Hallo zusammen,
ich stehe aktuell vor folgendem Problem und hoffe auf ein paar Einschätzungen von euch:
Tattag: 29.04.2026
Anhörungsbogen: Vom 08.06.2026 (kam fristgerecht an und hat die Verjährung unterbrochen).
Aktuelle Situation: Heute habe ich völlig überraschend eine Mahnung bezüglich eines Bußgeldbescheides in dieser Angelegenheit erhalten.
Das Problem: Den Bußgeldbescheid selbst (laut Mahnung vom 20.07.2026) habe ich nie bekommen. Bei einer Nachfrage bei der Bußgeldstelle wurde mir telefonisch bestätigt, dass keine Zustellungsurkunde vorliegt bzw. zurückgekommen ist.
Meine Fragen dazu an euch:
Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde? Die Behörde trägt doch die Beweislast für die Zustellung.
Ist die Sache mittlerweile verjährt? Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.
Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?
Mahnung für Bußgeldbescheid erhalten, aber nie zugestellt – Verjährung / weiteres Vorgehen?
Zitat :Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?
Sofort Akteneinsicht anfordern sowie fristgerecht Einspruch plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
Zitat :Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde? Die Behörde trägt doch die Beweislast für die Zustellung.
Die Behörde trägt die Beweislast, aber möglicherweise hat sie eine Zustellungsurkunde in den Akten.
Zitat :Ist die Sache mittlerweile verjährt?
Nein
Zitat :Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.
Eben
Zitat :Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?
Kommt drauf an, ob der Bußgeldbescheid berechtigt ist oder nicht.
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Zitat :Die Behörde trägt die Beweislast, aber möglicherweise hat sie eine Zustellungsurkunde in den Akten.
Zitat :Bei einer Nachfrage bei der Bußgeldstelle wurde mir telefonisch bestätigt, dass keine Zustellungsurkunde vorliegt bzw. zurückgekommen ist.
Die Mahnung ist nicht wirksam.Zitat :Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde?
Nein.Zitat :Ist die Sache mittlerweile verjährt? Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.
SOFORT schriftlich den Nicht-Zugang des Bescheides erklären, vorsorglich Einspruch einlegen und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.Zitat :Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?
Aber die Bußgeldstelle wird den Bußgeldbescheid sowieso in kürzester Zeit erneut zustellen.
Hallo zusammen,
ich muss mich nach kurzer Montage-Abwesenheit auch mal wieder zu diesem Thema melden. Ich habe der Stadtkasse inzwischen mitgeteilt, dass mir der ursprüngliche Bußgeldbescheid nie zugegangen ist.
Ursprünglich hieß es ja, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Ich hatte nun eigentlich auf § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG bzw. die dazugehörige Rechtsprechung gehofft: Mein Gedanke war, dass der Erlass des Bescheids die Verjährung zwar unterbricht, dies aber laut der Zwei-Wochen-Frist (bzw. bei verspäteter/fehlender Zustellung) ins Leere laufen muss.
Wenn die Bußgeldstelle den Bescheid jetzt erst (Monate später) zustellt, dürfte die Ordnungswidrigkeit m.E. doch eigentlich verjährt sein, oder habe ich hier einen klassischen Denkfehler im System? Wie seht ihr das?
Zitat :oder habe ich hier einen klassischen Denkfehler im System?
Ja, es könnte sein, das man die Hemmung der Verjährung nicht im Gedankengang hatte?
Zitat :Zitat :
Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.
Eben
Ich denke, hier unterliegt Ihr einem Irrtum.
Der Tattag war der 29.04.2026, damit gilt noch die alte Verjährungsfrist von 3 Monaten, die neue mit 6 Monate gilt erst seit dem 01.07.2026.
Zitat :Ist die Sache mittlerweile verjährt?
Von daher würde ich sagen, vermutlich ja.
Die Verjährungshemmung durch den Anhörungsbogen war am 08.09. abgelaufen und der Bußgeldbescheid hätte Dich spätestens am 22.09.2026 erreichen müssen. (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)
Danke für eure Einschätzungen.
Ich halte euch auf dem laufenden, wenn gewünscht.
Zitat :Ich halte euch auf dem laufenden, wenn gewünscht.
Sehr gerne, wir erfahren leider viel zu selten, wie ein Verfahren ausgeht.
Danke im voraus.
Zitat :Der Tattag war der 29.04.2026, damit gilt noch die alte Verjährungsfrist von 3 Monaten, die neue mit 6 Monate gilt erst seit dem 01.07.2026.
Das ist falsch. Die Verjährung war am 01.07.2026 noch nicht eingetreten und daher gilt die neue Verjährungsfrist.
Verjährung ist daher noch nicht eingetreten.
Zitat :Die Verjährung war am 01.07.2026 noch nicht eingetreten
Am 1. Juli 2026 lief das Verfahren zwar noch, allerdings galt für diesen laufenden "Altfall" weiterhin die dreimonatige Frist der letzten Unterbrechung, nämlich die des Anhörungsbogens vom 08.06.
Da der Bußgeldbescheid vom 20. Juli nachweislich nie zugestellt wurde, hat dieser die Verjährungfrist nicht neu anlaufen lassen, sondern sie endete am 8. September.
Meiner Ansicht nach, ist die Sache verjährt.
-- Editiert von User am 28. September 2026 10:54
Hallo,
gibt es denn Übergangsregelungen welches Recht gilt?
Ich habe im Netz keine gefunden.
-- Editiert von User am 28. September 2026 22:08
-- Editiert von User am 28. September 2026 22:09
Zitat :Hallo,
gibt es denn Übergangsregelungen welches Recht gilt?
Ich habe im Netz keine gefunden.
Weil es keine gibt, von daher nehme ich meine Aussagen zur Verjährung zurück und die Antwort #9 von hh ist vollkommen korrekt.
-> https://blog.burhoff.de/2026/07/owi-ii-93/
Hallo,
ich hatte ja gegen die angedrohte Vollstreckung Widerspruch bei der Stadtkasse eingelegt.
Heute habe ich die Antwort bekommen.
Dort heißt es u. a.:
Zitat:Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht erfolgt, somit ist der Sachverhalt ausgehend von dem Datum der Anhörung am 08.06.2026 verjährt und der Vorgang wird von der Abteilung Bußgeld eingestellt.
Meint Ihr, damit ist die Angelegenheit erledigt, oder kann die Bußgeldstelle dies anders beurteilen?
Zitat :Meint Ihr, damit ist die Angelegenheit erledigt
Zu 99% ja.
Zitat :kann die Bußgeldstelle dies anders beurteilen?
Mit 1% Restrisiko muss man immer leben.
Und jetzt?
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