Folgender Fall:
Wegen Fahrerflucht wurde ein Strafbefehl erteilt, mit 30 Tagessätzen und 2 monatigem Führerscheinentzug.
Gegen den Strafbefehl wurde Einspruch eingelegt dieser aber, am Ende der Verhandlung, wieder zurückgenommen.
Im Strafbefehl lautet es folgendermaßen:
"Ihnen wird für die Dauer von 2 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt."
Mehr steht zum Fahrverbot nicht im Strafbefehl.
Nun meine Fragen:
-Ist das o.g. Fahrverbot sofort wirksam oder hat man noch sowas wie eine Frist?
-Bekommt man nochmal bescheid, wo und in welcher Frist, der Führerschein abgegeben werden muss( so wie man ja auch erst nach schriftlicher Aufforderung bezahlen soll ) ?
-Wenn der Führerschein abgegeben werden muss, wo muss er in NRW abgegeben werden? Führerscheinstelle, Polizei, Staatsanwaltschaft?
-Oder ist es gar so, dass das Fahrverbot sofort nach Rücknahme des Einspruchs in Kraft tritt und man den Führerschein gar nicht abgeben braucht, da das alles im System hinterlegt wird? Man also sofort nicht mehr fahren darf und nach 2 Monaten dann wieder am Verkehr teilnehmen darf, ohne direkte Führerscheinabgabe?
- Wie lange dauert es ca., bis nach Rechtskraft die Zahlungsaufforderung geschickt wird?
Schon einmal vielen Dank in Runde !
-- Editiert von Moderator topic am 18. Dezember 2025 14:52
-- Thema wurde verschoben am 18. Dezember 2025 14:52
In welchem Zeitraum, bzw. wo, den Führerschein abgeben?
Das Fahrverbot gilt ab Rechtskraft der Entscheidung. In diesem Fall also mit Rücknahme des Einspruchs. Der Führerschein ist in amtliche Verwahrung zu geben. Bei welcher Behörde der Führerschein abzugeben ist steht im Strafbefehl. Wenn nicht (was ich mir nicht vorstellen kann), dann sollte man beim Gericht oder der Staatsanwaltschaft nachfragen. Die Frist von 2 Monaten beginnt erst mit Abgabe des Führerscheins. Fahren darfst Du aber jetzt schon nicht mehr. Das Führen eines KFZ (auch fahrerlaubnisfreien KFZ wie eScooter oder Mofa) stellt eine erneute Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.
Wie lange es dauert bis die Zahlungsaufforderung kommt, wird Dir hier niemand genau vorhersagen können. Realistisch wären wohl 1-3 Monate.
Vielen Dank. Und es steht tatsächlich nicht mehr im Strafbefehl, als das, was ich geschrieben habe!
-- Editiert von User am 18. Dezember 2025 22:28
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Ist, oder war, die Fahrlerubnis vorläufig entzogen? Wenn ja, über welchen Zeitraum?
Zitat :Ist, oder war, die Fahrlerubnis vorläufig entzogen? Wenn ja, über welchen Zeitraum?
Nein, die Fahrerlaubnis war nicht vorher entzogen
-- Editiert von User am 19. Dezember 2025 14:16
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
-
9 Antworten
-
4 Antworten
-
1 Antworten
-
2 Antworten
-
26 Antworten