Mal wieder - Auffahrunfall beim Rückwärtsausparken

16. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)
Mal wieder - Auffahrunfall beim Rückwärtsausparken

Hallo miteinander,
meine Frau wollte Rückwärts auf die Straße ausparken (Parkbucht 90° zur Straße). Nach ca. 0,5-1m fuhr ihr ein LKW rein.
Nun das Problem - der LKW kam von einem Betriebsgelände schräg hinter dem Parkplatz und ist beim Einfahren auf die Gegenfahrbahn - wo meine Frau gerade ausparken wollte - rübergefahren.
Da meine Frau den LKW vorher nicht wahrgenommen hatte, hat sie die Polizei gerufen, die ihr jetzt wahrscheinlich ein Ordnungsgeld reindrücken wollen. Jetzt mein Fragen:
1. Die Polisten haben gleich gesagt, sie sei schuld, weil sie beim Ausparken nicht auf den fließenden Verkehr geachtet hat - da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?
2. Muss ich beim Ausparken damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf mein (Gegen-)Fahrbahn wechselt? Man kann ja immer nur in eine Richtung schauen und ich hätte gesagt, dass man erst mal langsam zurückrollen kann, wenn man sich vergewissert hat, dass auf der eigenen Fahrspur nichts kommt.

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Wurde der LkW an der Seite getroffen oder an der Front?



Zitat:
Die Polisten haben gleich gesagt, sie sei schuld,

Die entscheiden das aber nicht.



Zitat:
da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?

Fließender Verkehr ist das Gegenteil von ruhendem Verkehr (geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge).
Wie begründest Du also deine Meinung?



Zitat:
Muss ich beim Ausparken damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf mein (Gegen-)Fahrbahn wechselt?

Wenn Du einen Führerschein hast, finde ich die Frage ehrlich gesagt komisch.
Selbst beim fahren musst Du damit rechnen, dass ein Fahrzeug (zumindest teilweise) auf Deine Fahrbahn wechselt.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47462 Beiträge, 16804x hilfreich)

Beim Rückwärtsfahren muss man sich so Verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO ). Wenn es beim Rückwärtsfahren zu einem Unfall kommt, hat man offensichtlich gegen diese Vorschrift verstoßen.

Gleiches gilt aber auch für das Einfahren aus einem Grundstück auf die Fahrbahn (§ 10 StVO ).

Es dürfte daher zu einer Aufteilung der Schuld kommen.

Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO kostet übrigens ein Bußgeld von 80€, während ein Verstoß gegen § 10 StVO mit Sachbeschädigung nur 35€ kostet, was wohl auch einen Hinweis darauf gibt, wen hier das höhere Verschulden trifft.

-- Editiert von hh am 17.04.2016 00:16

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Wurde der LkW an der Seite getroffen oder an der Front?


Nach dem Schaden am Fahrzeug würde ich sagen, dass er mit der linken vorderen Ecke angestossen ist -> da ist aber soweit ich sehen konnte kein Schaden. Dafür hat er dem Polizisten ein verbogenes Blech im rechten vorderen Drittel als Schaden gezeigt - das passt aber nict zum Schaden an der Heckklappe meiner Frau - die ist auch im rechten Drittel beschädigt.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat:da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?
Fließender Verkehr ist das Gegenteil von ruhendem Verkehr (geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge).
Wie begründest Du also deine Meinung?


Da der LKW in die Straße einfährt - siehe auch Antwort von hh - zählt er nicht als fliessender Verkehr - wenn ich aus einer Parklücke rausfahre zähle ich ja auch nicht sofort zum fliessenden Verker. Bevor meine Frau anfuhr hatte sie noch nach hinten geschaut - da stand der LKW auf dem Hof der Firma - und hat dann geschaut, ob von links oder rechts was kommt.

Zitat (von Harry van Sell):

Wenn Du einen Führerschein hast, finde ich die Frage ehrlich gesagt komisch.
Selbst beim fahren musst Du damit rechnen, dass ein Fahrzeug (zumindest teilweise) auf Deine Fahrbahn wechselt.


Ich habe einen Führerschein - aber ich habe auch gelernt, dass man sich langsam in die Strasse 'reintasten' darf und wenn dann doch noch ein Fahrzeug kommt hält man an. Außerdem gilt - wenn ich mich recht erinnere - Rechtsfahr-Gebot. Da er keinem anderen Fahrzeug ausweichen musste und die Straße eigentlich auch breit genug ist, dass zwei Fahrzeuge aneinander vorbeikommen, hatte er eigentlich keinen Grund so weit links zu fahren - und auch für ihn gilt, wenn er auf 'die volle Breite' der Straße ausnutzt, dass er dabei keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährtet - ibs. da er ja gerade in den Verkehr einfährt und er damit auch erhöhte Sorgfaltspflichten hat.
Insofern finde ich Deine Ausführung, dass ich damit rechnen muss dass ein Fahrzeug auf meine Fahrspur wechselt ehrlich gesagt auch komisch.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Uwe Mettmann
Status:
Praktikant
(562 Beiträge, 226x hilfreich)

@Rengel
Ich kann mir den Unfall irgendwie nicht vorstellen. Ein Heckschaden deiner Frau kann ich mir nur vorstellen, wenn deine Frau über beide Spuren hinweg ausgeparkt hat. Bitte erläutere das Ganze doch etwas genauer oder zeichne es einfach auf. Eine Zeichnung sagt oft mehr als tausend Worte.


Gruß

Uwe

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Da ich das Ganze sowieso schon für die Versicherung dokumentiert habe:



Am Heck unseres Autos kennzeichnet der rote Punkt den Anstosspunkt - das Schadensbild passt auch zur Skizze - von der Kofferraum Mitte nach außen wird ist das Blech keilförmig eingedrückt (tiefste Stelle ca. 5cm).
Der LKW hat vorne ziemlich dicke Bleche dran und angeblich soll in der rechten Hälfte durch den Unfall ein Blech verbogen sein - ist auch durch einen roten Punkt gekennzeichnet.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119458 Beiträge, 39730x hilfreich)

Zitat:
da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?

Dann wäre die Schilderung ja schon mal nicht korrekt.
Der LkW hat nach dem Verlassen des Grundstückes keine 10m zurückgelegt, der steht ja noch mit dem Heck in der Einfahrt.



Zitat:
und auch für ihn gilt, wenn er auf 'die volle Breite' der Straße ausnutzt, dass er dabei keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährtet - ibs. da er ja gerade in den Verkehr einfährt und er damit auch erhöhte Sorgfaltspflichten hat.

Ich wette er argumentiert damit, das er genau das gemacht hat.

Seine Version liest sich dann so:
Es war alles frei, er fuhr ein, als Deine Frau unvermittelt und unachtsam zurückfuhr, und er den Unfall aufgrund des Zeitfaktors nicht mehr verhindern konnte.
Er hat zwar eine Sorgfaltspflicht, aber keine hellseherischen Fähigkeiten. Deshalb konnte er nicht ahnen/voraussehen, das Deine Frau da plötzlich rausfährt.



Zitat:
Der LKW hat vorne ziemlich dicke Bleche dran und angeblich soll in der rechten Hälfte durch den Unfall ein Blech verbogen sein - ist auch durch einen roten Punkt gekennzeichnet.

Kann je nach Konstruktion sein, das sich nicht der Anstoßpunkt verformt sondern z.B. eine Sollbruchstelle.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat:da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?
Dann wäre die Schilderung ja schon mal nicht korrekt.
Der LkW hat nach dem Verlassen des Grundstückes keine 10m zurückgelegt, der steht ja noch mit dem Heck in der Einfahrt.


Darum bin ja der Meinung, dass der LKW kein fliessender Verkehr ist.


Zitat (von Harry van Sell):

Zitat:und auch für ihn gilt, wenn er auf 'die volle Breite' der Straße ausnutzt, dass er dabei keinen anderen Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährtet - ibs. da er ja gerade in den Verkehr einfährt und er damit auch erhöhte Sorgfaltspflichten hat.
Ich wette er argumentiert damit, das er genau das gemacht hat.

Seine Version liest sich dann so:
Es war alles frei, er fuhr ein, als Deine Frau unvermittelt und unachtsam zurückfuhr, und er den Unfall aufgrund des Zeitfaktors nicht mehr verhindern konnte.
Er hat zwar eine Sorgfaltspflicht, aber keine hellseherischen Fähigkeiten. Deshalb konnte er nicht ahnen/voraussehen, das Deine Frau da plötzlich rausfährt.


Fast - er hat zu Protokoll gegeben, dass er rausfuhr und plötzlich meine Frau den Rückwärtsgang reingeworfen hat. Angeblich will er sogar noch (bis in den Stillstand) gebremst und gehupt haben. Meine Frau sei dann trotzdem auf den stehenden LKW gefahren.
Anscheinend kennt sich der Mann aus: meine Frau wollte noch Fotos machen, aber bis sie das Handy rausgekramt hatte, war er schon wieder rückwärts auf den Hof gefahren - um die Strasse frei zu machen. Außerdem hat er dann behauptet, dass meine Frau beim Unfall einen Parkplatz weiter weg stand als bei der Aufnahme durch die Polizei.

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat:Der LKW hat vorne ziemlich dicke Bleche dran und angeblich soll in der rechten Hälfte durch den Unfall ein Blech verbogen sein - ist auch durch einen roten Punkt gekennzeichnet.
Kann je nach Konstruktion sein, das sich nicht der Anstoßpunkt verformt sondern z.B. eine Sollbruchstelle.

Mag prinzipiell möglich sein, aber an der Front schien mir nichts locker / lose zu sein und es sind auch mehrere Blechteile. Das Blechteil, dass er dem Beamten gezeigt hat ist nach VORNE gebogen. Könnte auch möglich sein, dass es unten rausgedrückt wird falls es darüber eingedrückt worden wäre - aber wie schon gesagt - passt nicht zum Anstoßpunkt am PKW.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Ich persönlich sehe die Schuld leider auch bei Ihrer Frau.

Zitat (von Rengel):

1. Die Polisten haben gleich gesagt, sie sei schuld, weil sie beim Ausparken nicht auf den fließenden Verkehr geachtet hat - da der LKW aber von einem Privatgrundstück kam und bis zum Unfall
gerade mal 10m zurückgelegt hat, ist der aber meiner Meinung nach kein fliessender Verkehr?


Rückwärts zu fahren gilt immer als äußerst gefährlicher Fahrvorgang. In dem Fall hat Ihre Frau die Pflicht, alles zu vermeiden, was andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen gefährdet oder gar zu schädigt. Im Fall eines Unfalls gilt der Anscheinsbeweis, dass der Rückwärtsfahrende alleine den Unfall verschuldet hat. Wenn Ihre Frau den LKW nicht sehen konnte, wäre sie verpflichtet gewesen sich einweisen zu lassen ([link=https://dejure.org/gesetze/StVO/9.html]§ 9 Abs. 5 StVO [/link]).

Zitat:
2. Muss ich beim Ausparken damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf mein (Gegen-)Fahrbahn wechselt? Man kann ja immer nur in eine Richtung schauen und ich hätte gesagt, dass man erst mal langsam zurückrollen kann, wenn man sich vergewissert hat, dass auf der eigenen Fahrspur nichts kommt.


Ja, das muss der Rückwärtsfahrende (beispielsweise könnte ein Motorrad genau in dem Moment während eines Ausparkens auf der Straße einen Überholvorgang vornehmen). Blindes - auch vorsichtiges - Rückwärtsfahren gilt als grob verkehrswidrig. Denn der Verkehr auf der Straße ist vorfahrtberechtigt.

-- Editiert von Xipolis am 17.04.2016 23:02

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Ich habe mal etwas gesucht - sorry wird etwas länger (ich habe z.T. gekürzt):
das sehen Gerichte aber anders - hier ein Urteil, dass ziemlich gut auf unseren Fall passt (LG Saarbrücken v. 10.12.2010: Zur Haftungsabwägung bei einem Verkehrsunfall, bei dem ein aus einer Parklücke rückwärts Ausfahrender mit einem aus einem Grundstück in die Straße Einfahrenden zusammenstößt):

Zitat:

2. Soweit das Erstgericht angenommen hat, der Unfall sei durch einen Verstoß der Fahrerin des Klägerfahrzeuges gegen § 9 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) verursacht worden, vermag die Kammer dem zwar nicht zu folgen. Im Verhältnis der hiesigen Parteien untereinander kommt diese Vorschrift nämlich ebenso wenig wie die Vorschrift des § 10 StVO , wonach auch der – wie hier die Unfallbeteiligten – aus einem Grundstück in die Fahrbahn Ausfahrende zur höchstmöglichen Sorgfalt verpflichtet ist, unmittelbar zur Anwendung. Dies führt indessen im Ergebnis zu keiner abweichenden Beurteilung des Verursachungsbeitrages der Zeugin Hoffmann.

a) Ungeachtet der Frage, ob – wie bisher überwiegend angenommen – § 10 Satz 1 StVO ausschließlich den fließenden Verkehr schützt ... oder ob, wie der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift nahelegen, alle Nutzer der öffentlichen Fahrbahn einschließlich Rad- und Fußgängerwegen von dem Schutzbereich der Vorschrift erfasst werden ..., ist es einhellige Ansicht, dass § 10 StVO im Verhältnis zweier einander gegenüber in die Straße Einfahrenden keine (unmittelbare) Anwendung findet (... Entscheidung des OLG Hamm ...). Dies erscheint sachlich schon deshalb gerechtfertigt, weil das Einfahren aus einem Grundstück für den sich auf der Straße befindlichen, insbesondere den fließenden Verkehr, der sich typischerweise dadurch auszeichnet, dass in ihm auch mit höheren Geschwindigkeiten gefahren wird, eine besondere Gefahrensituation begründet. Das Einfahren aus einem Grundstück kann nämlich ein plötzliches Hindernis begründen, mit dem der fließende Verkehr nicht rechnet und auf das er gegebenenfalls nicht mehr rechtzeitig reagieren kann. Gleiches kann zum Beispiel für Fußgänger auf Gehwegen gelten, die zwar nicht Teil des fließenden Verkehrs sind, dennoch ebenso wie dieser mit plötzlichen Hindernissen durch einfahrende Fahrzeuge nicht rechnen müssen. Demgegenüber hat der in die Fahrbahn einfahrende Kraftfahrer seinerseits mit Blick auf die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer die höchstmögliche Sorgfalt einzuhalten. Er muss daher auch mit plötzlichen Hindernissen rechnen und sich so verhalten, dass er notfalls sofort anhalten kann und dabei jede Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Sein Vertrauen ist von vorneherein so eingeschränkt, dass er gerade nicht des besonderen Schutzes des § 10 StVO bedarf. Im Verhältnis zu einem ebenfalls gerade in die Fahrbahn einfahrenden Verkehrsteilnehmer sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden angenähert, so dass sie sich insoweit am Maßstab des § 1 Abs. 2 StVO und des darin enthaltenen Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme zu orientieren haben (Kammerurteil vom 7.5.2010 aaO).

b) Nichts anderes kann für den vorliegenden Fall gelten, in dem das Beklagtenfahrzeug nicht aus einer gegenüberliegenden Parklücke, sondern aus einer benachbarten Grundstücksausfahrt in die Fahrbahn einfährt. Auch hier sind die Sorgfaltspflichten der beiden Einfahrenden einander angenähert solange der Einfahrvorgang nicht abgeschlossen ist und der Einfahrende daher nicht Teil des fließenden Verkehrs geworden ist. Dass vorliegend der Einfahrvorgang der Erstbeklagten im Zeitpunkt der Kollision nicht abgeschlossen war, ist – entgegen der Einschätzung des Erstgerichts – nicht zweifelhaft. Der Einfahrvorgang endet nämlich erst, wenn sich das Fahrzeug endgültig in den fließenden Verkehr eingeordnet hat; dabei muss jede Einflussnahme des Ein- oder Anfahrvorgangs auf das weitere Verkehrsgeschehen ausgeschlossen sein (vgl. KG NZV 2008, 413 ; OLG Köln DAR 2006, 27 ; OLG Düsseldorf VersR 1981, 754 ; vgl. auch Hentschel/König/Dauer aaO § 10 StVO Rdn. 4). Dies war vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Erstbeklagte ausweislich der Rekonstruktion des Unfallgeschehens durch den gerichtlichen Sachverständigen im Kollisionszeitpunkt nicht einmal vollständig in die Fahrbahn eingefahren war.


Also so ganz daneben liege ich mit meinem Bauchgefühl nicht. Interessant finde ich, dass das Gericht - im Gegensatz zu den bisherigen Antworten - ausführt, dass in diesem Fall weder §9 noch §10 der StVO Anwendung finden sondern 'nur' §1.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
muran
Status:
Lehrling
(1332 Beiträge, 1048x hilfreich)

Mein Bauchgefühl sagt, nach dem ich das Foto gesehen habe, dass die Frau mit dem PKW den bereits mit der ausfahren beschäftigten LKW ( er stand ja schon auf der Fahrbahn), völlig übersehen hat als sie anfing aus der Parklücke zu fahren.
Hätte denn der LKW Fahrer sein Fahrzeug zurücksetzen sollen nur weil Frau mit PKW aus der Parklücke ausparken wollte?
Für LKW Fahrer... links ist frei, rechts ist frei = losfahren ( PKW fahrerin stand noch in der Parkpucht!)
Für PKW Fahrerin... rechts ist frei, links kann ich nicht eindeutig sehen aber ich erinnere mich, dass da ein LKW in der Ausfahrt eines Betriebsgeländes Steht/Stand= ich fahr mal los, weil der muß ja immer noch da stehen... ups... falsch gedacht!

Zitat:
2. Muss ich beim Ausparken damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf mein (Gegen-)Fahrbahn wechselt? Man kann ja immer nur in eine Richtung schauen und ich hätte gesagt, dass man erst mal langsam zurückrollen kann, wenn man sich vergewissert hat, dass auf der eigenen Fahrspur nichts kommt.


Ja und welche eigenen Fahrspur? Wechselseitig kann man, sollte man auch in mehrere Richtungen schauen... nicht dass da plötzlich ein LKW steht ;) .

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von muran):
Mein Bauchgefühl sagt, nach dem ich das Foto gesehen habe, dass die Frau mit dem PKW den bereits mit der ausfahren beschäftigten LKW ( er stand ja schon auf der Fahrbahn), völlig übersehen hat als sie anfing aus der Parklücke zu fahren.
Hätte denn der LKW Fahrer sein Fahrzeug zurücksetzen sollen nur weil Frau mit PKW aus der Parklücke ausparken wollte?
Für LKW Fahrer... links ist frei, rechts ist frei = losfahren ( PKW fahrerin stand noch in der Parkpucht!)
Für PKW Fahrerin... rechts ist frei, links kann ich nicht eindeutig sehen aber ich erinnere mich, dass da ein LKW in der Ausfahrt eines Betriebsgeländes Steht/Stand= ich fahr mal los, weil der muß ja immer noch da stehen... ups... falsch gedacht!

Nein der LKW-Fahrer muss nicht zurücksetzen, aber er hat (Zitat aus obigem Urteil #9):
Zitat:
anders als der bereits auf der Fahrbahn befindliche Verkehr – wegen der Gefährlichkeit des Fahrmanövers seinerseits ein Höchstmaß an Sorgfalt einzuhalten.

Ich sag ja nicht, dass sie vollkommen 'unschuldig' ist - aber wenn der LKW-Fahrer nicht soweit rübergezogen und/oder langsamer gefahren wäre, hätte es sehr wahrscheinlich nicht gekracht.
-> in Antwort #9 habe ich z.T. aus einem Gerichtsurteil zu einem ähnlichen Fall zitiert, wenn man sich das ganz durchliest, steht drinnen, dass der Einfahrende selbst dann, wenn der Ausparkende unerwartet zurückfährt und sich der Unfall nicht vermeiden lässt zu 20% Mitschuld trägt:
Zitat:
Jedoch führt die mitwirkende Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges zu einer Haftungsminderung von 20 %, da der Unfall für die Erstbeklagte nicht unabwendbar war und Fahrerin des Klägerfahrzeuges nicht der Vorwurf eines grob verkehrswidrigen Verhaltens trifft,


Da wahrscheinlich nicht jeder den Nerv hat, sich das zitierte Urteil durchzulesen - da ist (auch) eine Frau rückwärts in die Gegenspur ausgeparkt und gleichzeitig eine andere Frau von einem Grundstück auf genau diese Spur eingefahren. Die Einfahrende hat sogar noch rechtzeitig angehalten und musste trotzdem 20% des gegnerischen Schadens übernehmen.

Zitat (von muran):

Zitat:2. Muss ich beim Ausparken damit rechnen, dass ein Fahrzeug auf mein (Gegen-)Fahrbahn wechselt? Man kann ja immer nur in eine Richtung schauen und ich hätte gesagt, dass man erst mal langsam zurückrollen kann, wenn man sich vergewissert hat, dass auf der eigenen Fahrspur nichts kommt.

Ja und welche eigenen Fahrspur? Wechselseitig kann man, sollte man auch in mehrere Richtungen schauen... nicht dass da plötzlich ein LKW steht .

Naja da kann ich auch sagen (im Hinblick auf obiges Urteil), dass man halt beim Einfahren aufpassen muss und in beide Richtungen schauen muss (besonders wenn man auch noch vorhat auf die Gegenfahrbahn zu fahren), weil sonst aufeinmal ein ausparkendes Fahrzeug vor einem steht.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Xipolis
Status:
Lehrling
(1744 Beiträge, 831x hilfreich)

Wenn Sie bzw, Ihre Frau eine Mitschuld beim LKW-Fahrer sehen, sehe ich keinen Weg als einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ansonsten befürchte ich, wird ihnen volles Verschulden angelastet, da das Rückwärtsfahren definitv schwerwiegender ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10635 Beiträge, 4199x hilfreich)

Zitat (von Xipolis):
Wenn Sie bzw, Ihre Frau eine Mitschuld beim LKW-Fahrer sehen, sehe ich keinen Weg als einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ansonsten befürchte ich, wird ihnen volles Verschulden angelastet, da das Rückwärtsfahren definitv schwerwiegender ist.


Dabei sollte man berücksichtigen, dass man diesen Anwalt selbst bezahlen muss und auch dieser keinen Einfluss auf die Regulierung bei der Versicherung nehmen kann.
Davon ab ist er relativ unnötig, man meldet den Schaden unter genauer Schilderung des Hergangs der eigenen Versicherung,
diese reguliert nicht nur, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.

-- Editiert von spatenklopper am 19.04.2016 10:49

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Rengel
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 4x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):

Dabei sollte man berücksichtigen, dass man diesen Anwalt selbst bezahlen muss und auch dieser keinen Einfluss auf die Regulierung bei der Versicherung nehmen kann.
Davon ab ist er relativ unnötig, man meldet den Schaden unter genauer Schilderung des Hergangs der eigenen Versicherung,
diese reguliert nicht nur, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche ab.
-- Editiert von spatenklopper am 19.04.2016 10:49

Jein - wenn es zu einer Schadensteilung kommt, muss die generische Versicherung natürlich anteilig den eigenen Anwalt zahlen - da aber wahrscheinlich nicht mehr als 25% auf den LKW-Fahrer 'entfallen' bleibt der Rest selbst zu zahlen.
Die eigene Versicherung wehrt zwar unberechtigte Ansprüche des anderen Unfallbeteiligten ab, seine eigenen Ansprüche muss man aber bei der gegnerischen Versicherung selbst geltend machen, da hilft die eigene Versicherung erstmal nicht.

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