Hallo ,
ich habe immer gedacht das man na der FeV bei einer Trunkenheitsfahrt ab 1,6 Promille zwangsläufig eine MPU machen muß , nun habe ich auf dieser Internetseite folgendes gefunden :
Wird die Grenze von 1,6 Promille überschritten, ist ein Medizinisch Psychologisches Gutachten (kurz:MPU) fällig.
Das Gutachten ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde. Bedingung ist allerdings, dass der Fahrer, der mit einem solchen BAK-Wert angetroffen wurde, alkoholgewöhnt ist. Das ist schon immer dann der Fall, wenn der Fahrer eine längere Strecke (500m gelten als ausreichend ) mit seinem Fahrzeug zurückgelegt hat. Da man davon ausgeht, dass ein nicht alkoholgewöhnter Fahrer bereits Probleme hätte, sein Fahrzeug zu öffnen und zu starten.
Wenn ich den Text richtig verstehe , gibt es eine Chance seinen Führeschein ohne MPU wiederzubekommen wenn man nur ein kurze Strecke gefahren ist .. also weniger als 500 meter !?
Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert diese Erkenntnis ?
In der FeV habe ich diesen Zusatz zumindest noch nicht gesehen !
MfG
MPU 1,6 Promille Grenze
kommt mir jetzt auch so vor, wie sie das sagen. interessant! weiß jemand mehr?
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" Mein sehr junger Padawanschüler...möge die Macht mit dir sein!"
Hmm kennt sich da keiner aus ?
Wer ist denn verantwortlich für diese Seite ?
Irgendjemand muß den Text doch verfasst haben !?
MfG
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"Das Gutachten ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde"
Das wäre mir neu. Meines Wissens entscheidet allein die Verkehrsbehörde. Sie kann eine MPU auch bei 1,3 Promille verordnen, wenn Anzeichen für groben Alkoholmißbrauch vorliegen. (Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Tatzeit ungewöhnlich ist - z.B. Sonntag um 15 Uhr besoffen...)
Eine gesetzliche Grundlage gibt es jedoch meines Wissens nicht.
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"Kann es sein, daß Desinteresse und Dummheit sich die Hand geben?
Weiß ich nicht - ist mir auch egal"
hab da heute was anderes zu hören bekommen. nämlich, das beruflich benötigte führerscheine den mitarbeiter nicht interessieren, denn er hätte es aus gesetzlichen gründen anornen müssen
quote:
Das Gutachten ist gesetzlich vorgeschrieben und liegt nicht im Ermessen der Verkehrsbehörde"
Das wäre mir neu. Meines Wissens entscheidet allein die Verkehrsbehörde. Sie kann eine MPU auch bei 1,3 Promille verordnen, wenn Anzeichen für groben Alkoholmißbrauch vorliegen. (Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn die Tatzeit ungewöhnlich ist - z.B. Sonntag um 15 Uhr besoffen...)
Eine gesetzliche Grundlage gibt es jedoch meines Wissens nicht.
Auch wenn der Beitrag schon sehr als ist möchte ich hier etwas korrigieren, was damals schon falsch war.
Diese Gesetzesgrundlage ist u.a hier fundiert
quote:
§ 13 Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik
Zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, daß
1.
ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder
2.
ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn
1.
nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmißbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmißbrauch begründen,
2.
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluß begangen wurden,
3.
ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt wurde,
4.
die Fahrerlaubnis aus einem der unter Buchstabe a bis c genannten Gründe entzogen war oder
5.
sonst zu klären ist, ob Alkoholmißbrauch oder Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht.
Daran hat sich auch die Behörde zu halten.
Und aus §13 Satz 1 Nr.2 Buchstabe c geht hervor das ab 1,6 eine MPU Anordnung erfolgen muß
Und jetzt?
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