Servus,
Vor kurzem habe ich ein Kind mit dem Fahrrad zur Schule gebracht. Das Kind ist 9 Jahre alt und fährt selbstständig mit dem Rad, ich als Begleitperson.
Dabei wurde bei der [color=green]Überquerung der Straße bei grüner Fussgängerampel[/color] das Kind vom Gegenverkehr rechtsabbiegenden Auto umgefahren. Es wurde alles polizeilich aufgenommen und auch soweit geklärt.
Nun ist es so das der Fahrer des Autos sich quer stellt den Schaden am Fahrrad zu übernehmen(Kostenvoranschlag zugesendet) weil für ihn die [color=red]Schuldfrage[/color] wohl [color=red]nicht geklärt sei[/color], da wir uns angeblich auf der [color=red]falschen Strassenseite[/color] befunden hätten.
Ich habe eine Skizze angehängt:
[color=blue]Skizze Link Bild[/color]
Kann dazu jemand etwas sagen?
Wir sitzen auf dem Schaden des Fahrrads und möglicher weise will der Mann auch noch den Schaden an seinem Auto(Kratzer) bezahlt haben.
Wir haben keine Rechtsschutzversicherung.
Lohnt es zum Anwalt zu gehen?
-- Editiert rayvolver am 10.09.2012 16:58
Kind angefahren bei grüner Ampel
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Die Schuldfrage ist wohl eindeutig. Der Herr mit dem PKW darf nicht fahren, wenn die Straße nicht frei ist - egal, ob jemand von der falschen Seite kommt oder nicht. Das Fahren auf falscher Seite stellt zwar einen Verstoß dar, rechtfertigt aber nicht, dass der PKW-Fahrer das Kind anfahren darf.
Auf jeden Fall einen Anwalt einschalten, damit die Sache kein falsches Ende nimmt.
Das Bußgeld für das Fahren auf der falschen Seite beträgt mit Unfallfolge 30 € (kann je nach Bundesland variieren).
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"Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann)"
Hallo
quote:Siet ihr gefahren oder habt ihr das Rad geschoben? Stellt sich nämich dann auch die Frage, ob ihr wenn ihr gefahren seit nicht doch eine Teilschuld tragt. Die Fahrtrichtung ist nicht das ausschlaggebende, sondern eher ob hier auf dem Fussgängerweg Rad gefahren werden durfte, oder ob man hätte schieben müssen...
Überquerung der Straße bei grüner Fussgängerampel
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Ist es dabei arg hinderlich das wir ueber die Fussgängerampel, nach dem Grün wurde, gefahren sind?
Ist es grundsaetzlich so das man nicht mit dem Fahrrad über den Überweg fahren darf, auch wenn es gruen ist?
Eine speziellen Radweg gibt es dort nicht
Der Fahrer des PKWs meinte er hätte nix sehen können da die Sonne von Osten wohl so ungünstig tief stand das er nix erkennen konnte.
Das heisst für mich aber - Kann ich nix sehen, kann ich auch nicht fahren ...
Danke für jede Antwort ...
-- Editiert rayvolver am 10.09.2012 17:27
Er gibt doch schon indirekt zu, dass er Schuld trägt. Die Ausrede mit der Sonne ist doch ein Witz. Ganz richtig, wer nichts sehen kann, darf auch nicht fahren. Es spielt doch keine Rolle, ob man bei grün über die Ampel rennt oder mit dem Rad fährt, ich sehe da keinen Unterschied. Ist die Straße nicht frei oder der PKW-Fahrer hat nicht genügend Einsicht, darf er auch nicht fahren. So einfach ist die Sache.
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"Eine schmerzliche Wahrheit ist besser als eine Lüge. (Thomas Mann)"
quote:Hier könnte die Gegenseite Argumentieren, ein herannahender Fussgänger war in den wenigen Metern nicht ausmachbar, man hätte mit dem Auto also gefahrlos für Fussgänger die Strasse überqueren können. Ein Herannahender Fahrradfahrer war nicht zu erwarten (sollte Radfahren dort nicht gestrattet sein). Kann man aber auch unterschiedlicher Meinung sein...
st die Straße nicht frei oder der PKW-Fahrer hat nicht genügend Einsicht, darf er auch nicht fahren. So einfach ist die Sache.
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quote:
Überquerung der Straße bei grüner Fussgängerampel
[...]
da wir uns angeblich auf der falschen Strassenseite
Was soll denn seiner Meinung nach die "richtige" Seite sein beim Überqueren einer grünen Ampel? Gibt es in deiner Stadt unidirektionale Übergänge? Weiß das der Verkehrsminister?
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quote:<hr size=1 noshade>ob hier auf dem Fussgängerweg Rad gefahren werden durfte <hr size=1 noshade>
Grundsätzlich gilt zwar §2 V StVO :
"Kinder bis zum vollendeten 8. Lebensjahr müssen, ältere Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen. Beim Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder absteigen. "
Wenn der Fahrer daraus etwas herausholen will, müßte er aber begründen, wieso das Fehlverhalten (Nichtabsteigen) ursächlich für den Unfall sein sollte. Der Zusammenstoß wäre ja vermutlich genau so passiert, wenn das Kind geschoben (oder gar kein Fahrrad dabeigehabt) hätte.
Verkehrsverstöße sind für die Schuldfrage unabhängig, wenn sie nicht kausal zum Unfall beigetragen haben. Und kausal bedeutet nicht, wie viele meinen, "hätte er sich richtig verhalten, wäre er gar nicht da gewesen". Vgl. die Kausalität von Alkohol am Steuer.
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quote:
Ist es dabei arg hinderlich das wir ueber die Fussgängerampel, nach dem Grün wurde, gefahren sind?
Ist es grundsaetzlich so das man nicht mit dem Fahrrad über den Überweg fahren darf, auch wenn es gruen ist?
So ist es. Bei 'Zebrastreifen' und Fussgängerampel ist abzusteigen und zu s c h i e b e n .
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Hallo,
quote:Aber ob ein 9jähriges Kind für diesen Fehler auch haften muss? Die Einsichtsfähigkeit dürfte da oft noch nicht gegeben sein. Für diesen Fall käme dann vielleicht noch die Aufsichtspflicht (und Vorbildfunktion) der Begleitperson ins Spiel, ist aber auch fraglich, denn 9 Jahre sind eben keine 5 Jahre.
So ist es. Bei 'Zebrastreifen' und Fussgängerampel ist abzusteigen und zu s c h i e b e n .
Ein anderer Punkt ist die Schadenshöhe. Bei dem Fahrrad vermutlich nicht so viel, bei einem Auto mit Lackschaden kann das jedoch schnell in den vierstelligen Bereich gehen. Wenn nun ein Gericht eine Mitschuld von beispielsweise nur 10% sehen würde, könnte die ganze Sache schon teurer sein als wenn man den Schaden am Fahrrad einfach selber getragen hätte (vorausgesetzt natürlich, der Unfallgegener läßt es auch auf sich beruhen).
Wie hoch ist denn der Schaden am Rad? Und ist das Kind in irgendeiner Weise bei dem Unfall verletzt worden? Gab es von der Polizei eine Anzeige wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Autofahrer?
MfG Stefan
quote:
Die Einsichtsfähigkeit dürfte da oft noch nicht gegeben sein.
Möglich, allerdings ist dies die alleinige Schuld der größeren Hornträger, welche dafür verantwortlich sind, dass Kinder bei 'Rot' laufen, auf der falschen Fahrbahnseite und auf der falschen Gehwegseite fahren.
Zitat:Das Kind ist 9 Jahre alt und fährt selbstständig mit dem Rad, ich als Begleitperson.
Die TE wird sicherlich nicht ordnungsgemäß, das Rad schiebend, die Straße überquert haben, sondern voraus- oder
nachfahrend.
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-- Editiert meri am 11.09.2012 09:58
quote:
Die TE wird sicherlich nicht ordnungsgemäß, das Rad schiebend, die Straße überquert haben, sondern voraus- oder
nachfahrend.
Das ist ja nun für die Kausalität, wie ich bereits geschrieben habe, vermutlich unerheblich. Wäre der Unfall mit einem schiebenden/laufenden Kind genau so passiert, haftet der Fahrer weiterhin voll.
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quote:<hr size=1 noshade> Wäre der Unfall mit einem schiebenden/laufenden Kind genau so passiert, haftet der Fahrer weiterhin voll. <hr size=1 noshade>
Nein:
AG Wetzlar
Entscheidungsdatum: 15.07.2010
Aktenzeichen: 32 C 1651/09
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 254 Abs 1 BGB , § 7 StVG , § 9 StVG , § 1 StVO , § 26 Abs 1 S 2 StVO
Verkehrsunfallhaftung: Pkw-Kollision mit einem den Fußgängerüberweg überquerenden
AG Hanau
Entscheidungsdatum: 27.11.1992
Aktenzeichen: 31 C 1302/92 - 11
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1 StVO , § 26 Abs 1 StVO , § 254 Abs 1 BGB , § 823 Abs 1 BGB , § 847 Abs 1 BGB
Verkehrsunfallhaftung: Verschuldenshaftung eines Kraftfahrers bei Kollision mit einem einenFußgängerüberweg befahrenden Radfahrer
Orientierungssatz
1. An Fußgängerüberwegen genießen Radfahrer keinen Vorrang gemäß StVO § 26 Abs 1 vor Kraftfahrzeugen. Dies gilt auch dann, wenn der Radfahrer verkehrsbedingt anhält, da er hierdurch nicht die Eigenschaft als Radfahrer verliert. Nur wer sein Rad schiebt, ist Fußgänger im Sinne der StVO.
2. Kollidiert ein Pkw-Fahrer mit einem den Fußgängerüberweg überquerenden Radfahrer, kommt eine Verschuldenshaftung nach StVO nur dann in Betracht, wenn für den Autoführer erkennbar war, daß der Radfahrer den Überweg befahren wollte.
OLG Celle 14. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 05.08.1999
Aktenzeichen: 14 U 159/98
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 823 Abs 1 BGB , § 7 StVG , § 9 StVG , § 17 StVG
Haftungsteilung bei Kfz-Unfall: Zusammenstoß eines verbotswidrig eine Fußgängerfurt überquerendenRadfahrers mit einem abbiegenden Kfz
Orientierungssatz
Beim Zusammenstoß zwischen einem Radfahrer, der verbotswidrig eine Fußgängerfurt benutzt, und einem abbiegenden Fahrzeug findet eine Schadensteilung 50:50 statt.
AG Stralsund
Entscheidungsdatum: 13.09.2011
Aktenzeichen: 5 C 33/11
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 26 Abs 1 StVO , § 7 Abs 1 StVG , § 9 StVG
Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision mit Radfahrer auf einem Fußgängerüberweg
Orientierungssatz
Für Radfahrer besteht gemäß § 26 Abs. 1 StVO auf Fußgängerüberwegen kein Vorfahrtsrecht. Kommt es auf dem Fußgängerüberweg zu einer Kollision mit einem Pkw, trifft den Radfahrer ein erhebliches Mitverschulden, welches mit 80% zu bewerten sein kann.
AG Köln
Entscheidungsdatum: 12.02.1993
Aktenzeichen: 266 C 218/92
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 254 Abs 1 BGB , § 823 Abs 1 BGB , § 847 Abs 1 BGB , § 7 Abs 1 StVG , § 9 StVG ... mehr
Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision auf Fußgängerfurt zwischen Radfahrer und rechtsabbiegendem Pkw
1. Auf echten Fußgängerüberwegen haben nur Fußgänger den Vorrang vor dem fließenden Verkehr, nicht aber Radfahrer. Dieser Grundsatz gilt auch für Fußgängerfurten.
OLG Hamm 27. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 19.12.1995
Aktenzeichen: 27 U 147/95
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 1 Abs 2 StVO , § 2 Abs 1 StVO , § 26 Abs 1 StVO , § 9 StVG , § 254 Abs 1 BGB
Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei Kollision zwischen Rechtsabbieger und Radfahrer auf Fußgängerfurt
Orientierungssatz
1. Stößt der an einer ampelgeregelten Kreuzung mit einem Kleinlastwagen nach rechts Abbiegende mit einem Radfahrer zusammen, der verbotswidrig die Fußgängerfurt befährt, so hat der Kraftfahrer 2/3 des Schadens zu ersetzen. Der Radfahrer muß sich einen Mitverschuldensanteil von 1/3 anrechnen lassen.Radfahrer
Orientierungssatz
Kollidiert ein Radfahrer, der verbotswidrig einen Gehweg befährt und weiterfahrend einen Fußgängerüberweg überquert, mit einem heranfahrenden Pkw, so haftet der Radfahrer allein. Der Fahrzeugführer ist in diesem Fall gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 StVO nicht verpflichtet, mit mäßiger Geschwindigkeit an den Fußgängerüberweg heranzufahren (Rn.18)
LG Frankenthal
Erscheinungsdatum: 09.12.2010
Entscheidungsdatum: 24.11.2010
Aktenzeichen: 2 S 193/10
Quelle:
Haftung bei Einschwenken eines Radfahrers auf Zebrastreifen
Das LG Frankenthal hat sich mit den Folgen eines Verkehrsunfalles zwischen einem Pkw und einer einen Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) befahrenden Radfahrerin befasst.
Die beklagte Pkw-Fahrerin befuhr mit ihrem Pkw die Hessheimer Straße in Frankenthal (Pfalz) stadtauswärts Richtung Hessheim, während die stadteinwärts zunächst auf einem Radweg fahrende Klägerin auf den sich kurz vor der Einmündung zur Johann-Klein-Straße befindlichenFußgängerüberweg wechselte und kurz vor Erreichen der gegenüberliegenden Seite von dem Pkw leicht erfasst wurde.
Das LG Frankenthal hat ein hälftiges Mitverschulden der Radfahrerin festgestellt.
Das Gericht hat auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, vom Schutzbereich eines Fußgängerüberweges nicht erfasst wird. Es hat im konkreten Fall in dem Verhalten der Radfahrerin einen wesentlichen Verursachungsbeitrag zum Zustandekommen des Verkehrsunfalls gesehen und der Radfahrerin eine hälftige Mitschuld an dem Unfall angelastet und darauf hingewiesen, dass im Falle eines plötzlichen und nicht absehbaren Einschwenkens eines Radfahrers auf denZebrastreifen im Einzelfall auch eine Alleinschuld des Radfahrers gegeben sein kann, wenn sich der Unfall für den Pkw-Fahrer als unvermeidbar herausstellt.
Radfahrer haben unabhängig von ihrer Fahrgeschwindigkeit anders als Fußgänger auf einem Zebrastreifen keinen Vorrang. Vielmehr müssen sie absteigen und das Fahrrad schieben. Wollen sie radfahrend den Fußgängerüberweg überqueren, sind sie gegenüber dem Kraftverkehr wartepflichtig.
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quote:Würde ich jetzt ganz anders sehen, gerade das ist für die Kausalität recht erheblich. Hierbesteht ein Deutlicher Geschwindigkeitsunterschied! Die Geschwindigkeit eine Kindes welches ein Fahrrad schiebt ist deutlich geringer als ein Fahrradfahrendes Kind. Evtl wäre der Zusammenstoss dann erst gar nicht passiert, da das Auto die Stelle hätte ohne weiteres passieren können, hätte das Kind das Rad geschoben...
Das ist ja nun für die Kausalität, wie ich bereits geschrieben habe, vermutlich unerheblich.
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Danke fuer die bisherigen Antworten.
Es wird Licht im Dunkel.
Leider habe ich [color=red]fälschlicher weise gedacht, es war ein Fahrradweg ausgewiesen[/color]
Ich habe zur besseren Veranschaulichung heute einmal 2 Bilder der Unfallstelle gemacht (mit dem Handy, Quali 6von10) ...
Sicht des Kindes
im Bild önnte beispielsweise der silberne Audi das abbiegene Fahrzeug sein. Der Junge war etwa 4 m vom Bürgersteig entfernt. Desweiteren war ich etwa 1,5m rechts knapp hinter ihm 2 Fussgänger und ein weiterer Radfahrer befanden sich ebenfalls auf der Strasse.
In unserem Rücken die tiefstehende Sonne die den Autofahrer absolut nix sehen liess nach eigener Angabe ...
Sicht des Autofahrers
Zu dem wuerde ich gern wissen was es mit den Überwegampeln auf sich hat.
Auf manchen ist ja ein Ampelmännchen, auf anderen wiederum das Männchen und ein Fahrrad...
LG
-- Editiert rayvolver am 11.09.2012 18:04
Hallo,
quote:So war es doch offensichtlich auch, siehe den roten Bereich inmitten des Gehwegs. Zudem deuten auch die Ampelsymbole darauf hin. Auf dem zweiten Bild ist entfernt auch noch ein Schild Fußgänger mit dem Zusatz "Radfahrer frei" zu sehen (vermute ich zumindest, die Bilder sind da nicht mehr so toll), wobei ich mal nicht davon ausgehe, dass dieser Radweg erst dort beginnt.
Leider habe ich fälschlicher weise gedacht, es war ein Fahrradweg ausgewiesen
In diesem Fall müssen Radfahrer auch nicht schieben, das galt nur für normale Fußgängerüberwege. Die Sache ist in meinen Augen ziemlich eindeutig, Autofahrer zu 100% Schuld.
MfG Stefan
Leider habe ich fälschlicher weise gedacht, es war [color=red]k[/color]ein Fahrradweg ausgewiesen
Das K hat geklemmt ...
Auf der Ampel ist tatsaechlich ein Fussgaenger und ein Radfahrer abgebildet.
Das aber nur auf einer der beiden Seiten ...
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Hallo nochmal,
quote:Das möchte ich ein wenig relativieren, ich hatte zu schnell geschrieben.
Die Sache ist in meinen Augen ziemlich eindeutig, Autofahrer zu 100% Schuld.
Das Thema "Fahren auf dem Fußgängerüberweg" ist jetzt wohl erledigt, es bleibt aber die falsche Fahrtrichtung (vorausgesetzt, der Radweg war nicht zusätzlich auch in die Gegenrichtung ausgeschildert - gibt es aber eher selten).
Daher könnte ich mir doch noch ein (kleine) Mitschuld vorstellen, wie ein Richter das sieht, kann niemand vorhersagen.
Meine Ausführungen zur unterschiedlichen Schadenshöhe bleibt bestehen.
MfG Stefan
Was passiert denn bei einer Teilschuld?
Jeder zahlt seins? Jeder das des anderen?
Welche Versicherung wuerde von uns in Anspruch genommen werden muessen falls es dazu kommen sollte?
Ich mein es geht um 160 euro schaden am Rad.
Der Kratzer am Auto wird wohl das 3fache kosten (Motorhaube) ...
der faehrt ein Kind an das GRÜN hat und wir habewn die Arschkarte?
Ich heul gleich ...
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Hallo,
quote:Dann zahl jeder nur den entsprechenden Anteil am Schaden des anderen. Den eigenen Schaden zahlt eh' jeder selbst (bzw. falls vorhanden seine Kaskoversicherung).
Was passiert denn bei einer Teilschuld?
Beispiel mit einer Quote von 10% (übrigens eher untypisch, oft bleibt eine so geringe Mitschuld außen vor):
Der Unfallgegner müsste dann 90% vom Schaden am Rad zahlen und bekäme im Gegenzug 10% seines Schadens ersetzt; das meinte ich mit "könnte die ganze Sache schon teurer sein als wenn man den Schaden am Fahrrad einfach selber getragen hätte", '10% von viel' kann auch mal mehr als '90% von wenig' sein.
quote:Der Autofahrer hat ziemlich sicher eine Haftpflichtversicherung (ist nämlich Vorschrift:-), die würde den Schaden am Rad zahlen (aber auch nur quotal, also beispielsweise 90%). Die Versicherung sollte sich aus dem Unfallbericht ergeben, ansonsten mal nach 'Zentralruf' googeln.
Welche Versicherung wuerde von uns in Anspruch genommen werden muessen falls es dazu kommen sollte?
Und für den Schaden am Auto käme eine Haftpflichtversicherung (des Kindes oder manchmal auch der Eltern/Familienversicherung) in Betracht, gibt es eine solche Versicherung? Dann den Unfall unbedingt dort melden, ihr habt dann gar nichts mehr mit dem Autoschaden zu tun.
quote:Imho eher noch etwas mehr.
Der Kratzer am Auto wird wohl das 3fache kosten (Motorhaube) ...
quote:Nun ja, einen kleinen Fahler habt ihr ja auch gemacht (gegen die Fahrtrichtung gefahren). Das ist leider so, wer etwas falsch macht, haftet auch dafür. Ob das aber auch für ein 9jähriges Kind gilt, hatte ich ja schon angezweifelt, aber sicher kann man das nie sagen.
der faehrt ein Kind an das GRÜN hat und wir habewn die Arschkarte?
Ich würde mich übrigens nicht mehr mit dem Unfallgegner auseinandersetzen, sondern nur noch mit seiner Versicherung. Und wenn die - was ich mir gut vorstellen kann* - zu 100% reguliert (sprich: die Versicherung gibt indirekt ihm die Schuld), habt ihr dem Gegner vielleicht schon den Wind aus den Segeln genommen und er wird nichts mehr fordern, obwohl er könnte.
*ich kann es mir deshalb vorstellen, weil sich Versicherungen mit solch' Kleinkram (bezüglich der Schadenshöhe) gar nicht lange aufhalten. Es wird dann eher gepüft, ob und wie der Schaden wirklich eingetreten ist (also keine Vorschäden mit geltend gemacht werden o.ä.), nicht aber, ob ein paar Euro Mitschuld gegeben sind (imho).
Was hat denn nun die Polizei gemacht, gab es ein Bußgeld/eine Anzeige? Vielleicht auch für dich? (für das Kind geht das zum Glück nicht)
quote:Immer mit der Ruhe, viel kann doch gar nicht passieren. Die Hauptschuld trägt ziemlich sicher der andere, und ansonsten muss er sich an das Kind halten; ohne Einkommen meist schwierig.
Ich heul gleich ...
Und das ist wieder eine gute Verhandlungsposition, die Eltern könnten beispielsweise anbieten, den halben Betrag (von den x% natürlich) sofort zu zahlen, alternativ müsste er warten, bis das Kind selber genug verdient (~10 Jahre?).
Sagen wir einmal, man einigt sich - außergerichtlich und ohne Anwalt/Gutachter etc. - auf 20% Schuld des Kindes, und die Schadenshöhe am Auto beträgt 600 Euro. Dann müsste das Kind 120 Euro zahlen, ich würde dann - wie beschrieben - 60 Euro als Vergleich anbieten.
Dazu käme noch der nicht von der Versicherung übernommene Schaden am Rad, macht bei 160 Euro und 20% 32 Euro.
In Summe also vielleicht grob 100 Euro, eigentlich nicht die Welt.
Der - selbst zu tragende! - Schaden des Autofahrers ist jedenfalls bedeutend höher.
MfG Stefan
-- Editiert reckoner am 11.09.2012 23:43
Danke das du dir (*Sie sich) die Zeit genommen hast (*haben) und uns so ausfuehrlich deine Meinung schilderst.
Die Polizei aht den Schaden aufgenommen und gesagt wir sollen zum Arzt mit dem Kind und mit dem Rad zur Werkstatt.
Arzt sagt alles Ok. Werkstatt wie gehabt 160€ KVA.
Private Haftpflicht liegt vor ..
Der Plan war eigentlich keine Anzeige gegen den Autofahrer zu stellen und aussergerichtlich den Schaden von 160€ begleichen zu lassen. Um ihm keine Schwierigkeiten zu bereiten .. Prozente in der Versicherung, Papierkram, Polizei, der ganze Rattenschwanz der da so dran haengt. Es ist ja nichts pasiert bis auf den Schaden am Rad dachten wir. Nein der Herr hat lange Weile ... kam uns nun mit der "ungeklaerten Schuldfrage"
und stellt sich stur.
Ist es nu ratsam doch eine Strafanzeige zu stellen.
Und die eigentliche Frage, der Anwalt...
der kostet nun ja mal etwas, aber es liegt keine Rechtschutz vor.
Der beste Weg waere erstmal mit der Versicherung des Fahrers Kontakt aufzunehmen also?
-- Editiert rayvolver am 12.09.2012 00:11
Hallo,
quote:Dann - wie gesagt - den Unfall dort melden, die Sache mit dem Autoschaden ist dann wahrscheinlich schon aus der Welt.
Private Haftpflicht liegt vor ..
quote:Sehe ich auch keinen Sinn drin. Wenn nicht einmal die Polizei etwas derartiges gemacht hat (ein Kind ist betroffen, da gibt es weniger Kulanz, aber vielleicht weißt du auch nur nichts davon), dann wird da auch nichts großes bei rauskommen.
Der Plan war eigentlich keine Anzeige gegen den Autofahrer zu stellen
Und mit euren Forderungen hat das gar nichts zu tun, Strafrecht und Zivilrecht sind zwei paar Stiefel.
quote:Damit ist auch die Körperverletzung vom Tisch, hier ist es allenfalls ein Versuch, und den gibt es bei fahrläßiger Körperverletzung nicht.
Arzt sagt alles Ok.
Wegen was soll man ihn nun noch anzeigen? Die Vorfahrtsverletzung ist nur eine Kleinigkeit, aber es wird den Gegner bestimmt nicht Verhandlungsbereiter stimmen (OK, der Versicherung ist es egal).
quote:Imho ja, ich bin kein Freund von dem Ratschlag "immer zum Anwalt, den zahlt auch die Versicherung", vorallem weil es nicht ganz stimmt. Und einen Anwalt könnt ihr immer noch hinzuziehen.
Der beste Weg waere erstmal mit der Versicherung des Fahrers Kontakt aufzunehmen also?
Ich glaube aber kaum, dass sich eine Versicherung wegen 160 Euro querstellt (wenn das an die Öffentlichkeit kommt, noch dazu im Zusammenhang mit einem Kind;-).
MfG Stefan
In der Tat fordert die 'Radfahrerampel' dazu auf, die Straße in der falschen Fahrtrichtung zu queren. Eine Mitschuld der hierfür zuständigen Stelle ist nicht auszuschließen. Aus Sichtweise des Radfahrers dürfte dieser nur einen Fussgänger sehen dürfen.
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quote:
Die Geschwindigkeit eine Kindes welches ein Fahrrad schiebt ist deutlich geringer als ein Fahrradfahrendes Kind
Die Umstände des Einzelfalls sind bei Kausalität irrelevant.
Das radfahrende Kind hätte auch ein Jogger sein können, der wäre auch schnell gewesen.
Bekanntermaßen haftet z.B. ein die Vorfahrt mißachtender Fahrer auch dann, wenn der Vorfahrt habende zu schnell gefahren ist (außer er ist so schnell gefahren, daß der Unfall auch so passiert wäre, etwa weil er mit 70 um eine enge Kurve kam).
Ergo verbieten sich einzelfallbezogene Korrekturen wie "hätte er sich korrekt verhalten, wäre er zu dem Zeitpunkt woanders gewesen" oder "wäre er langsamer gewesen" etc. Diese haben nichts mit Kausalität zu tun.
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Hallo,
quote:Nein, genau aus diesem Grund ist es doch auch nur in die eine (richtige) Richtung ein Radfahrersymbol.
In der Tat fordert die 'Radfahrerampel' dazu auf, die Straße in der falschen Fahrtrichtung zu queren.
MfG Stefan
Hallo,
meiner Kenntnis nach muß bei Unfällen mit Kindern grundsätzlich die Polizei hinzugezogen werden.
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"Jürgen"
Hallo,
quote:Erstens war ja die Polizei vor Ort, was soll also dieser Satz?
meiner Kenntnis nach muß bei Unfällen mit Kindern grundsätzlich die Polizei hinzugezogen werden.
Und zweitens stimmt das auch nicht, die Polizei MUSS niemals gerufen werden.
MfG Stefan
Waren heut beim Anwalt fuer Verkehrsrecht ...
Danke fuer die zahlreichen Meinungen.
Wir halten euch auf dem Laufenden.
LG Ray
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