Hallo,
es sieht wie folgt aus: ich bin mit dem Fahrrad anghalten worden und atte 1,8 Promille. Darauf folgt ein Bussgeldbescheid und die entziehung der Fahrerlaubnis. Jetzt soll noch eine MPU draufkommen. Meine Frage: Kann man dagegen Widerspruch einlegen, bzw. hätte diser Aussicht auf Erfolg?
Wie ich bisher gelesen habe, wird eine MPU gem. § 13 FeV angeordnet (oder?). Demnach müsste die trunkene Fahrradfahrt darunter zu subsumieren sein.
Unter § 13 II c) scheint es zuerst zu passen, aber ein Fahrrad ist doch wohl kein Fahrzeug i.S.d. Gesetzes, oder?
Wird es dann unter § 13 II e) gepackt?
Kann man da argumentativ etwas dagegen tun bzw. gibt es Möglichkeiten die Kosten zu senken?
Vielen Dank & freundliche Grüße!
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MPU nach Fahrradfahrt
20. Mai 2014
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Frage vom 20. Mai 2014 | 22:04
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 1x hilfreich)
MPU nach Fahrradfahrt
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
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Hier war doch was. Der Moderator hat diesen Beitrag entfernt.
#2
Antwort vom 20. Mai 2014 | 22:25
Von
Status: Frischling (12 Beiträge, 1x hilfreich)
ok... dann ist die mpu ja praktisch unumgänglich... (oder?)
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#3
Antwort vom 21. Mai 2014 | 00:31
Von
Status: Gelehrter (10701 Beiträge, 4212x hilfreich)
Ja.
Selbst als Fußgänger können sie an 1,6 Promille zu einer MPU verdonnert werden.
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#4
Antwort vom 21. Mai 2014 | 01:07
Von
Status: Unbeschreiblich (120357 Beiträge, 39879x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Kann man dagegen Widerspruch einlegen, <hr size=1 noshade>
Ja
quote:<hr size=1 noshade>bzw. hätte diser Aussicht auf Erfolg? <hr size=1 noshade>
Nein (jedenfalls nicht mit Deiner Argumentation)
Ob ein versierter Anwalt irgenwo in den Akten einen Fehler findet? Könnte sein, kostet aber eine Kleinigkeit. Muss jeder für sich entscheiden.
quote:<hr size=1 noshade>aber ein Fahrrad ist doch wohl kein Fahrzeug i.S.d. Gesetzes, oder? <hr size=1 noshade>
Naja, Flugzeug, Schiff und Kraftfahrzeug ist es nicht, also bleibt nur noch Fahrzeug
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB ."
#5
Antwort vom 21. Mai 2014 | 13:01
Von
Status: Weiser (16555 Beiträge, 9319x hilfreich)
quote:<hr size=1 noshade>Meine Frage: Kann man dagegen Widerspruch einlegen, bzw. hätte diser Aussicht auf Erfolg? <hr size=1 noshade>
Nein und nein.
Da muss ich "Harry van Sell" widersprechen.
Gegen die Anordnung der MPU an und für sich ist kein Rechtsmittel möglich, da es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt.
Man kann aber einen Führerschein beantragen, der dann natürlich wegen der fehlenden MPU nicht ausgestellt wird. Erst gegen diese Nicht-Erteilung der Fahrerlaubnis kann man juristisch vorgehen.
Ist hier aber nicht aussichsreich.
http://www.abc-recht.de/ratgeber/auto/falle/mpu_was_nun.php#mpu3
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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."
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