Hallo zusammen,
Ich habe heute einen Bußgeldbescheid bekommen, der besagt 810618 "Sie haben ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen amtliches Kennzeichen mit Folie abgedeckt war." Der angegebene Tatort und Tatzeitpunkt bestätigen mir zu 100%, dass sich das Fahrzeug zu dieser Zeit auf einem umzäunten Privatparkplatz (ca. 30 Parkplätze) stand, bei dem ich monatlich für die Nutzung eines Parkplatz zahle.
Jetzt frage ich mich, ob es bereits ein Verstoß ist den Wagen mit dem Nummernschild auf diesem Parkplatz stehen zu haben (eig. ja Privatgelände) oder ist der Verstoß erst das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen bewegt zu haben (kann mir hier nicht nachgewiesen werden).
Wenn auf dem Privatgelände noch kein Verstoß vorliegt, wie kann ich dagegen am besten vorgehen?
Vielen Dank im Vorraus
Kennzeichen durch Folie verdeckt. Privatparkplatz!
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Zitatob es bereits ein Verstoß ist den Wagen mit dem Nummernschild auf diesem Parkplatz stehen zu haben :
Nö, bereits das verdecken ist ein Verstoß
ZitatIch habe heute einen Bußgeldbescheid bekommen, :
Kfz-Kennzeichen mit Folie abdecken dürfte ein Verstoß gegen § 10 Fahrzeug Zulassungsverordnung (FZV) verstoßen. Mit etwas Pech könnte daraus sogar eine Urkundenfälschung werden.
Zitat:Jetzt frage ich mich, ob es bereits ein Verstoß ist den Wagen mit dem Nummernschild auf diesem Parkplatz stehen zu haben
Ja, das ist bereits ein Verstoß. Ein amtliches Kennzeichen darf nirgends durch eine Folie verdeckt werden, auch nicht auf Privatgelände.
Zitat:Mit etwas Pech könnte daraus sogar eine Urkundenfälschung werden.
Eher könnte es Kennzeichenmissbrauch sein (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 StVG).
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
ZitatJa, das ist bereits ein Verstoß. Ein amtliches Kennzeichen darf nirgends durch eine Folie verdeckt werden, auch nicht auf Privatgelände. :
Ich würde da etwas differenzieren wollen, insbesondere was "mit Folie verdecken" in diesem Fall genau bedeutet. Beklebt, etwas drüber gelegt, eine Autogarage... das kann durchaus den Unterschied machen.ZitatNö, bereits das verdecken ist ein Verstoß :
Das Fahrzeug war laut Sachverhaltsschilderung gar nicht im Betrieb.ZitatSie haben ein Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen amtliches Kennzeichen mit Folie abgedeckt war. :
Einen zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführer gibt es ebenfalls nicht.
Ich denke das steht und fällt mit der Art der Umzäunung.
Der Betrieb eines Fahrzeugs ist die Teilnahme am Strassenverkehr in irgendeiner Form. Auf einem rein privaten und nicht der Öffentlichkeit zugänglichen Gelände kann meinen PKW auch in Watte packen. Da müsste es ja nicht mal zugelassen sein.
Sobald auf dem Parkplatz aber eben auch andere Teilnehmer ohne Dein Einverständnis aktiv werden können, stellt Dein Fahrzeug für diese einen Teilnehmer am Verkehr dar. Hier muss es auch zugelassen sein.
Beispiel: Parkplätze bei Fast-Food Restaurants sind Privatbesitz. Da sie aber für den öffentlichen Zugang gedacht sind, muss ein PKW dort alle Regeln für den Straßenverkehr erfüllen.
Nein. Der Chef des Restaurants dürfte dort durchaus sein stillgelegtes Fahrzeug abstellen, was im tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr eine unerlaubte Sondernutzung darstellen würde. Er darf aber mit diesem stillgelegten und nicht versicherten Fahrzeug nicht auf dem Parkplatz fahren. Soweit ist das dann wieder richtig.ZitatDa sie aber für den öffentlichen Zugang gedacht sind, muss ein PKW dort alle Regeln für den Straßenverkehr erfüllen. :
ZitatNein. Der Chef des Restaurants dürfte dort durchaus sein stillgelegtes Fahrzeug abstellen, was im tatsächlich öffentlichen Straßenverkehr eine unerlaubte Sondernutzung darstellen würde. :
Ich habe das immer anders verstanden. Dieser Anwaltsblog auch:
https://www.anwalt24.de/fachartikel/auto-und-verkehrsunfall/24285
Zitat:Grundsätzlich darf ein nicht angemeldetes Auto erst einmal nur auf umfriedetem Gelände abgestellt werden. Steht es auf einem Parkplatz an einer öffentlichen Straße, dann ist es unerheblich, ob der Parkplatz selbst Privatgrund ist oder nicht; das Abstellen des Fahrzeuges stellt dann eine Sondernutzung dar. Durch die fehlende Umfriedung wird der Parkplatz automatisch öffentlicher Verkehrsraum, auch wenn der PKW ansonsten nicht stört und mit Nummernschild auch immer dort gestanden hat.
Es geht nicht (nur) um die Art der Umfriedung, sondern auch noch darum, was der Bürger gemein hin verstehen kann. Der McD Parkplatz kann immer von jedem ohne Einschränkung genutzt werden, auch ohne Umzäunung. Das kann der P1 am Terminal des Flughafens DUS jedoch auch, trotz dass er recht gut umzäunt ist.
Beide Verkehrsräume wären ziemlich sicher dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Bei einem Firmengelände, mag das genau anders aussehen, auch wenn dort eine Riesen offene Einfahrt ist aber ein eindeutiges „befahren Verboten" Schild
Hallo,
Das ist Unsinn.Zitat:Sobald auf dem Parkplatz aber eben auch andere Teilnehmer ohne Dein Einverständnis aktiv werden können, stellt Dein Fahrzeug für diese einen Teilnehmer am Verkehr dar. Hier muss es auch zugelassen sein.
Auf privatem Grundstück darf man - mehr oder weniger - lagern was man möchte. Wieso sollte es einen Unterschied machen, ob das ein Fahrzeug oder ein Gummiboot ist?
Außerdem: Schaut euch doch mal die ganze Autohändler an, warum geht denn niemand gegen die vor? Eben, weil es nicht verboten ist.
Aber zur Ausgangsfrage: Wenn es wirklich eine unerlaubte Folie war (also keine Garage o.ä.), dann ist das ein Mangel am Fahrzeug. Und ein solcher kann bei einem zugelassenen Fahrzeug geahndet werden, auch auf nicht öffentlichem Grund.
Den Vorwurf des "in Betrieb setzen" sehe ich aber auch nicht.
Ich würde die Folie entfernen, und dann den Verstoß bestreiten. Es dürfte dann maximal eine sogenannte Mängelkarte folgen, mehr aber nicht.
Stefan
ZitatBeide Verkehrsräume wären ziemlich sicher dem öffentlichen Verkehr gewidmet. :
Die beiden genannten Verkehrsräume sind garantiert nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Damit die StVO dort gilt, reicht es aber aus, dass sie öffentlichen Charakter haben
Das gibt der Tatbestand aber nicht her.ZitatAber zur Ausgangsfrage: Wenn es wirklich eine unerlaubte Folie war (also keine Garage o.ä.), dann ist das ein Mangel am Fahrzeug. Und ein solcher kann bei einem zugelassenen Fahrzeug geahndet werden :
Bei einer überschrittenen HU ist das recht einfach. Da heißt es z.B. unter TBNR 923113:
Es ist also unerheblich, ob das Fahrzeug betrieben wurde, und der Tatvorwurf richtet sich gegen den Fahrzeughalter.Zitat:Sie unterließen es, das Fahrzeug, für das nach Nr. 2.1 der Anlage 0 15,00 VIII *) keine Sicherheitsprüfung vorgeschrieben ist, zur fälligen Hauptuntersuchung vorzuführen. Der Termin **) war um mehr als 2 bis zu 4 Monate überschritten.
§ 29 Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 186.2.1 BKat
Einen vergleichbaren Tatbestand, der die Anbringung einer Folie am Kennzeichen ahnden und den Fahrzeughalter dafür verantwortlich machen soll, gibt es nicht.
Unter der Vorgeworfenen TBNR 810618 steht:
Die vorgeworfene Inbetriebnahme kann sich aber imho nur gegen den Fahrzeugführer, nicht aber gegen den Fahrzeughalter richten. Fraglich auch, ob das Fahrzeug so in Betrieb genommen wurde. Bei Fahrzeugen, die ohne vorgeschriebene Plakette in einer Umweltzone geparkt wurden, wurde der Tatvorwurf dadurch angepasst, dass dem Fahrzeugführer die Teilnahme am ruhenden Verkehr vorgeworfen wird. Im vorliegenden Fall kann ich das aber nicht erkennen. Aber selbst wenn: Wer soll denn der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen sein?Zitat:Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, dessen amtliches Kennzeichen 0 65,00 mit Glas, Folie oder ähnlichen Abdeckungen versehen war.§ 10 Abs. 2, 12, § 48 FZV; § 24 StVG; 179b BKat
Hallo Demonio,
ja, da könntest du recht haben, ich war zu sehr auf der HU-Schiene (dazu gibt es ja Urteile).
Wenn bereits das Anbringen einer Folie ein Mangel sein soll dann wäre das beispielsweise auch das probeweise anbringen von nicht eingetragenen Felgen. Auf privatem Grund dürfte das imho aber zulässig sein.
Meine Strategie wäre aber weiterhin, das "in Betrieb setzen" zu bestreiten; damit räumt man die Fahrereigenschaft auch gerade nicht ein. Ich denke da sind wir uns völlig einig.
Was meinst du, kann trotzdem eine Mängelkarte kommen? Der Verdacht, dass irgendetwas mit dem Fahrzeug nicht OK ist besteht ja zweifelsfrei.
Stefan
Habe mir jetzt noch einmal Gedanken bezüglich des Wortlauts gemacht. "In Betrieb nehmen", unterscheidet sich ja von "Sie führten ein Fahrzeug obwohl". Die Frage ist nun, ob, und wenn ja wann das Fahrzeug mit der Folie auf dem Kennzeichen in Betrieb genommen wurde, und ob das beweisbar ist. Von daher könnte man hier vielleicht doch einen Halterverstoß sehen. Ein entsprechendes Urteil ist mir jetzt spontan nicht bekannt.ZitatMeine Strategie wäre aber weiterhin, das "in Betrieb setzen" zu bestreiten :
Das ist auf jeden Fall möglich. Die Folie auf dem Kennzeichen verstößt gegen § 10 (2) FZV.ZitatWas meinst du, kann trotzdem eine Mängelkarte kommen? :
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
7 Antworten
-
2 Antworten
-
7 Antworten
-
31 Antworten
-
1 Antworten
-
8 Antworten