MPU wegen vergangener Geschwindigkeitsüberschreitung nach Führerscheinentzug wegen Alkohol

29. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
Magnaflow
Status:
Frischling
(32 Beiträge, 0x hilfreich)
MPU wegen vergangener Geschwindigkeitsüberschreitung nach Führerscheinentzug wegen Alkohol

Hallo,
zuerst einmal hoffe ich, ich bin hier im richtigen Unterforum gelandet, ansonsten bitte ich das entsprechend zu verschieben.

ich habe letztes Jahr im Oktober für zehn Monate meinen Führerschein verloren, weil ich mit 1,34 Promille angehalten wurde. Ende Juli hätte ich ihn wieder bekommen. Habe bei der FS-Stelle vorher angerufen und die sagten, bei Erstverstoß unter 1,6 Promille keine MPU. Da hatte ich mich natürlich gefreut. Freitag war ich zum Termin der Wiederbeantragung und da meinte sie, es gäbe ein Problem. Es wären noch zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen in meinem FAER einmal mit 160€ und 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (39km/h) und einmal 80€ und 1 Punkt (21km/h). Das frühere Tilgungsdatum wäre von letzterem der 26.12.21(Speicherdatum ist der 16.07.19 - warum ausgerechnet 2 1/2 Jahre?) - die Frau meinte, wenn nur eins drinnen gewesen wäre, hätte ich keine MPU machen müssen, aber da zwei Delikte drin stehen, muss ich jetzt eine machen. Aber nicht wegen Alkohol, sondern wegen ob eine Gefahr davon ausgeht, dass weiterhin solche Geschwindigkeitsverstöße vorkommen.

Ist das normal? Kann ich irgendetwas dagegen machen, bzw. ist die MPU die Selbe MPU wie die, wenn ich eine wegen Alkohol machen hätte müssen? Das wurde mir nicht erklärt, schließlich ist ja pünktlich Feierabend zu machen gewesen und im Internet finde ich nicht viel zu MPU wegen Geschwindigkeitsüberschreitung.

Würde mich über eine Aufklärung freuen.

Gruß
Magna

-- Editiert von Moderator am 29.06.2020 13:37

-- Thema wurde verschoben am 29.06.2020 13:37

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1 Antwort
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119393 Beiträge, 39716x hilfreich)

Es werden andere Fragen gestellt, im Endergebnis soll festgestellt werden, ob man geistig in der Lage ist am Straßenverkehr teil zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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