragen, die auch die Staatsanwaltschaft stellen wird oder der Richter, oder beide. Wenn zuviele Schreiber hier über Ihre Beschreibung der Situation stolpern, wie viel mehr stolpern dann Staatsanwalt und Richter?

Signatur:

"Valar Morghulis"

2x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Wassermaxe
Status:
Schüler
(193 Beiträge, 34x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):

Dies widerspricht sich aber mit Folgendem:
Wer sein klingelndes Telefon während der Fahrt in seiner Handtasche sucht, um es an seinen Beifahrer weiter zu geben und dabei nicht auf dessen Display schaut, benutzt das Telefon nicht und bekommt kein Bußgeld, entschied das OLG Köln (Az. III-1 RBs 284/14 ).
Den von Ihnen erwähnten "automatischen Blick aufs Handy" hat der Richter des OLG Köln wohl nicht für selbstverständlich gehalten, oder wie erklären Sie sich diese Entscheidung? Da könnte man genau so sagen, dass Jemand, der einen Anruf bekommt und sein Handy greift um es dem Beifahrer zu geben, auch einen Blick auf das Display wirft...



Du erkennst hier sicherlich, dass es sich bei einem BEIFAHRER um einen anderen "Gegenstand" handelt als der Koffer in dem von dir beschriebenen Vorfall, oder?!
Von daher wirkt die Aussage "habe mein Handy aus der (Hosen)Tasche geholt und ohne drauf zu sehen an meinen Beifahrer weitergereicht glaubhafter und nachvollziehbarer als "habe mein Handy aus der (Hosen)Tasche geholt und es ohne drauf zu sehen auf meinen Koffer (oder was auch immer) gelegt.
:grins:

-- Editiert von Wassermaxe am 28.08.2017 21:23

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Nobby1
Status:
Frischling
(34 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
Wie gesagt, das Thema Telefon war rein hypothetisch.
T hat zum entsprechenden Zeitpunkt kein Handy in der Hand gehabt. Es war sein schwarzes Portemonnaie, welches er auch sofort vorgezeigt hat.


Gruß


Dann erkläre dem Richter mal , warum man auf der Autobahn mit 120 km sein schwarzes Portmonee in der Hand hält..... um beim Mcdrive zu zahlen ??????

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Nobby1):
Dann erkläre dem Richter mal , warum man auf der Autobahn mit 120 km sein schwarzes Portmonee in der Hand hält..... um beim Mcdrive zu zahlen ??????

Hat er doch. Bevor man sechs Fragezeichen hier einfügt, sollte man noch mal genauer lesen.
Zitat (von Jangaro):
T hatte wenig Zeit und griff schon mal an sein schwarzes Portemonnaie, um einen Tankvorgang einzulegen.


0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

So, dann melde ich mich nochmal zu Wort.
Mir fiel auf, dass hier vieles verwechselt wurde... einige meiner Ausführungen bezogen sich auf den THEORETISCHEN Fall, ein HANDY in der Hand gehabt zu haben. Und bei diesem THEORETISCHEN Fall habe ich mit Urteilen gestützt gesagt, dass das bloße Halten eines Handys keine OWi darstellen WÜRDE. Punkt. Aber da ich OHNEHIN kein Handy in der Hand hielt, kann das mal so außen vor bleiben.

Zu den Fragen antworte ich wie folgt:

Es wurde der Polizei, bevor überhaupt eine Belehrung stattfand, gesagt, dass man einen Anruf erhalten habe, diesen aber nicht angenommen sondern das Handy weggelegt habe. Dies geschah vor dem Haus der Eltern auf dem Parkplatz bei nicht laufendem Motor. T hatte Zeitnot und wollte losfahren. Dies erzählte T dann auch im späteren Verlauf der Kontrolle. Woher soll T konkret wissen, ab WANN die Polizei ihn beobachtet hat? Es war eben nicht so, wie zb bei einer Kreuzungssituation, dass man sich dann plötzlich aktiv gegenüber steht. Das Ganze fand auf der Autobahn statt (Haus der Eltern liegt genau an der Autobahn), und auf der Autobahn wurde T von den Beamten überholt, nach weiteren 2-3km wurde T angehalten.

An der Autobahn wären mehrere Tankstellen gefolgt. T hatte Zeitnot, einen Riesen Koffer auf dem Beifahrersitz und wollte einen Tankvorgang einlegen. Zu diesem Zweck kramte er sein Portemonnaie vom Beifahrersitz raus, auf dem der große Koffer lag.
Er griff also mit der rechten Hand unter den Koffer, schob ihn leicht hoch (ja, T ist stark), und ergriff mit der rechten Hand das Portemonnaie, welches in der rechten Hand blieb. Mit der rechten Hand bzw. mit den Fingern öffnete er die Börse, um mit einem raschen Blick zu erkennen, wie viel Geld sich darin befindet. (ja, wenn man kein Grobmotoriker ist, gelingt dies ganz einfach).
Diese rechte Hand blieb sodann (zusammen mit Portemonnaie) am Lenkrad. Die linke Hand blieb die ganze Zeit am Lenkrad.
In dem Moment, als T den Blick in das Fach der Geldscheine senkte, fuhr aller Wahrscheinlichkeit die Streife neben T und beobachte genau diesen Moment. Man beachte, dass die linke Hand am Lenkrad blieb, die Sicht von BF daher ohnehin als eingeschränkt zu bewerten gilt, wenn die linke Hand / der linke Arm von T am Lenkrad war. Und nein, T greift nicht Opa like von unten an das Lenkrad, sondern ganz cool und lässig von oben. Und in der rechten Hand die Börse. Als T zum Anhalten aufgefordert wurde, hat er die Börse dann natürlich - reflexartig - neben sich hingelegt / hingeworfen.
Dass F überhaupt was gesehen hat bzw sehen konnte, ist sehr fragwürdig. Wenn, dann hat BF etwas beobachten können. Und BF gab an, dass er der Meinung war, es handele sich um ein schwarzes Handy. T zückte unmittelbar sein weiß / goldenes Handy und bot freiwillig eine Durchsuchung auf ein etwaiges schwarzes Handy an. Gleichzeitig zeigte T sein Portemonnaie, schwarz, exakt im Format eines Smartphones und gab zu BF an, dass er wohl das gesehen habe.

Gewiss würde ein Richter oder die StA Fragen stellen.
Wäre ich Richter, würde ich aber den F beispielsweise fragen, ob er denn überhaupt was gesehen habe, wenn man bedenkt, dass man 120 auf der Autobahn gefahren ist, das Fahrzeug von T RECHTS neben seinem Fahrzeug fuhr, neben ihm BF saß, der linke Arm von T auf dem Lenkrad gelegt war?
Danach würde ich als Richter BF fragen, ob die Aussage von T, Bf habe angegeben, es handele sich um ein schwarzes Smartphone, denn stimmt. BF würde bejahen. Danach würde ich BF fragen, ob er zu 100% ausschließen kann, dass in der rechten Hand von T sein Portemonnaie gelegen hat, welches er auch vorgezeigt hat und welches die genauen Formate eines Smartphones besitzt. Kann Bf dies nicht ausschließen, sollte in dubios pro reo gelten.
Meint BF, er könne es ausschließen, stellt sich auch hier die Frage, wie er sowas mit so hoher Wahrscheinlichkeit sicher ausschließen kann, trotz der Gegebenheiten (Autobahn, nur kurze Beobachtungszeit etc) sowie natürlich die Frage, wieso er der Meinung war, es handele sich um ein schwarzes Handy. Wie kann BF ausschließen, das Portemonnaie mit dem Handy verwechselt zu haben. WIE?! Welch Glück, dass T sofort seine Börse vorzeigte, damit es im Nachhinein nicht heißt, er habe sich das ausgedacht und ggf. eine Börse im dem Format angeschafft.

Als Richter hätte ich mehr Fragen an F und BF als an T.
T wollte tanken, kramt seine Börse raus, hält es bereit in der Hand weil er es eilig hat. Und wird hierbei von den Beamten bzw. nur? von BF beobachtet. Punkt. Was ist daran bitte lebensfremd???
Um etwaige Verwechselungen in Zukunft zu vermeiden, empfiehlt T dem BF weiterhin, sich eine Brille bei Fielmann anzuschaffen.

Mit freundlichen Grüßen.

Update:
Bis heute kam noch kein Schreiben bzgl. Vorwurf, eine OWi begangen zu haben.
Gibt es da keine Frist? Normalerweise kommt doch sowas binnen einer Woche...
Übermorgen ist der Vorfall zwei Wochen alt...

-- Editiert von Jangaro am 05.09.2017 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Seb_Weniger
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 661x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
Bis heute kam noch kein Schreiben bzgl. Vorwurf, eine OWi begangen zu haben.
Gibt es da keine Frist? Normalerweise kommt doch sowas binnen einer Woche...
Übermorgen ist der Vorfall zwei Wochen alt...

Da wird auch nichts kommen.

Hier im Forum wird gerne mal versucht, sich wichtig zu nehmen und sich gegenseitig aufzuputschen und sich hochzuschaukeln.
Der (fiktive) Fall klingt absolut plausibel und die Polizisten werden eingesehen haben, dass sie da an den "falschen" geraten sind.

Viele Polizisten wissen ja noch nicht mal, dass man an der Ampel mit - durch die Start / Stopp Funktion ausgeschaltetem Motor - stehen darf und sein Handy benutzen darf. (Auch wenn ich das nicht gutheiße!!)

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#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
Wäre ich Richter,

würde ich T freisprechen wegen der Telefongeschichte, weil er das ja extrem glaubwürdig geschildert hat.

Dann würde ich ihm wegen der Portemonnaie- & Kofferakrobatik bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen und eine MPU wegen schwerer Zweifel am der Eigenung zum führen von Fahrzeugen anordnen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#25
 Von 
Jangaro
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Jangaro):
Wäre ich Richter,

würde ich T freisprechen wegen der Telefongeschichte, weil er das ja extrem glaubwürdig geschildert hat.

Dann würde ich ihm wegen der Portemonnaie- & Kofferakrobatik bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen und eine MPU wegen schwerer Zweifel am der Eigenung zum führen von Fahrzeugen anordnen.


Gut, dass du kein Richter bist.

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#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39828x hilfreich)

Zitat (von Jangaro):
Gut, dass du kein Richter bist.

Wer weis ...
:devil:



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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