Landschaftsschutzgebiet - Übernachten im PKW auf Parkplatz

13. April 2025 Thema abonnieren
 Von 
Toru
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Landschaftsschutzgebiet - Übernachten im PKW auf Parkplatz

Hallo zusammen, ich habe in einem Landschaftsschutzgebiet auf einem Parkplatz in Bayern übernachtet, an dem steht „P nur PKW". Außerdem steht ein Schild auf dem ein rot durchgestrichenes Wohnmobil abgebildet ist. Das könnte man so interpretieren, dass das Übernachten generell verboten ist oder auch, dass nur Wohnmobile nicht stehen dürfen. Nachts weckt mich die Polizei und meint, dies sei Landschaftsschutzgebiet und ich dürfe hier nicht campen und solle umgehend wegfahren. Ich dürfte nun einen Bußgeldbescheid erwarten.

Wie ist denn hier die Lage? Ich habe ja nur im PKW geschlafen, sonst nichts. Dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, war an der Einfahrt zum Parkplatz nicht ersichtlich.

Danke und viele Grüße

-- Editiert von User am 13. April 2025 20:29

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



49 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Toru):
und ich dürfe hier nicht campen und solle umgehend wegfahren.

Und?
Hat man dort nun gecampt / übernachtet?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8831 Beiträge, 1878x hilfreich)

Zitat (von Toru):
Das könnte man so interpretieren, dass das Übernachten generell verboten ist


so würde ich das interpretieren

Ich vermute, es handelt sich um ein Bußgeld wegen Vertosses gegen das Landesnaturschutzgesetz.

https://www.adac.de/news/uebernachten-auf-oeffentlichem-parkplatz-wohnmobil/

Zitat:
Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) betreffen das Parken von Fahrzeugen. Die Bußgeldvorschrift des LNatSchG verbietet nicht grundsätzlich das Abstellen eines Fahrzeuges, sondern das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken.

Daher dient die Vorschrift nach Ansicht der Richter nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Sie soll das Überschreiten des verkehrsrechtlich erlaubten Gemeingebrauchs verhindern und dient dem Natur- und Landschaftsschutz und der Landschaftsplanung. Die Vorschrift des LNatSchG kollidiert daher nicht mit dem Straßenverkehrsrecht, so die Richter.

OLG Schleswig, Urteil vom 15.6.2020, Az.: 1 Ss-OWi 183/19

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Toru
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Und?
Hat man dort nun gecampt / übernachtet?

Wie bereits geschrieben, hatte ich im PKW geschlafen und wurde gegen 02:00 geweckt. Außerhalb vom PKW stand nichts herum - nach meinem Verständnis habe ich nicht gecampt, sondern lediglich im Auto geschlafen. Nun ist die Frage, ob der Vorwurf des verbotenen Nächtigens/Campens erfüllt ist und tatsächlich mit einem Bußgeld zu rechnen ist. Falls ja, in welcher Höhe? Im Netz finde ich immer nur alles rund um Wohnmobile, aber nichts zum Nächtigen in PKWs. Ist dies als gleichbedeutend anzusehen? Kann man erwarten, dass ich weiß, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, auch wenn es bereits dunkel ist und das Schutzgebiet nicht zweifelsfrei ausgewiesen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Toru
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
so würde ich das interpretieren

Okay, aber an anderen Parkplätzen in der Region steht explizit "Übernachten verboten" resp. entsprechende Piktogramme? Das habe ich am nächsten Tag im Hellen gesehen. Warum dann diese Unterschiede unter den Parkplätzen und nicht einheitlich?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Toru):
Wie bereits geschrieben, hatte ich im PKW geschlafen

Ja, das konnte man lesen, ist aber nicht die Frage gewesen.



Zitat (von Toru):
Außerhalb vom PKW stand nichts herum

Das ist weder für das campen noch für das übernachten notwendig.



Zitat (von Toru):
Kann man erwarten, dass ich weiß, dass es sich um ein Landschaftsschutzgebiet handelt, auch wenn es bereits dunkel ist

Selbstverständlich, denn Gesetze und Verordnungen gelten sobald sie öffentlich bekanntgegeben und in Kraft getreten sind. Völlig unabhängig vom Grad der Helligkeit.



Zitat (von Toru):
und das Schutzgebiet nicht zweifelsfrei ausgewiesen ist?

Das Landschaftsschutzgebiet dürfte ziemlich exakt in der Schutzgebietsverordnung und in der Gebietskarte verzeichnet sein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Soweit ich das verstehe, hast du in einem PKW geschlafen also keinem Wohnmobil, kein Wohnwagen und kein Zelt? Und wo genau hast du genächtigt?

Es fällt mir schwer dann hier einen Verstoß gegen das Gesetz zu sehen. Am Ende hast du ja nur ein Schläfchen gemacht um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen. Wäre ja doof wenn du auf der Fahrt plötzlich Sekundenschlaf hast.

Daher ist dies wohl nur ein besserer "Platzverweis" und ich würde nicht unbedingt damit rechnen, dass jetzt irgendein Bußgeldbescheid kommt.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Es fällt mir schwer dann hier einen Verstoß gegen das Gesetz zu sehen.

Es reicht meines Wissens nach schon, wenn man da in einem Kfz übernachtet.



Zitat (von Sarmand):
Am Ende hast du ja nur ein Schläfchen gemacht um die Fahrtüchtigkeit wieder herzustellen.

Das wäre dann kein übernachten.



Aber bisher hat der TS die entsprechende Nachfrage ja noch nicht beantwortet.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1696 Beiträge, 325x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es reicht meines Wissens nach schon, wenn man da in einem Kfz übernachtet.
Wo in der StVO finde ich diese Regel? Oder ist das "Autobild"-Wissen?

Das Zusatzschild VZ 1010-67 bezieht sich eindeutig auf Fahrzeuge der Klasse Wohnmobile. Und hat nichts mit Camping, Übernachten oder ähnliches zu tun.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Es reicht meines Wissens nach schon, wenn man da in einem Kfz übernachtet.


Daraus einen "Wohnzweck" abzuleiten wäre schon weit hergeholt. Sofern der TE nicht so dämlich war anzugeben "Ja, ich bin explizit hierher gefahren, gehe jeden Tag in die Natur und schlafe dann im Auto."

Er sagte ja, dass es bereits dunkel war, also gehe ich davon aus dass er da auch erst angekommen ist.

Daraus also mehr als den "Schlaf zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" abzuleiten, halte ich schon für arg weit hergeholt. Da würde ich also ganz entspannt der Dinge harren die da kommen mögen. Sollte ein Anhörungsbogen kommen, schreibt man eben dass man lediglich aus diesem Grund dort genächtigt hat, ggf. noch wo man her kam und wo man hin wollte so dass klar ist, dass dies nur eine "Zwischenstation" war.

Aber Stand jetzt gehe ich davon aus, dass Nichts kommt. Ganz einfach weil man da schon arg viel basteln müsste für ein Bußgeld.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Wo in der StVO finde ich diese Regel?

Da die StVO hier nicht relevant ist, braucht man da auch nicht drin zu suchen.



Zitat (von vacantum):
Das Zusatzschild VZ 1010-67 bezieht sich eindeutig auf Fahrzeuge der Klasse Wohnmobile.

Richtig, Wohnmobile dürfe da nicht einmal parken.
Interessiert hier aber nicht die Bohne.



Zitat (von Sarmand):
Daraus also mehr als den "Schlaf zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit" abzuleiten, halte ich schon für arg weit hergeholt. Da

Naja, 2 Beamte der Polizei haben es gemacht und es zur Anzeige gebracht.

Ich bin da auch gespannt, wie genau sie das begründen. Ich vermute mal, das der Motor des Kfz kalt war und das eine Rolle spielen wird.



Zitat (von Sarmand):
Sofern der TE nicht so dämlich war anzugeben "Ja, ich bin explizit hierher gefahren, gehe jeden Tag in die Natur und schlafe dann im Auto."

Da reicht schon die unachtsame Mitteilung, das der Schlaf an der Stelle geplant war.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Naja, 2 Beamte der Polizei haben es gemacht und es zur Anzeige gebracht.

Ich bin da auch gespannt, wie genau sie das begründen. Ich vermute mal, das der Motor des Kfz kalt war und das eine Rolle spielen wird.


Ob sie es wirklich zur Anzeige gebracht haben ist fraglich, bisher haben sie nur angekündigt, dass es ein Bußgeld gibt.

Und ganz ehrlich, wenn sie sagen "Ja, es war ein Wohnzweck weil der Motor kalt ist" würde ich als Richter die beiden lauthals auslachen und anregen dass sie in den Schullotsen-Dienst versetzt werden.

Nach spätestens 2 Stunden ist so ein Motor kalt, kaum noch spürbar ist es meist schon nach 30 Minuten oder weniger (je nachdem wie alt as Auto des TE ist). Wenn ich aber eben 7-8 Stunden brauche bis ich wieder fahrtüchtig bin, ist das halt so. Da gibt es keine zeitliche Begrenzung.

Zitat (von Harry van Sell):
Da reicht schon die unachtsame Mitteilung, das der Schlaf an der Stelle geplant war.


Ja, wenn man ausgesagt hat "Das hier ist mein Ziel, ich bin morgens hierher gefahren um hier zu übernachten. ICH BEREUE NICHTS!" wäre das zumindest.... schwierig.

Ansonsten, wenn man gefragt wird "Haben sie geplant hier zu übernachten?" Und man nicht daraufhin nur oder murmelt etwas... nun dann wäre alleine da auch nicht viel schädliches. Wenn ich müde bin und irgendwo anhalte um dort zu übernachten, dann plane ich das ja auch in dem Moment. Hat man eben was anderes verstanden, man wurde ja auch mitten in der Nacht aus dem Schlaf gerissen.

Also solange der TE sich jetzt nicht absolut um Kopf und Kragen geredet hat, sehe ich da eigentlich recht positiv.

Und wie gesagt, genauer glaube ich sogar dass dieses "Sie kriegen jetzt ein Bußgeld" mehr so dieses "Dem noch einen mitgeben" war. Wahrscheinlicher ist, dass ihnen auf der Wache dann wieder eingefallen ist wie grundbescheuert das ist und einfach nur einen Bericht schreiben mit "Person schlafend im Auto angetroffen, Platzverweis erteilt!"

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Und ganz ehrlich, wenn sie sagen "Ja, es war ein Wohnzweck weil der Motor kalt ist"

Ich weis nicht was Du immer mit dem "Wohnzweck" willst, den braucht es hier meines Wissens nach gar nicht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich weis nicht was Du immer mit dem "Wohnzweck" willst, den braucht es hier meines Wissens nach gar nicht.


Doch, weil nur das Wohnmobil die Sondernutzung als "Allgemeingebrauch zum wohnen" hat. Auch in einem Wohnmobil wäre es ja in Ordnung zu übernachten um die Fahrtüchtigkeit wieder her zu stellen, an diesem speziellen Ort aber nicht weil es dort verboten ist mit Wohnmobilen.

Woher leitest du einen rechtlichen Anspruch ab, dass ich auf einem normalen Parkplatz in einem Naturschutzgebiet nicht auch übernachten darf sofern der Zweck eben wirklich nur das "zwischenstationäre" Schlafen ist und eben nicht der Wohnzweck also dass es quasi ein Ersatz für das Hotel oder was weiß ich ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11951 Beiträge, 4422x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich weis nicht was Du immer mit dem "Wohnzweck" willst, den braucht es hier meines Wissens nach gar nicht.

Siehe #2

Da Naturschutzgesetze allerdings Ländersache sind, kann es in Bayern durchaus anders sein, als das Urteil aus SH es vermittelt.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Doch, weil nur das Wohnmobil die Sondernutzung als "Allgemeingebrauch zum wohnen" hat.

Irrelevant, der TS stand mit einem Pkw dort.



Zitat (von Sarmand):
Woher leitest du einen rechtlichen Anspruch ab, dass ich auf einem normalen Parkplatz in einem Naturschutzgebiet nicht auch übernachten darf

Aus der mehr oder weniger unfreiwilligen Kenntnis diverser Schutzgebietsverordnungen und diverser Verfahren dazu ist mir bekannt, das es dort sehr strenge Regeln und von den Gerichten sehr enge Auslegungen diesbezüglich gibt.

Wie es in dem Schutzgebiet hier ist, müsste man natürlich im Detail prüfen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Irrelevant, der TS stand mit einem Pkw dort.


Genau, es ist irrelevant weil er kein Wohnmobil dabei hatte. Alle Gesetze beziehen sich auf campen bzw. frei stehen eben weil das Wohnmobil diese Sondernutzung hat. Wenn man dem TE nun einen Strick drehen will, muss er sein PKW in der selben Weise genutzt haben.

Zitat (von Harry van Sell):
Aus der mehr oder weniger unfreiwilligen Kenntnis diverser Schutzgebietsverordnungen und diverser Verfahren dazu ist mir bekannt, das es dort sehr strenge Regeln und von den Gerichten sehr enge Auslegungen diesbezüglich gibt.


Welche denn? Wir wissen dass dort parken erlaubt war, es gibt kein Gesetz dass verbietet in seinem Auto zu schlafen. Auch gab es laut Aussage des TE keine Einschränkung der Parkzeit, heißt also nicht dass man dort nur von 8.00-17.00 parken durfte.

Es MUSS also zwangsläufig ein Wohnzweck vorliegen, damit man irgendwie ein Bußgeld stricken kann. Da der TE ja nun auch nach Sonnenuntergang dort ankam und bereits 2.00 morgens wieder davon gejagt wurde, was wäre es dann im Zweifelsfall? Versuchte Sondernutzung zu Wohnzwecken?

Ich bleibe dabei, sofern der TE nicht eindeutig gesagt hat "Jo, ich mache hier Urlaub und wohne solange hier im Auto auf diesem Parkplatz" kann man das noch so streng auslegen, es liegt einfach kein Verstoß vor.

Das wäre dann ungefähr so als würde man mir Ladendiebstahl vorwerfen weil ich komisch geguckt habe, bevor ich die Ware auf das Kassenband gelegt habe.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36843 Beiträge, 6210x hilfreich)

Zitat (von Toru):
Nun ist die Frage, ob der Vorwurf des verbotenen Nächtigens/Campens erfüllt ist und tatsächlich mit einem Bußgeld zu rechnen ist.
Mein Tipp: Zwangsweise erstmal abwarten, ob und was kommt.
Dann lesen, dann evtl. nachfragen, was man (dagegen) tun könne.

Meine Frage: Warum sollten die nächtlichen Kontrolleure einfach so ein Bußgeld ankündigen?

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Wir wissen dass dort parken erlaubt war, es gibt kein Gesetz dass verbietet in seinem Auto zu schlafen.

Es muss kein Gesetz sein, es reicht, wenn gegen die Schutzverordnung verstoßen wurde.

Ansonsten ist es aktuell nur stochern im Nebel, warten wir mal bis es Fakten aus dem Bußgeldbescheid / der Akte zu lesen gibt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4008 Beiträge, 643x hilfreich)

Zitat (von Toru):
Hallo zusammen, ich habe in einem Landschaftsschutzgebiet auf einem Parkplatz in Bayern übernachtet,

Die Grün/Weißen Schilder müssen doch nicht vor jedem Parkplatz stehen, es handelt immer um ein bestimmtes Gebiet und darauf wird hingewiesen.
Zitat (von Toru):
Außerdem steht ein Schild auf dem ein rot durchgestrichenes Wohnmobil abgebildet ist

Dort parken und schlafen ist untersagt.
Fakt ist, was Südbayern betrifft, dass immer mehr Personen in Landschaftsschutzgebieten übernachten, u.a.um Übernachtungskosten zu sparen, dies wird seit einigen Jahren stärker überwacht und entsprechend geahndet.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4008 Beiträge, 643x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Welche denn? Wir wissen dass dort parken erlaubt war, es gibt kein Gesetz dass verbietet in seinem Auto zu schlafen

Doch, hier zum Nachlesen, ist Ländersache und hier ist das Übernachten im Auto eben nicht erlaubt.

https://www.alpacacamping.de/content/wildcampen-bayern/

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Despi
Status:
Student
(2354 Beiträge, 514x hilfreich)

Ich verstehe nicht so recht, warum hier immer wieder das Wohnmobil ausgepackt wird oder gar von Wohnen gesprochen wird.
Das entsprechende Zusatzzeichen verbietet schlicht das Parken von Wohnmobilen.
Ist hier nicht relevant, denn der TE schlief im Auto. Und das ist nicht durch die StVO verboten, sondern ggf. durch lokale Verordnungen, die es in dem Landschaftsschutzgebiet geben mag.

Harry und Loni haben das ganz treffend beschrieben.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
https://www.alpacacamping.de/content/wildcampen-bayern/


Also ich lese da NIchts, dass übernachten im Auto verboten ist. Der TE hat ja nun nicht gecampt.

Sogar im Gegenteil, es steht ausdrücklich dort dass man im Fahrzeug nächtigen darf.

Zitat (von Loni12):
Dort parken und schlafen ist untersagt.
Fakt ist, was Südbayern betrifft, dass immer mehr Personen in Landschaftsschutzgebieten übernachten, u.a.um Übernachtungskosten zu sparen, dies wird seit einigen Jahren stärker überwacht und entsprechend geahndet.


Es ist untersagt einfach so in den Gebiet zu fahren und meinetwegen auf einer kleinen Fläche zu parken und zu schlafen die kein Parkplatz ist. Aber das ist hier nicht geschehen.

Formulieren wir es mal anders. Ich darf mein Auto auf einem Parkplatz abstellen und dann rasten. Wie ich die Rast verbringe liegt komplett an mir.

Das auf dem Parkplatz keine Wohnmobile erlaubt sind wird übrigens genau den Grund haben, dass man sich den Streit sparen will. Denn auch mit meinem Wohnmobil dürfte ich theoretisch dort übernachten um die Fahrtüchtigkeit wieder her zu stellen, es darf eben nur nicht mein "Endziel" sein.

Zitat (von Harry van Sell):
Es muss kein Gesetz sein, es reicht, wenn gegen die Schutzverordnung verstoßen wurde.


Wenn er auf einem Parkplatz stand und dort keine "Öffnungszeiten" dran standen, dürfte ein entsprechender Passus schwer zu finden oder durchzusetzen sein. Vor allem da die Verkehrssicherheit da Vorrang haben dürfte. Denn es ist verboten bei erkennbaren Ermüdungserscheinungen weiter zu fahren.



Zitat (von Despi):
Ist hier nicht relevant, denn der TE schlief im Auto. Und das ist nicht durch die StVO verboten, sondern ggf. durch lokale Verordnungen, die es in dem Landschaftsschutzgebiet geben mag.


Von Wohnmobilen wird aufgrund der Sondernutzung zum wohnen gesprochen. Das würde eben auch das campen beinhalten. Das wäre das sog. "Freistehen" und das ist eben wie wildcampen untersagt.

Laut Aussage des TE wurde ihm ja auch genau das vorgeworfen, nämlich dass er dort gecampt hat. Und das ist durch einfaches Schlafen im Auto eben nicht gegeben.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
vacantum
Status:
Lehrling
(1696 Beiträge, 325x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Da die StVO hier nicht relevant ist, braucht man da auch nicht drin zu suchen.
Ach? Auf einem Parkplatz ist die StVO nicht relevant? In welchem Land soll das denn spielen?

Und das Urteil aus #2 ist nicht übertragbar. Hätte man das Urteil gelesen, wüsste man, dass ein Bußgeld nach § 37 Abs. 1 LNatSchG verhängt wurde. Und dieser § 37 bezieht sich auf Zelte, Wohnwagen, Wohnmobile.

Nachtrag: Im bayrischen Naturschutzgesetz ist dazu nichts zu finden.

-- Editiert von User am 15. April 2025 07:09

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Despi
Status:
Student
(2354 Beiträge, 514x hilfreich)

Zitat (von vacantum):
Ach? Auf einem Parkplatz ist die StVO nicht relevant?

Das hat niemand geschrieben. Die StVO ist für den Sachverhalt nicht relevant. Das ist nun mehrfach versucht worden, klarzustellen.

Zitat (von vacantum):
Und das Urteil aus #2 ist nicht übertragbar.

Auch das hat niemand geschrieben. Vielmehr wird verdeutlicht, dass mutmaßlich kein Verstoß gegen die StVO vorliegt, sondern ggf. gegen eine andere Verordnung.

Zitat (von vacantum):
Im bayrischen Naturschutzgesetz ist dazu nichts zu finden.

Auch das ist bereits festgestellt worden. Daher erfolgte der Rat an den TE, den Tatvorwurf abzuwarten.

Signatur:

Meine Meinung kannst du oben lesen, doch ist‘s keine richt‘ge Rechtsberatung gewesen.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11951 Beiträge, 4422x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Meine Frage: Warum sollten die nächtlichen Kontrolleure einfach so ein Bußgeld ankündigen?

Weil auch diese Personen sich schlicht irren können.

Gestern erst bei einer Polizeikontrolle erlebt.
Wenn Verkehrspolizisten beim Thema Fahrerlaubnisklassen tatsächliche Masse und zulässige Gesamtmasse "vertauschen".
Kann es böse für den unbedarften Fahrzeugführer enden....
___________________________________________________________________________________________________________

Betreffend des Vorwurfs:
Zitat (von Harry van Sell):
Es reicht meines Wissens nach schon, wenn man da in einem Kfz übernachtet.

Nein das reicht nicht.
Das BayNatSchG verbietet das Campen in Naturschutzgebieten, das Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist hingegen erlaubt.

Solange der TE nicht Tisch und Stühle in das Vorzelt vor seinem Auto aufgestellt, sondern nur in seinem Fahrzeug geschlafen hat, wird das Campen schwerlich zu verargumentieren sein.

Zitat (von Toru):
Ich dürfte nun einen Bußgeldbescheid erwarten.

Es dürfte interessant für die Kontrolleure werden, da einen Tatbestand im Bußgeldkatalog zu finden, denn es gibt keinen.

-- Editiert von User am 15. April 2025 09:59

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Frau Herrje
Status:
Beginner
(144 Beiträge, 17x hilfreich)

Auto Camping erfreut sich ja großer Beliebtheit.

@Toru
Sieht dein PKW irgendwie nach Minicamper aus? Matratze/Schlafsack drinnen, Box auf dem Dach o.ä.?

Im eigenen Auto, in der freien Natur oder auch an öffentlichen Plätzen zu übernachten, fällt unter den Begriff des Wildcampens.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128581 Beiträge, 41000x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Das BayNatSchG verbietet das Campen in Naturschutzgebieten, das Übernachten zur Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit ist hingegen erlaubt.

Richtig, der Vorwurf des Campen wäre hier nicht zutreffend - zumindest würde ich nicht unbedingt erwarten das bayrische Gerichte das campen so weit auslegen, das bereits einfaches Wiederherstellung der Fahrtüchtigkeit das erfüllen würde.
Beim geplanten übernachten wäre ich mir hingegen nicht so sicher.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Loni12
Status:
Master
(4008 Beiträge, 643x hilfreich)

Zitat (von Sarmand):
Also ich lese da NIchts, dass übernachten im Auto verboten ist. Der TE hat ja nun nicht gecampt.


Es ist egal, ob man in einem Landschutzgebiet, im Wohnmobil, Zelt oder Auto schläft. Es ist verboten.
Naturschutz bedeutet auch, dass die Tiere nachts ihre Ruhe haben, oder pinkeln die Personen, welche sich im Fahrzeug befinden, ins Auto?
Zitat:
Wildcampen im Allgäu
Wildcampern drohen hohe Strafen - Allgäuer Polizei warn
t: So teuer kann es werden
Die Polizei in Füssen warnt Wildcamper im Ostallgäu vor hohen Strafen. Auch der neue Füssener Polizei-Chef hält an den Kontrollen in Schutzgebieten fest.

Quelle: Allgäuer Zeitung. Der Beitrag ist hinter der Bezahlsperre.


0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(11951 Beiträge, 4422x hilfreich)

Zitat (von Frau Herrje):
Im eigenen Auto, in der freien Natur oder auch an öffentlichen Plätzen zu übernachten, fällt unter den Begriff des Wildcampens.

Kann es, muss es aber nicht.
Es kommt nämlich immer auf den Zweck an.

Nach Deiner Definition würden 50% aller Berufskraftfahrer im Fernverkehr, sobald sie die tägliche Lenkzeit und außerhalb einer Raststätte / Parkplatzes stehen, wild campen. ;)

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
Sarmand
Status:
Schüler
(355 Beiträge, 43x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Es ist egal, ob man in einem Landschutzgebiet, im Wohnmobil, Zelt oder Auto schläft. Es ist verboten.
Naturschutz bedeutet auch, dass die Tiere nachts ihre Ruhe haben, oder pinkeln die Personen, welche sich im Fahrzeug befinden, ins Auto?


Es wird auch durch die zehnte Wiederholung nicht wahrer. Eine Übernachtung im Auto zählt noch nicht als campen.
Damit es camping wird, muss das Auto eine Sondernutzung zu Wohnzwecken haben. Das heißt der Fahrer müsste genau diesen Parkplatz als sein End- bzw. Zwischenziel geplant haben. Es gibt kein Verbot in irgendeiner Verordnung oder Gesetz, dass schlafen zum wiederherstellen der Fahrtüchtigkeit verbietet sofern er auf einem öffentlichen und offenen Parkplatz stand.

Rein technisch gesehen wäre übrigens auch die bloße Übernachtung im Naturschutzgebiet ohne Zelt erlaubt, dass wäre dann biwaken.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 287.823 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
115.928 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen
12