Knöllchen & Bußgelder - erfolglose Zustellung?

23. Dezember 2008 Thema abonnieren
 Von 
Praetorianer
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Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)
Knöllchen & Bußgelder - erfolglose Zustellung?

Ich habe hier leider bislang keine ähnlichen Fälle gefudnen.

Vor zwei Jahren bin ich innerhalb meines Wohnortes umgezogen. Ich habe mich umgehend nach Umzug korrekt beim Einwohnermeldeamt umgemeldet. Auch beim Finanzamt (bei denen ich die KfZ-Steuer zahlen muss) und beim Straßenverkehrsamt habe ich mich ordnungsgemäß umgemeldet.

In 2007 habe ich vom Straßenverkehtsamt einen neuen Führerschein ausgestellt bekommen (da der alte verlorengegangen war). Diesen hat mir das Straßenverkehtsamt an meine neue Anschrift gesendet. Ich darf also wohl eigentlich davon ausgehen, dass hier meine neue Anschrift korrekt vermerkt ist (nur in meinem KFZ-Schein habe ich die noch nicht ändern lassen, weil dafür der Brief vorgelegt werden muss - der liegt aber bei der Leasing-Gesellschaft).

Ich bin in 2008 zwei oder drei mal geblitz worden. Zweimal hatte ich ein Knöllchen wegen falsch parken hinter der Windschutzscheibe.

Aber wie durch ein Wunder habe ich zu keiner Einzige Sache bisher etwas gehört - die 3-Monatsfrist ist in allen Fällen schon länger vorbei. Habe ich hier "so oft" Glück gehabt? Was ist, wenn man im Straßenverkehrsamt nochimmer meine Adresse aus dem Fahrzeugschein als Adresse führt (wie gesagt, die haben mir aber schon mal Post an meine neue Anschrift gesendet), und die meine Knöllchen sammeln weil die natürlich nicht an meine alte Anschrift zugestellt werden konnten? Oder machen die dann immer eine Einwohnermeldetamtsanfrage? Dann hätten Sie auf jeden Fall meine neue Adresse? Ich will nur vermeiden, dass die irgendwas sammeln und mich irgendwann mit einer Risensumme "überraschen".

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6 Antworten
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#1
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
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(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Da keine neuen Kennzeichen zugeteilt werden müssen kann das Fahrzeug auch ohne Fahrzeugbrief umgemeldet werden. Mal abgesehen davon, dass man zur Ummeldung den Brief von der Leasinggesellschaft bekommt. Zudem besteht eine Verpflichtung das Fahrzeug am neuen Wohnsitz anzumelden. Das nächste Knöllchen für die nicht fristgerechte Ummeldung wird also möglicherweise auch noch auf Dich zukommen.

Wenn eine Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet werden soll ist die Feststellung des Fahrzeughalters anhand des Kennzeichens erforderlich. Auch wenn das Einwohnermeldeamt, das Finanzamt und auch Tante Emma Deine neue Adresse kennen hat sich das nicht bis nach Flensburg rumgesprochen. Die Knöllchen werden also an die alte Adresse geschickt wo sie nicht zustellbar sind. Das macht dann die Ermittlung Deiner neuen Anschrift erforderlich. Dieser zusätzliche Aufwand unterbricht die Verjährung. Das heißt das die 3-monatige Verjährung in Deinem Fall nicht mehr gilt. Kann also durchaus sein das die Knöllchen noch kommen. Muß aber nicht so sein.

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#2
 Von 
Praetorianer
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Praetorianer schrieb:

"In 2007 habe ich vom Straßenverkehtsamt einen neuen Führerschein ausgestellt bekommen (da der alte verlorengegangen war). Diesen hat mir das Straßenverkehtsamt an meine neue Anschrift gesendet. Ich darf also wohl eigentlich davon ausgehen, dass hier meine neue Anschrift korrekt vermerkt ist"

____________

Freudenfeuer schrieb:

"Das nächste Knöllchen für die nicht fristgerechte Ummeldung wird also möglicherweise auch noch auf Dich zukommen"


@Freudenfeuer:

Was genau veranlasst dich zu der Annahme, dass beim Straßenverkehrsamt nicht ordnungsgemäß die neue Anschrift mitgeteilt wurde?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

quote:
Was genau veranlasst dich zu der Annahme, dass beim Straßenverkehrsamt nicht ordnungsgemäß die neue Anschrift mitgeteilt wurde?

Die Tatsache, dass im Fahrzeugschein die alte Adresse eingetragen ist.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Praetorianer
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Und was genau war an meinen Worten
"... beim ... Straßenverkehrsamt habe ich mich ordnungsgemäß umgemeldet" so unverständlich? :???:

Ich hatte hier eigentlich auf ein paar Tipps gehofft - stattdessen erhalte ich auf meine Frage Pseudo-Antworten, die rein garnichts mit meiner eigentlichen Frage zu tun hatten. Hier (ohne vernünftig zu lesen und zu verstehen) den Oberlehrerhaften Zeigefinger zu schwingen, ist wohl kaum dass, was man Landläufig als Hilfestellung versteht.

PS:
habe inzwischen mit dem Straßenverkehrsamt Rücksprache gehalten. Die haben mit nocheinmal bestätigt, dass das Ändern der Adresse im Fahrzeugschein eine Formsache ist, die man auch irgendwann nacholen lassen kann. Meine Anschrift ist dort beim Straenverkehrsamt ferner richtig erfasst. Sollte ein Bußgeldbescheid NICHT zugesteltl werden können (wegen falscher Adresse) wird IMMER eine Einwohnermeldeamtsanfrage gemacht - wer sich also bei seinem Bürgeramt richtig ummeldet bekommt (wenn auch um ein paar Tage verzögert) einen Bußgeldbescheid an seine neue Anschrift zugestellt.

Eine enstprechende Antwort hätte ich mir hier halt gewünscht. Und wenn es niemandem gibt, der eine zutreffende Antwort geben kann, dann kann man es auch ruhig unterlassen eine Antwort zu geben! Ist nicht verboten einfach mal nix zu sagen wenn man keine Ahnung hat! :bang:

-- Editiert von Praetorianer am 29.12.2008 00:37

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1939x hilfreich)

Da Du ohnehin alles besser weißt kannst Du mir Nichtwissendem natürlich auch den Unterschied zwischen Straßenverkehrsamt, Führerscheinstelle und Zulassungsstelle erklären.

quote:
Sollte ein Bußgeldbescheid NICHT zugesteltl werden können (wegen falscher Adresse) wird IMMER eine Einwohnermeldeamtsanfrage gemacht
Stimmt.

quote:
Die haben mit nocheinmal bestätigt, dass das Ändern der Adresse im Fahrzeugschein eine Formsache ist, die man auch irgendwann nacholen lassen kann.
Stimmt auch. Allerdings muß man sein Fahrzeug laut Gesetzestext unverzüglich an den neuen Standort ummelden. Eine Zuwiderhandlung kann mit 15€ Buß- oder Verwarngeld geahndet werden.

quote:
Eine enstprechende Antwort hätte ich mir hier halt gewünscht.
Und die hast Du bekommen. Hat Dir das Strassenverkehrsamt auch mitgeteilt, dass die Ermittlung der neuen Anschrift die Verjährung hemmt?

quote:
wer sich also bei seinem Bürgeramt richtig ummeldet bekommt (wenn auch um ein paar Tage verzögert) einen Bußgeldbescheid an seine neue Anschrift zugestellt.
Auch das stimmt. Allerdings können aus ein paar Tagen auch Wochen oder Monate werden.

quote:
den Oberlehrerhaften Zeigefinger zu schwingen
Wenn Du mir jetzt noch mitteilen würdest wo ich den Zeigefinger oberlehrerhaft geschwungen habe wäre ich Dir unendlich dankbar. Ich habe lediglich Deine Fragen beantwortet und auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen.

Und jetzt kommt der Hammer: Ich, der Oberlehrer, habe nach meinem letzten Umzug nur einen Teil meines Fuhrparks umgemeldet. Bislang hatte ich noch keinen Ärger deswegen, aber das kann noch kommen. Im Gegensatz zu Dir sind mir die Rechtsfolgen bekannt. Vielleicht schaffe ich es ja 2009 die restlichen Fahrzeuge umzumelden. :)

Mit diesem Smiley: :bang: sollte man vielleicht etwas vorsichtiger umgehen.

Dieser: :zoff: wäre jetzt wohl eher angebracht. Da für mich diese Diskussion aber beendet ist werde ich ihn mir für bessere Gelegenheiten aufsparen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Praetorianer
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 7x hilfreich)

Bei einem anderen Straßenverkehrsamt müsste ich mein Fahrzeug nur ummelden, wenn ich die Stadt oder den Kreis gewechselt hätte - ansonsten bleibt mei "ales" Straßenverkehrsamt selbstverständlich auch mein "neues". Und wie schon beschrieben bin ich innerhalb der selben Stadt umgezogen!

Und wie bereits mehrfach erwähnt, habe ich dort umgehend nach Umzug meine neue Anschrift mitgeteilt (die dort ja nach deren Auskunft auch vorliegt).

PS:
Die Straßenverkehrsbehörde ist die in Deutschland nach § 44 Straßenverkehrsordnung (StVO) durch Landesrecht bestimmte und zur Überwachung und Ausführung der Straßenverkehrsordnung zuständige Verwaltungsbehörde. Die Straßenverkehrsbehörde ist keine eigenständige organisatorische Einheit, sondern sie ist ein Teil der örtlichen Kommunalbehörden (Stadtverwaltung bzw. Kreisverwaltung).

Sie ist zuständig für die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr, beispielsweise Erteilung bzw. Entzug der Fahrerlaubnissen, Anordnungen von Verkehrsbeschränkungen (Umleitungen, Sperren, Einbahnstraßen), die Anordnung von Verkehrszeichen und Lichtzeichenanlagen, sowie die Erteilung der Erlaubnis zur besonderen Nutzung des Verkehrsgrundes (Sondernutzungserlaubnis). Sie hat damit ordnungsbehördliche Funktionen, was jedoch örtlich verschieden ist.

Der Straßenverkehrsbehörde ist in Deutschland stets zugleich auch die Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle und die Fahrerlaubnisbehörde, umgangssprachlich Führerscheinstelle genannt, untergeordnet.

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