Mahnung für Bußgeldbescheid erhalten, aber nie zugestellt – Verjährung / weiteres Vorgehen?

17. September 2026 Thema abonnieren
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 466x hilfreich)
Mahnung für Bußgeldbescheid erhalten, aber nie zugestellt – Verjährung / weiteres Vorgehen?

Hallo zusammen,

ich stehe aktuell vor folgendem Problem und hoffe auf ein paar Einschätzungen von euch:

Tattag: 29.04.2026

Anhörungsbogen: Vom 08.06.2026 (kam fristgerecht an und hat die Verjährung unterbrochen).

Aktuelle Situation: Heute habe ich völlig überraschend eine Mahnung bezüglich eines Bußgeldbescheides in dieser Angelegenheit erhalten.

Das Problem: Den Bußgeldbescheid selbst (laut Mahnung vom 20.07.2026) habe ich nie bekommen. Bei einer Nachfrage bei der Bußgeldstelle wurde mir telefonisch bestätigt, dass keine Zustellungsurkunde vorliegt bzw. zurückgekommen ist.


Meine Fragen dazu an euch:

Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde? Die Behörde trägt doch die Beweislast für die Zustellung.

Ist die Sache mittlerweile verjährt? Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.

Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130968 Beiträge, 41621x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?

Sofort Akteneinsicht anfordern sowie fristgerecht Einspruch plus Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde? Die Behörde trägt doch die Beweislast für die Zustellung.

Die Behörde trägt die Beweislast, aber möglicherweise hat sie eine Zustellungsurkunde in den Akten.

Zitat (von andreas124):
Ist die Sache mittlerweile verjährt?

Nein

Zitat (von andreas124):
Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.

Eben

Zitat (von andreas124):
Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?

Kommt drauf an, ob der Bußgeldbescheid berechtigt ist oder nicht.

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#3
 Von 
vacantum
Status:
Student
(2420 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Behörde trägt die Beweislast, aber möglicherweise hat sie eine Zustellungsurkunde in den Akten.
Zitat (von andreas124):
Bei einer Nachfrage bei der Bußgeldstelle wurde mir telefonisch bestätigt, dass keine Zustellungsurkunde vorliegt bzw. zurückgekommen ist.




Zitat (von andreas124):
Wie kann eine Mahnung wirksam sein, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid nachweislich (weil keine Zustellungsurkunde existiert) nie formgerecht zugestellt wurde?
Die Mahnung ist nicht wirksam.


Zitat (von andreas124):
Ist die Sache mittlerweile verjährt? Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.
Nein.


Zitat (von andreas124):
Wie würdet ihr an meiner Stelle jetzt vorgehen?
SOFORT schriftlich den Nicht-Zugang des Bescheides erklären, vorsorglich Einspruch einlegen und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Aber die Bußgeldstelle wird den Bußgeldbescheid sowieso in kürzester Zeit erneut zustellen.

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#4
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo zusammen,

ich muss mich nach kurzer Montage-Abwesenheit auch mal wieder zu diesem Thema melden. Ich habe der Stadtkasse inzwischen mitgeteilt, dass mir der ursprüngliche Bußgeldbescheid nie zugegangen ist.

Ursprünglich hieß es ja, dass noch keine Verjährung eingetreten sei. Ich hatte nun eigentlich auf § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG bzw. die dazugehörige Rechtsprechung gehofft: Mein Gedanke war, dass der Erlass des Bescheids die Verjährung zwar unterbricht, dies aber laut der Zwei-Wochen-Frist (bzw. bei verspäteter/fehlender Zustellung) ins Leere laufen muss.

Wenn die Bußgeldstelle den Bescheid jetzt erst (Monate später) zustellt, dürfte die Ordnungswidrigkeit m.E. doch eigentlich verjährt sein, oder habe ich hier einen klassischen Denkfehler im System? Wie seht ihr das?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130968 Beiträge, 41621x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
oder habe ich hier einen klassischen Denkfehler im System?

Ja, es könnte sein, das man die Hemmung der Verjährung nicht im Gedankengang hatte?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat (von andreas124):

Die normale Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten liegt ja bei 6 Monaten, und der Anhörungsbogen war im Juni.


Eben

Ich denke, hier unterliegt Ihr einem Irrtum.

Der Tattag war der 29.04.2026, damit gilt noch die alte Verjährungsfrist von 3 Monaten, die neue mit 6 Monate gilt erst seit dem 01.07.2026.

Zitat (von andreas124):
Ist die Sache mittlerweile verjährt?

Von daher würde ich sagen, vermutlich ja.
Die Verjährungshemmung durch den Anhörungsbogen war am 08.09. abgelaufen und der Bußgeldbescheid hätte Dich spätestens am 22.09.2026 erreichen müssen. (§ 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG)

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#7
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 466x hilfreich)

Danke für eure Einschätzungen.
Ich halte euch auf dem laufenden, wenn gewünscht.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Ich halte euch auf dem laufenden, wenn gewünscht.

Sehr gerne, wir erfahren leider viel zu selten, wie ein Verfahren ausgeht.

Danke im voraus.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(50308 Beiträge, 17600x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Der Tattag war der 29.04.2026, damit gilt noch die alte Verjährungsfrist von 3 Monaten, die neue mit 6 Monate gilt erst seit dem 01.07.2026.

Das ist falsch. Die Verjährung war am 01.07.2026 noch nicht eingetreten und daher gilt die neue Verjährungsfrist.

Verjährung ist daher noch nicht eingetreten.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von hh):
Die Verjährung war am 01.07.2026 noch nicht eingetreten

Am 1. Juli 2026 lief das Verfahren zwar noch, allerdings galt für diesen laufenden "Altfall" weiterhin die dreimonatige Frist der letzten Unterbrechung, nämlich die des Anhörungsbogens vom 08.06.
Da der Bußgeldbescheid vom 20. Juli nachweislich nie zugestellt wurde, hat dieser die Verjährungfrist nicht neu anlaufen lassen, sondern sie endete am 8. September.

Meiner Ansicht nach, ist die Sache verjährt.

-- Editiert von User am 28. September 2026 10:54

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#11
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo,

gibt es denn Übergangsregelungen welches Recht gilt?
Ich habe im Netz keine gefunden.

-- Editiert von User am 28. September 2026 22:08

-- Editiert von User am 28. September 2026 22:09

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13850 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Hallo,
gibt es denn Übergangsregelungen welches Recht gilt?
Ich habe im Netz keine gefunden.


Weil es keine gibt, von daher nehme ich meine Aussagen zur Verjährung zurück und die Antwort #9 von hh ist vollkommen korrekt.

-> https://blog.burhoff.de/2026/07/owi-ii-93/

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#13
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1627 Beiträge, 466x hilfreich)

Hallo,
ich hatte ja gegen die angedrohte Vollstreckung Widerspruch bei der Stadtkasse eingelegt.
Heute habe ich die Antwort bekommen.
Dort heißt es u. a.:

Zitat:
Die Zustellung des Bußgeldbescheides ist nicht erfolgt, somit ist der Sachverhalt ausgehend von dem Datum der Anhörung am 08.06.2026 verjährt und der Vorgang wird von der Abteilung Bußgeld eingestellt.

Meint Ihr, damit ist die Angelegenheit erledigt, oder kann die Bußgeldstelle dies anders beurteilen?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130968 Beiträge, 41621x hilfreich)

Zitat (von andreas124):
Meint Ihr, damit ist die Angelegenheit erledigt

Zu 99% ja.



Zitat (von andreas124):
kann die Bußgeldstelle dies anders beurteilen?

Mit 1% Restrisiko muss man immer leben.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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