Knöllchen auf dem Parkplatz???

21. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
pijayx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Knöllchen auf dem Parkplatz???

Hallo,
[1.]
vergangene Woche erhielt ich auf einem für das Parken ausgelegte Gelände einen Strafzettel und bin darüber sehr überrascht.

Das Gelände befindet sich in Karlsruhe an der Ecke Hermann-Veit-Straße zu Braucherstraße (Zielpunkt im Link), rechts neben dem dortigen Sportplatz. Es gibt eine Einfahrt, eine Ausfahrt und alle "Straßen" innerhalb sind Einbahnstraßen.

Link:
https://www.google.de/maps/dir/Hermann-Veit-Stra%C3%9Fe,+76135+Karlsruhe/48.9949422,8.3818763/@48.995651,8.3800464,18z/data=!3m1!4b1!4m8!4m7!1m5!1m1!1s0x4797068a72519b85:0x56f7a5f625f2a9cc!2m2!1d8.3798915!2d48.9965419!1m0
(alle drei Zeilen sind der Link...)

Der Parkplatz befindet sich in der Nähe zu mehreren Schulen, weshalb das Areal immer vollkommen überfüllt ist. So wird auch jeden Tag (!) in den Fahrtrichtungen rechts bzw. links neben den Grünflächen geparkt, um auch wirklich jeden Platz auszufüllen.

An besagtem Tag parkte auch ich nicht in der Parkbucht sondern (Fahrtrichtung) links neben der Grünfläche. Da ich aber kein Schüler bin, stand mein Auto dort auch noch nachmittags, wo bereits der ein oder andere Parkplatz frei gewesen wäre. Dafür erhielt ich von der Stadt ein Verwarnungsgeld weil ich "nicht am rechten Fahrbahnrand" parkte.

Ist dieser Strafzettel gerechtfertigt, obwohl das Gebiet als Parkplatz ausgelegt ist?
Wenn ja, warum ist es dann zusätzlich so, dass vormittags (die Zeit kann anhand der Beweisfotos vermutet werden) aufgrund der Masse nicht kontrolliert wird und die nicht-Schüler dann die Dummen sind? Wo wäre da die Gleichheit?

[2.]
Im Zuge dieser Ordnungswidrigkeit habe ich schließlich noch eine zweite Frage. Die Stadt hatte mich angeschrieben und um Stellungnahme gebeten. Allerdings dachte ich, dass die Anschuldigung (weil ich an demselben Tag noch woanders parkte und damals den Strafzettel erst beim zweiten Parken entdeckte und somit darauf bezog) einen anderen Fall betreffen würden. Dies schrieb ich auch in der Stellungnahme und verwies dabei auch auf die von mir vermutete Örtlichkeit. Da das natürlich nichts mit dem Fall zu tun hatte, lehnte die Stadt meine Beschwerde darüber logischerweise ab. Allerdings habe ich damit kein weiteres Recht auf eine weitere Aussage/Anhörung. Im Schreiben heißt es dazu:
"Weitere Ermittlungen sind innerhalb des kostenfreien Verwarnungsverfahrens nicht vorgesehen und aufgrund der Vielzahl der Verfahren in der Praxis auch nicht möglich. Um eine kostenpflichtige Entscheidung (Bußgeldbescheid / Kostenbescheid) abzuwenden, empfehlen wir Ihnen, das Verwarnungsgeld [...] zu bezahlen."
Ist diese Entmündigung meinerseits rechtens? Oder steht mir noch zu, mich zu dem Fall nochmals zu äußern, da ich hier einem offensichtlichen Irrtum in Bezug auf die Lokalität auflag? Ich nenne in meinem Antwortschreiben an die Stadt explizit eine Straße, die sehr weit entfernt vom "eigentlichen Tatort" ist. Folglich ist meine Fehlinterpretation ja offensichtlich...?



So, das wäre es soweit erstmal.
MfG
P-Jx


-- Editier von pijayx am 21.03.2016 23:21

-- Editier von pijayx am 21.03.2016 23:21

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat:
Oder steht mir noch zu, mich zu dem Fall nochmals zu äußern, da ich hier einem offensichtlichen Irrtum in Bezug auf die Lokalität auflag?

Selbstverständlich. Dann wird halt ein kostenpflichtiges Bußgeldverfahren eingeleitet.



Zitat:
Wo wäre da die Gleichheit?

Es gibt keinen Anspruch auf Gleichheit.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16548 Beiträge, 9314x hilfreich)

Zitat:
vergangene Woche erhielt ich auf einem für das Parken ausgelegte Gelände einen Strafzettel und bin darüber sehr überrascht.

Was wird denn genau vorgeworfen?
Auf dem Strafzettel steht im Regelfall eine TBNr. oder eine BKat-Nr. (oder beides).
Die müsste man wissen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
pijayx
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Zitat:vergangene Woche erhielt ich auf einem für das Parken ausgelegte Gelände einen Strafzettel und bin darüber sehr überrascht.
Was wird denn genau vorgeworfen?
Auf dem Strafzettel steht im Regelfall eine TBNr. oder eine BKat-Nr. (oder beides).
Die müsste man wissen.


Eine solche Nummer steht nirgens. Auf dem Schreiben steht aber wörtlich:
"Sie parkten nicht am rechten Fahrbahnrand:
§ 12 Ab. 4, § 49 StVO ; § 24 StVG "

Aber man kann da ja auch gar nicht rechts parken. Rechts sind die Parkbuchten auf dem Gelände, würde man dort parken würde man die dort stehenden Fahrzeuge einsperren. Man kann auf dem Gelände, das ja über eine wirklich breite Straße verfügt, nur links neben den Grünflächen (zusätzlich zu den "offiziellen" Parkflächen in den Buchten) parken - was auch täglich in großer Anzahl eben gemacht wird (aufgrund des massiven Bedarfs).

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#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

es geht ja offensichtlich darum, dass du entweder gegen die Fahrtrichtung, also links, oder zu weit entfernt vom Rand geparkt hast; der Ort selber ist wohl OK oder es wird toleriert.
Nun müsste man klären, ob es auf Parkplätzen überhaupt Fahrbahnen gibt, ich bin mir da überhaupt nicht sicher (kann sein, kann aber auch nicht).

Da es aber wohl nur um ein relativ geringes Verwarngeld geht würde ich das - widerwillig - zahlen. Ein Bußgeld kostet jedenfalls deutlich mehr (ca. 24 Euro Gebühren zusätzlich), und das wäre mir zu riskant.

Stefan

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