Hallo zusammen,
mein Mann wurde mit meinem Auto geblizt (es gibt auch ein tolles Foto dazu, auf dem er gut zu erkennen ist). 24 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften. Habe nun ein Schreiben bekommen ( Fahrerermittlung/Zeugenfragebogen). Ich weiß das ich zu Ihm keine Angaben machen müsste, aber das kommt nicht in Frage. Könnte ich aber angeben das ich gefahren bin?
Viele Grüße und Danke für hilfreiche Antworten.
Mein Mann wurde mit meinem Auto geblitzt - darf ich angeben, das ich gefahren bin?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Das nicht ernst gemeint, oder?
Falls doch, hier etwas "Literatur" zum Thema:
https://www.focus.de/auto/experten/winter/fahrerfeststellung-im-bussgeldverfahren-geblitzt-jetzt-einfach-einen-anderen-fahrer-angeben-ein-trick-mit-hohem-risiko_id_4571809.html
ZitatKönnte ich aber angeben das ich gefahren bin? :
Das ist nicht empfehlenswert, es sei denn ihr seht absolut gleich aus. Der Bearbeiter hat in jedem Fall das Foto vorliegen und wird Mann und Frau ganz sicher auseinander halten können.
Strafrechtlich ist es belanglos da Du Dich selbst falsch bezichtigst. Anders wäre es wenn Dein Mann aussagen würde Du wärst gefahren, das wäre eine Straftat.
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Sicher?ZitatStrafrechtlich ist es belanglos da Du Dich selbst falsch bezichtigst. Anders wäre es wenn Dein Mann aussagen würde Du wärst gefahren, das wäre eine Straftat. :
Das OLG Stuttgart teilt diese Meinung nicht.
[link=https://www.burhoff.de/asp_weitere_beschluesse/inhalte/3147.htm]OLG Stuttgart, Beschl. v. 23.07.2015 - 2 Ss 94/15 [/link]
-- Editiert von Demonio am 14.05.2019 10:32
Anderer Sachverhalt.
Der vom OLG entschiedene Fall ist deutlich komplexer, da dort der Fahrer bereits im Fokus der Ermittlungen war und dann den Dritten veranlasst hatte, die Schuld auf sich zu nehmen. Dies wurde vom OLG entsprechend gewürdigt.
Wenn im Falle dieses Threads die Ehefrau von sich aus und ohne Mitwirkung des Ehemanns die Schuld auf sich nähme wäre das eine andere Ausgangsbasis. Aber funktionieren würde es eh nicht, siehe meinen letzten Post.
-- Editiert von Osmos am 14.05.2019 10:55
Da würde ich nicht von ausgehen bzw. ein "Versuch" kann es durchaus wert sein.ZitatAber funktionieren würde es eh nicht, siehe meinen letzten Post. :
Der Sachbearbeiter macht evtl. Arbeit nach Schema F. Evtl. übersieht er es bei seinem Dienst nach Vorschrift.
Diese Meinung teile ich nicht.ZitatDer vom OLG entschiedene Fall ist deutlich komplexer :
Die Fragestellerin hat einen Zeugenfragebogen zur Fahrerermittlung erhalten. Mit anderen Worten: Der Sachbearbeiter ist weder so faul, noch so dumm, wie hier teilweise spekuliert wurde. Der Behörde ist nicht entgangen, dass Fahrer und Halterin verschiedene Personen sind. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis die Behörde den tatsächlichen Fahrer ermittelt hat.
Gibt die Fragestellerin sich selbst als Fahrerin an, dann liegt auf der Hand, dass sie die Behördenmitarbeiter für selten dämlich hält, was für Jene ein Grund mehr sein dürfte ein Strafverfahren einzuleiten.
Diese Meinung teile ich wiederrum nicht:ZitatDer Behörde ist nicht entgangen, dass Fahrer und Halterin verschiedene Personen sind. :
Zwei Gründe: 1. ist es möglich, dass hier seitens der TE eine unsaubere Terminologie verwendet wird. Mit
könnte durchaus einfach der Bereich gemeint sein, auf dem man als Beschuldigter seine Angaben machen kann.ZitatFahrerermittlung/Zeugenfragebogen :
2. zumindest bei unserer Bußgeldstelle, in den Fällen in denen ich Kontakt zum Fall hatte, ist es üblich, dass zunächst immer eine entsprechende "Fahrerermittlung" stattfindet. Sprich: Mehr oder weniger automatisch, ohne explizites Zutun des sachbearbeiters wird ein Schrieb erstellt, sinngemäß:
"Ihnen wird vorgeworfen als Halter/Fahrer dieses und jenes getan zu haben, äußern sie sich doch bitte auf der Rückseite" Dort stehen dann die üblichen Optionen "Ja, Nein Vielleicht" zur Auswahl. Man kennt das.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist es jedenfalls noch längst nicht so, dass sich ein Sachbearbeiter im Detail der Sache angenommen hätte. Es kann sein, muss aber nicht.
Bezüglich einer Straftat bin ich uneins. Würde jedoch eher zu "ist kein Problem" tendieren, da man eben keinen unbeteiligten Dritten beschuldigt.
Ein ganz anderer Ansatzpunkt: zugegeben ich habe bereits einige Fotos von mir selbst bekommen. Zwar nicht von Rotlicht- jedoch von Geschwindigkeitsverstößen. Auf all diesen Bildern (also auf den gedruckten OWi-Zetteln, nicht zwingend in der digitalen Version) war ich stets halb verdeckt und in einer Druckqualität, wie sie auch aus dem Jahre 1980 mit Nadelstreifendrucker hätte stammen können, zu sehen. Das könnte auf den 1. Blick also durchaus auch irrtümlich der entsprechende Halter gewesen sein. Natürlich habe ich die Karte nicht gezogen, weil es eben stets nur ein paar € OWi-Geld waren und ich für meine Taten Verantwortung übernehme.
Ich bin durchaus der Überzeugung, dass der Sachbearbeiter -bei einem für Ihn reibungslosen Verlauf, sprich: er bekommt den Fahrer auf dem Silbertablett kredenzt und dieser zahlt anstandslos- einfach seine Arbeitsroutine durchzieht und möglicherweise nicht noch an das Bild heranzoomt um zu schauen, ob das in der Realität ein M, W oder D saß. Von offensichtlichen Zufällen mal abgesehen, also sprich Fahrer soll "Herbert Müller" sein und bereits auf dem Foto schießen einem entblößte Körbchen der Größe DD entgegen.
-- Editiert von Guruhu am 14.05.2019 13:07
Bezüglich einer Straftat bin ich uneins. Würde jedoch eher zu "ist kein Problem" tendieren, da man eben keinen unbeteiligten Dritten beschuldigt. So ist es. Es gibt zwar den § über Strafvereitelung, aber da geht es nur um Straftaten und außerdem ist Strafvereitelung straffrei, wenn man sie zu Gunsten eines Angehörigen begeht: https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__258.html
-- Editiert von muemmel am 14.05.2019 13:40
Ja, kannst du. Du bist Beschuldigte und darfst lügen. Du darfst dich also selbst belasten.ZitatKönnte ich aber angeben das ich gefahren bin? :
Das wiederrum schließe ich aus. So einen Zeugenfragebogen zur Fahrerermittlung gibt es durchaus, und ist üblich, wenn der Sachbearbeiter davon ausgeht, dass Fahrer und Halter nicht identisch sind. Bei einem großen Altesunterschid oder, wie hier, unterschiedlichem Geschlecht mehr als naheliegend. Der andere Bogen ist die Anhörung als Betroffener.Zitatist es möglich, dass hier seitens der TE eine unsaubere Terminologie verwendet wird. :
Nun sind beides relativ komplizierte Begriffe, die im normalen Sprachgebrauch keine Verwendung finden. Dass ein juristischer Laie das derart verwechselt, dass er einen, für einen anderen Frgebogen korrekten, juristischen Begriff verwendet, halte ich für extrem unwahrscheinlich.
Ja, das ist eine sehr fragwürdige Methode mancher Bußgeldstellen. So weit mir bekannt wird aber nur vei Verwarngeldern so verfahren. Da ist es der Behörde ja egal von wem das Geld kommt un dPunkte werden keine eingetragen. In einem "richtigen" Owi-Verfahren muss die Behörde eigentlich schon entscheiden, ob sie Jemanden als Betroffenen oder als Zeugen anhört.Zitat"Ihnen wird vorgeworfen als Halter/Fahrer dieses und jenes getan zu haben :
Sicher vielleicht nicht, aber wahrscheinlich. Es gehört durchaus zum Standarprozedere zu schauen, ob Alter und Geschlecht zusammenpassen. Bei der Gelegenheit schaut man noch, ob der Gurt angelegt und irgendein verbotenes elektronisches Gerät in der Hand gehalten wird.ZitatBis zu diesem Zeitpunkt ist es jedenfalls noch längst nicht so, dass sich ein Sachbearbeiter im Detail der Sache angenommen hätte. :
Da sind wir uns ja sogar einig. Ich habe aber auf die Entscheidung des OLG Stuttgart hingewiesen, weil eine entsprechende Verurteilung, wie das Beispiel zeigt, nicht ausgeschlossen werden kann. Wenn man dann in einem Forum felsenfest behauptet, dass keine Straftat vorliegen kann, obwohl es eine gegenteilige Entscheidung eines OLG gibt, dann halte ich das für sehr problematisch.ZitatBezüglich einer Straftat bin ich uneins. :
Auf den Bildern, die ich so kenne, waren Männlein und Weiblein, Alt und Jung durchaus zu unterscheiden bzw. zu erkennen.ZitatDas könnte auf den 1. Blick also durchaus auch irrtümlich der entsprechende Halter gewesen sein. :
Im Einzelfall vielleicht nicht ganz auszuschließen. Aber dann hat er seinen Beruf verfehlt, weil sein Aufgabengebiet doch etwas umfangreicher ist. Lange macht er den Job dann auch nicht. Er könnte sich sogar wegen der Verfolgung Unschuldiger strafbar machen.ZitatIch bin durchaus der Überzeugung, dass der Sachbearbeiter -bei einem für Ihn reibungslosen Verlauf, sprich: er bekommt den Fahrer auf dem Silbertablett kredenzt und dieser zahlt anstandslos- einfach seine Arbeitsroutine durchzieht :
Richtig. Um Strafvereitelung ging es in der vorliegenden Diskussion und in der Entscheidung des OLG Stuttgart auch nicht.ZitatEs gibt zwar den § über Strafvereitelung, aber da geht es nur um Straftaten :
Wenn wir davon ausgehen, dass es doch, wie im Eingangspost geschrieben, ein Zeugenfragebogen gewesen ist, dann gibt es noch gar keinen Betroffenen (so nennt man den Beschuldigten in einem Owi-Verfahren).ZitatDu bist Beschuldigte und darfst lügen. :
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