Knöllchen erhalten - Parken auf dem Gehweg - Widerspruch einlegen? (Fotos)

28. Mai 2018 Thema abonnieren
 Von 
dickvanburik
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 5x hilfreich)
Knöllchen erhalten - Parken auf dem Gehweg - Widerspruch einlegen? (Fotos)

Hallo liebe Community.

ich war Ende letzter Woche Mal bei einer Freundin zu Besuch und habe keinen Parkplatz gefunden.
Es war allerdings eine freie Fläche verfügbar (siehe Fotos), wo ich in der Vergangenheit auch schon oft Autos geparkt gesehen habe. Also habe ich dort geparkt. Am nächsten Morgen habe ich ein Knöllchen wegen ,,Parken auf Gehweh' mit 30€ Bußgeld erhalten.

So sieht das bildlich aus:

[GELÖSCHT WEGEN DATENSCHUTZ]

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=c852a7-1527508173.jpg
Nun wollte ich euch Experten Mal fragen, ob dieser Bereich wirklich als Gehweg gilt. Für mich persönlich kann ein Gehweg nicht nur 10m lang sein. Und wenn man links von der Fläche schaut, dann sind ja dort die Parkplätze der Kita, wo die Leute so nah am Straßenrand parken (siehe Foto) das dort unmöglich ein Gehweg verlaufen kann. Wie ihr auf den Fotos sehen könnt, gibt es dort zwar eine ZickZack Linie für das nicht Parken, allerdings war mein Auto mindestens 1 Meter hintendran geparkt.
Nun meine Frage. Ich habe eine Verkehrsrechtschutzversicherung. Meint ihr es lohnt sich ein Widerspruch? Man hat ja 5 Tage Zeit der Bußgeldstelle per Email zu antworten.
http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=a38a85-1527508109.jpg
Für mich ist einfach nicht klar ersichtlich das es sich hierbei um einen Wegweg handelt für die 10m bevor es dann links reingeht.
Achso und links rein würde die Straße so weiterverlaufen:


Wäre über Antworten erfreut.

Liebe Grüße

-- Editiert von dickvanburik am 28.05.2018 13:48

-- Editiert von Moderator am 28.05.2018 16:10

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3088x hilfreich)

Ich würde vorschlagen, vor allem ganz fix das Kennzeichen auf Bild 1 unkenntlich machen! Falls es nicht Ihr eigenes Auto ist, natürlich :)

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#2
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Das posten eines Kennzeichens unterliegt keinen Restriktionen, wenn es nicht explizit darum geht KFZ AB-XY-1234 an den pranger zu stellen. Oder verdecken sie im öffentlichen Straßenverkehr stets ihr Kennzeichen?

Zum Sachverhalt:
Ich würde genau anders herum an die Sache herangehen:

Zitat (von dickvanburik):
Für mich ist einfach nicht klar ersichtlich das es sich hierbei um einen Wegweg handelt

Für mich ist es einfach nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um eine Parkfläche handelt. Man hat am Straßenrand zu parken, es sei denn der Bürgersteig ist offiziell als Parkfläche ausgeschildert.

Also: 30€ Verwarngeld zahlen, sonst kommen mindestens nochmal ca. genausoviele Gebühren durch den Bußgeldbescheid dazu.

Dass andere ggf. auch fehlerhaft stehen, oder in den eigenen Augen der Gejweg ohnehin "nutzlos" ist, tut nichts zur Sache.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47470 Beiträge, 16805x hilfreich)

Zitat:
Für mich ist einfach nicht klar ersichtlich das es sich hierbei um einen Gehweg handelt


Was sollte es sonst sein? Zur Fahrbahn gehört der Teil jedenfalls nicht.

Zitat:
Für mich persönlich kann ein Gehweg nicht nur 10m lang sein.


Doch, der kann auch nur 10m lang sein.

Zitat:
Wie ihr auf den Fotos sehen könnt, gibt es dort zwar eine ZickZack Linie für das nicht Parken


Die verbietet das Parken auf der Fahrbahn.

Zitat:
allerdings war mein Auto mindestens 1 Meter hintendran geparkt.


Auf der Fahrbahn hättest Du dort parken dürfen, jedenfalls kann ich keinen Grund erkennen, warum da das Parken verboten wäre.

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Das posten eines Kennzeichens unterliegt keinen Restriktionen

Doch, es gibt das was lustiges neues: DSGVO nennt sich das.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von dickvanburik):
Für mich persönlich kann ein Gehweg nicht nur 10m lang sein.

Macht nichts, es reicht wenn die offizielle Rechtsgrundlagen in solchen Fällen keine Mindestlänge vorsehen. Und da wäre mir keine bekannt die 10m Gehweg untersagen würde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von Guruhu):
Das posten eines Kennzeichens unterliegt keinen Restriktionen

Doch, es gibt das was lustiges neues: DSGVO nennt sich das.


Und woraus genau soll sich da ein Verbot für eine nicht gewerblich handelnde nat. Person ableiten ein "alleinstehendes" (ohne die Nennung irgendwelcher weiterer "Daten") Kennzeichen als peripheres Beiwerk auf einem Bild zu veröffentlichen? Ich lasse mich da gerne eines besseren belehren.

-- Editiert von Guruhu am 28.05.2018 20:12

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119484 Beiträge, 39732x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Und woraus genau soll sich da ein Verbot für eine nicht gewerblich handelnde nat. Person ableiten

Der Beteiber dieses Forums ist aber keine "nicht gewerblich handelnde nat. Person"...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13698 Beiträge, 4353x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Doch, es gibt das was lustiges neues: DSGVO nennt sich das.
Dann warte mal lieber auf ein höchstrichterliches Urteil (ich wette bei einem Kennzeichen als unwesentliches Beiwerk kannst du da lange warten).

Zitat:
Der Beteiber dieses Forums ist aber keine "nicht gewerblich handelnde nat. Person"...
Um den Betreiber des Forums ging es aber gar nicht.

Stefan

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von reckoner):
Hallo,

Zitat:
Doch, es gibt das was lustiges neues: DSGVO nennt sich das.
Dann warte mal lieber auf ein höchstrichterliches Urteil (ich wette bei einem Kennzeichen als unwesentliches Beiwerk kannst du da lange warten).

Zitat:
Der Beteiber dieses Forums ist aber keine "nicht gewerblich handelnde nat. Person"...
Um den Betreiber des Forums ging es aber gar nicht.

Stefan


So sehe ich es auch.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16465 Beiträge, 9282x hilfreich)

Vielleicht mal zurück zur Sache:
Wenn man sich die Stelle auf Streetview ansieht, muss man sagen: Ja, das ist eindeutig Gehweg.

(Die Bilder in Streetview sind zwar von 2009, und damals war da noch keine Kita: https://www.google.de/maps/@48.8120747,9.2263796,3a,75y,295.17h,82.5t/data=!3m6!1e1!3m4!1sLMYuXN1i0PParAU3mLLdjQ!2e0!7i13312!8i6656 - Ja, das bunte Gebäude auf dem Foto des TE und die heruntergekommene Schule in Streetview sind tatsächlich identisch.)

-- Editiert von drkabo am 29.05.2018 11:59

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Was soll das anderes als ein Gehweg sein?

0x Hilfreiche Antwort

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