Missbräuchliche Nutzung Behindertenausweis

10. Juli 2009 Thema abonnieren
 Von 
chris12309
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)
Missbräuchliche Nutzung Behindertenausweis

Nehmen wir folgenden Fall an:

Person A parkt zusammen mit einem Begleiter B auf einem Behindertenparkplatz vor einem Seefest und legt den Behindertenausweis von der Oma von A, nämlich von C, an die Windschutzscheibe. Person C, die Inhaberin des Behindertenausweises, war nicht anwesend, da geplant war, Person C erst auf dem Fest zu treffen zusammen mit der Schwester von A und nach dem Fest gemeinsam mit dem Auto wegzufahren.
C hatte A ihren Behindertenausweis zu diesem Zweck am Vortag mitgegeben.

Als A und B also auf diesem Behindertenparkplatz parkten und den Ausweis von C nutzen, kam ein verkehrspolizist und fragte wer von ihnen behindert sei. B sagte dem Polizist "niemand von A und B, dass A und B aber die Ausweisinhaberin nun auf dem Fest treffen und danach im betreffenden Auto mitnehmen".
Der Polizist sagte er werde das überprüfen.

Auf dem Fest angekommen, kam es nur zu einem Treffen mit der Schwester von A. Die Schwester ließ ausrichten, dass C, die Ausweisinhaberin, das Treffen auf dem Fest abgesagt hatte und nicht mitgekommen ist. A und B blieben noch einige Stunden auf dem Fest und fuhren dann ohne die Ausweisinhaberin vom Parkplatz weg.

Eine Woche später bekamen A und B eine Vorladung von dem Verkehrspolizisten zur Beschuldigtenvernehmung Anlass § 281, Missbrauch von Ausweispapieren (der Polizist hat sich vom Seniorenheim von C die Bestätigung geholt, dass diese den ganzen Tag in ihrem Appartement war).

Nun zu den Fragen:

1) Handelt es sich in diesem Fall tatsächlich um einen "Missbrauch von Ausweispapieren"? A und B hatten den Polizisten weder getäuscht noch angelogen.
Zudem hatte die Ausweisinhaberin zu diesem Zweck ihren Ausweis überlassen.

2) Warum wird auch B diese Straftat vorgeworfen? Er war lediglich Begleiter und ist kein Verwandter, weder Fahrer noch Fahrzeughalter gewesen. Er hat lediglich zum Polizisten gesagt, dass die Oma von A abgeholt wird.

3) Ist es richtig, dass die Ausweisinhaberin C und die Schwester von A ein Zeugnisverweigerungsrecht haben und keine Aussage machen müssen? Wie kann der Polizist dann die Richtigkeit des "Tatbestands" überprüfen?

4) Müssen A und B mit einer Strafe rechnen? Wenn ja, mit welcher? Umm welchen Straftatbestand handelt es sich? Kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen?

5) Person A hatte im Telefonat mit dem Polizisten unüberlegterweise schon einige Aussagen gemacht, von denen sie aber nicht möchte, dass diese der Staatsanwaltschaft mitgeteilt werden. Ist es nicht so, dass nur die schriftlichen Angaben weitergegeben werden dürfen?

6) Der Polizist verlangte in diesem Telefonat mit der Person A, dass A den Namen und Anschrift etc. von B nennt. Sie sei dazu verpflichtet. Ist das korrekt? Muss sie diese Daten über den Begleiter B herausgeben?


Vielen Dank schon mal für die Antworten!

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

1. Das wird die Staatsanwaltschaft bzw. das Gericht entscheiden. Ich würde mal auf Nein tippen, weil ja geplant war, C abzuholen.
2. Weil er auch in dem parkenden Auto saß.
3. Ja, die können die Aussage verweigern. Und wie der Polizist dann ermittelt, ist doch nun wirklich nicht Ihr Problem.
4. Merkwürdige Frage - den Straftatbestand samt § haben Sie doch schon erwähnt. Bestraft werden sie nur dann, wenn man den Tatbestand erfüllt sieht. Theoretisch kann es auch zu einer Verhandlung kommen - praktisch wohl eher nicht.
5. Unsinn! Natürlich kann der Polizist jedwede Information weitergeben.
6. A muß als Beschuldigte in einem Strafverfahren allenfalls ihre eigenen Personalien angeben. Im übrigen hat B doch schon eine Vorladung bekommen - da müssen die Personalien doch bekannt sein.

Grundsätzlich gilt: A und B müssen der Vorladung nicht nachkommen. Und ich würde hier mal auf eine Verfahrenseinstellung, evtl. mit einer kleinen Geldbuße verbunden, tippen. A und B können im Falle der Einstellung mit Auflage entscheiden, ob sie die annehmen oder es auf ein Verfahren ankommen lassen, welches dann auch mit einer Verhandlung verbunden sein kann.
Übrigens würde es Sinn machen, das Ganze mal im Unterforum Strafrecht einzustellen.

Gruß vom mümmel

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#2
 Von 
guest-12311.07.2009 10:47:10
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 5x hilfreich)

...Ich würde mal auf Nein tippen, weil ja geplant war, C abzuholen...

Ich würde darauf tippen, dass die Geschichte niemand glauben wird.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

auch noch mal zu 1): Imho kommt es darauf an, die Geschichte glaubhaft zu machen, ansonsten wird es als Schutzbehauptung gewertet.

Beispiele:
- C ist nachweislich seit Monaten nicht mehr auf die Straße gegangen.
- C geht nachweislich jedes Jahr auf dieses Seefest und auch für dieses Jahr war es geplant, krankheitsbedingt konnt sie aber nicht hingehen.
Im ersten Beispiel würde ich die Geschichte nicht glauben, im zweiten jedoch schon.

Wie sollte denn die gute Dame eigentlich zum Fest hin fahren?

PS: Übrigens ist zum Parken auf einem Behindertenparkplatz ein spezieller Parkausweis nötig, der Behindertenausweis reicht nicht.

MfG Stefan

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#4
 Von 
guest-12312.07.2009 14:45:09
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Wie sollte denn die gute Dame eigentlich zum Fest hin fahren?

Natürlich zu Fuß oder mit dem Rad, mit 86 Jahen doch keine Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13746 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

quote:
Wie sollte denn die gute Dame eigentlich zum Fest hin fahren?

Natürlich zu Fuß oder mit dem Rad, mit 86 Jahen doch keine Frage.
Oh, da hatte ich mich vielleicht ein wenig blöd ausgedrückt. Es war natürlich "mit wem" gemeint.
Und daran anschließend ist zu fragen, ob es glaubwürdig ist, dass die Dame auf dem Rückweg ein anderes Auto braucht.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
chris12309
Status:
Frischling
(6 Beiträge, 1x hilfreich)

Sie wäre mit dem Taxi hingefahren.

Aber noch etwas Wichtigeres: Person A möchte zu der Vorladung der Polizei nicht persönlich erscheinen, sondern eine schriftliche Stellungnahme einreichen.

1) Was gilt es da zu beachten?
2) Es wäre wichtig zu wissen, welchen Zeitraum des Parkens die Polizei erfasst hat? Kann / Muss die Polizei diese Info an A herausgeben?
Wie erfährt A diese Info ansonsten? Durch Akteneinsicht?

3) Ist Akteneinsicht in diesem Fall sowieso zu empfehlen?



-- Editiert am 11.07.2009 18:52

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32920 Beiträge, 17282x hilfreich)

Hi,

da Person A nicht zu einer Vorladung erscheinen muß, kann Person A natürlich auch eine schriftliche Stellungnahme einreichen. Akteneinsicht kann entweder über einen Anwalt erfolgen oder Person A stellt einen entsprechenden Antrag nach § 147(7) StPO (Achtung: Das ist eine Kann-Bestimmung, der Antrag kann mithin auch abgelehnt werden).

Gruß vom mümmel

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12312.07.2009 14:45:09
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 4x hilfreich)

Akteneinsicht wird allerdings nicht durch die Polizei, sondern die Staatsanwaltschaft gewährt, also regelmäßig erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

zu 1) Ich würde auf ja tippen. Die ganze Geschichte riecht so stark nach einer Schutzbehauptung, dass man schon noch eine bessere Erklärung dafür vorbringen muss warum C nicht auf dem Seefest war.

zu 2) Es wird geprüft, ob die Tat gemeinschaftlich begangen wurde. Es geht hier schließlich nicht um das Falschparken, das nur der Fahrer begehen kann, sondern um eine Straftat. Wenn B gewusst und gebilligt hat, dass A den Behindertenausweis unberechtigt benutzt, dann wird B genauso bestraft wie A.

zu 3) Ja, alle Genannten können die Aussage verweigern. Dann haben A und B aber keine Entlastungszeugen und vor Gericht gibt es nur die Aussage des Polizisten und die Aussage des Pflegeheimes. Eine verurteilung ist dann noch sicherer.

zu 4) Das steht doch schon im Schreiben. Es handelt sich um § 281 StGB (Missbrauch von Ausweipapieren). Das wird mit einer Geldstrafe oder im Extremfall mit einem Jahr Freiheitsentzug bestraft.

Es ist hier jedoch mit einer Geldstrafe zurechnen. Ein Gerichtsverfahren wird es dann geben, wenn eine Geldstrafe im Rahmen eines Strafbefehls nicht akzeptiert wird.

Die Geldstrafe wird allerdings das Bußgeld, was normalerweise bei unberechtigtem Parken auf einem Behindertenparkplatz vorliegt, ganz erheblich überschreiten und sich am Einkommen orientieren.

zu 5) Natürlich können auch mündliche Aussagen gegenüber Polizeibeamten verwendet werden.

zu 6) Wozu hat der Polizist nach den Personalien von B gefragt, wenn diese bereits bekannt waren?

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#10
 Von 
guest123-2371
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 20x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Agenor
Status:
Praktikant
(690 Beiträge, 161x hilfreich)

Hallo!

Grundsaetzlich wuerde ich die Geschichte an sich schon glauben!
Aber das ist nicht das Problem. Sondern, wenn ich z.B. diese Frau fahren wuerde, kaeme ich nie auf die Idee auf dem Behindertenparkplatz zu parken! Schliesslich ist der Platz fuer Menschen mit Behinderung gedacht, die problemlos in ihr Fahrzeug ein- und aussteigen koennen sollen - auch ohne Begleitung.
Einen Missbrauch sehe ich in dem vorliegenden Fall eben auch dann als gegeben, wenn die Oma tatsaechlich auf dem Fest gewesen waere.
Kann aber sein, dass von vornherein klar war, dass die Parkplaezte rar sind und der gewaehlte Weg eben ein bequemer ist ... inkl. dem Risiko, dass die Oma eben nicht da ist.

Gruss
Agenor

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47655 Beiträge, 16843x hilfreich)

quote:
Grundsaetzlich wuerde ich die Geschichte an sich schon glauben!


Ich glaube davon kein Wort. Und die Fragestellerin sollte auch nicht davon ausgehen, dass Richter und Staatsanwalt so naiv sind, wie agenor.

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