Mit 1,75 Promille auf Fahrrad

7. April 2011 Thema abonnieren
 Von 
Leonie_1985
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Mit 1,75 Promille auf Fahrrad

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt da.

Nach reichlichen Alkoholkonsum war ich mit dem Fahrrad unterwegs von einer Party nach Hause. Ich muss dabei einem Streifenwagen aufgefallen sein. Die hielten mich auf und ich musste zunächst blasen und wegen des erhöhten Alkohllevels auch noch zur Blutentnahme. Auf Grund meiner eigentlich noch guten Partylaune unterschätzte ich die Lage wohl etwas. Ich teilte den Polizisten mit, dass ich nur mit dem Fahrrad unterwegs sei, da ich vor ca. 2 Wochen an selber Stelle überfallen worden bin (war wirklich so) und deswegen mich dort nicht mehr so rumlaufen traue. Außerdem wies ich sie darauf hin, dass meine Mutte ein schwerer Pflegefall ist und mein Vater erst vor kurzer Zeit einen Schlaganfall und Herzinfarkt erlitt und ich mich derzeit intensivst um beide kümmern muss. Was wohl ein Grund ist weshalb ich, wenn ich feiern geh mal etwas mehr trinke. Mein Schicksal schien jedoch beide gar nicht zu interessieren.
Auf jeden Fall hab ich jetzt gestern Post erhalten vom Amtsgericht wegen:
Trunkenheitsfahrt , trotz vorangegangener Alkohlgenuss fahruntüchtig
entnommene Blutprobe ergab Blutkonzentration von 1,75
Ihre Fahruntüchtigkeit hätten Sie bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und müssen.
Sie werden daher beschuldigt fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage waren, das Fahrzeug sicher zu führen
strafbar als fahrlässige Trunkenheit gemäß §316 Abs.1 und 2 StGb.
Geldstrafe in Höhe von 25 Tagessätzen verhängt.
Tagessatz 40 Euro d.h. GESAMTSTRAFE 1.000 Euro!!!!
+ Kosten des Verfahrens und ihre Auslagen
2 Wochen Einspruchsrecht v.a. bzgl. Höhe der Strafe

Dazu mehrere Fragen:
Macht es Sinn bezüglich der Höhe der Strafe Einspruch zu erlegen???? (Ich wurde mit Berufsbezeichung Immobilienmaklerin betitelt, was ich derzeit nicht mehr ausübe) Ich studiere momentan und hab sehr geringes Einkommen und Eltern können auch nicht aushelfen, auf Grund angesprochener Pflegebedürftigkeit
Ich würde nur dann Einspruch erheben, weil ich die Strafe schon sehr hoch finde. Aber wenn es nun auf Grund dessen zum Verfahren kommt und dann die Auslagen höher sind, würde ich darauf verzichten.

2. Wenn ich Einspruch erhebe, soll ich meine gesamte missliche Lage, wie oben aufgeführt darstellen? brauch ich dafür einen Anwalt?

3. Kann es mir passieren, wenn ich noch viel Aufwind um die Sache mache, dass ich auch noch meinen Führerschein abgeben muss?

4. Bin ich dann vorbestraft?

d.h. Soll ich besser einfach die überhöhte Strafe bezahlen bevors noch mehr Geldausgaben und Ärger anstehen?

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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Wie hoch ist denn dein Monatliches Netto Einkommen?
Du kannst Einspruch nur gegen die Höhe der Tagessätze einlegen, dazu musst du dann eine Einkommenssituation nachweisen, danach wird dann die Tagessatzhöhe neu berechnet.
Auf diese weiße kommt es auch nicht zu einen Gerichtsverfahren, das würde nur kommen, wenn du ganz gegen den Strafbefehl Einspruch einlegst.

Die FSST wird von dir eine MPU fordern und reicht du innerhalb der von der FSST gesetzten Frist kein positives Gutachten ein, wird dir deine Fahrerlaubnis entzogen.

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#3
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13701 Beiträge, 4354x hilfreich)

Hallo Leonie_1985,

ich würde - wie auch schon von andreas124 geraten -, nur gegen die Höhe der Tagessätze Einspruch einlegen. Bei 25 Tagessätzen sollte es nicht ganz auf ein Monatseinkommen hinauslaufen.

quote:
2. Wenn ich Einspruch erhebe, soll ich meine gesamte missliche Lage, wie oben aufgeführt darstellen?
Lieber nicht, du reitest dich nur noch tiefer rein.

Beispielsweise gefallen mir diese Aussagen gar nicht:
quote:
Auf Grund meiner eigentlich noch guten Partylaune unterschätzte ich die Lage wohl etwas.
Denn nicht etwas, sondern ganz deutlich. Und das läßt an deiner Selbsteinschätzung zweifeln.
quote:
Was wohl ein Grund ist weshalb ich, wenn ich feiern geh mal etwas mehr trinke.
Also war es kein Einzelfall, sondern du feierst (und trinkst!) regelmäßig, und hast dich dann nicht richtig unter Kontrolle. Ich würde es fast Frusttrinken nennen (sorry, aber so hört es sich an).

Beide Aussagen sollte imho der MPU-Gutachter besser nicht kennen, du solltest dich auch gründlich auf die MPU vorbereiten.

MfG Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
dass ich nur mit dem Fahrrad unterwegs sei, da ich vor ca. 2 Wochen an selber Stelle überfallen worden bin (war wirklich so) und deswegen mich dort nicht mehr so rumlaufen traue.
DDas ist aber keine Rechtfertigung dafür alkoholisiert zu fahren. Entweder trinken oder fahren.

quote:
Außerdem wies ich sie darauf hin, dass meine Mutte ein schwerer Pflegefall ist und mein Vater erst vor kurzer Zeit einen Schlaganfall und Herzinfarkt erlitt und ich mich derzeit intensivst um beide kümmern muss. Was wohl ein Grund ist weshalb ich, wenn ich feiern geh mal etwas mehr trinke.
Das hat dann aber nichts mehr mit Genusstrinken zu tun. Vielmehr handelt es sich dabei um Wirkungstrinken, und somit um Alkoholmioßbrauch. Dafür spricht auch die Blutalkoholkonzentration (BAK).

quote:
Beide Aussagen sollte imho der MPU-Gutachter besser nicht kennen
Wenn sie den Tatsachen entsprechen sollte sie der Gutachter durchaus kennen. Mit der Behauptung man habe noch nie so viel getrunken und es war ein einmaliger Ausrutscher ist eine MPU nicht zu bestehen. Hier muss man Tacheles reden. Die MPU ist bei gründlicher Vorbereitung auch durchaus innerhalb der gesetzten Frist zu bestehen. Schließlich ist Leonie mit dem Fahrrad gefahren, und bei der MPU wird die Frage zu klären sein, ob zu Erwarten ist das Leonie zukünftig auch ein KFZ unter Alkoholeinfluß führen wird.

Und hier mal wieder ;) meine Standardtipps für die ersten Schritte zur bestandenen MPU:
- Bücher wie z.B. "Der Testknacker" von Thomas Wagenpfeil für knapp 10€.
- Anmeldung in einem auf die Vorbereitung zur MPU spezialisierten Forum (kostenlos). Gute Foren dafür findet man z.B. hier und hier.

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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Leonie_1985
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreichen Tipps.
Bis jetzt stand eigentlich nirgendswo, dass ich meinen Führerschein abgeben muss.
Bekomm ich dazu nochmal extra Post?

Wisst ihr zufällig hilfreiche Vorlagen im Internet für den Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze?



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0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Du bekommst in den nächsten Wochen ein Schreiben von der FSST, die dich darin auffordert innerhalb einer Frist ein positives Gutachten über deine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu erbringen.
Schaffst du das nicht, wird dir deine Fahrerlaubnis entzogen.
Um zu bestehen, musst du jetzt schon mit der Vorbereitung auf die MPU anfangen.

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-- Editiert am 07.04.2011 16:58

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1938x hilfreich)

quote:
Bis jetzt stand eigentlich nirgendswo, dass ich meinen Führerschein abgeben muss.
Das liegt daran, dass einem Radfahrer im Zuge des Strafverfahrens die Fahrerlaubnis nicht entzogen wird, weil $ 69 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis nur für Kraftfahrer vorsieht.

Anders sieht es aber mit § 13 FeV aus. Dieser begründet Zweifel an der Fahreignung bei allen Fahrzeugführern (also nicht nur Führern von Kraftfahrzeugen) ab einer Alkoholisierung mit 1,6‰. Das gilt also auch für Dich.

Sobald die Fahrerlaubnisbehörde (FEB) Kenntnis von dem Vorfall erlangt muss sie reagieren und Deine Fahreignung in Form einer MPU überprüfen lassen. Daher solltest Du unverzüglich mit der Vorbereitung auf die MPU beginnen. Siehe dazu auch meine Tipps in meiner ersten Antwort.

Möglich ist aber auch, dass die FEB keine Kenntnis von dem Vorfall erhält. Das wäre dann der Fall, wenn der Vorfall der FEB weder von der Polizei, noch von der Staatsanwaltschaft, noch vom Gericht, noch vom KBA gemeldet werden sollte.

In den meissten Bundesländern ist die Polizei dazu angehalten, aber nicht verpflichtet, derartige Vorfälle zu melden.

Staatsanwaltschaft und Gericht machen in Regel keine Meldung.

Das KBA meldet häufig erst wenn das Punktekonto 8, 14 oder 18 Punkte erreicht oder überschreitet.

Solltest Du also derzeit noch 0 Punkte und viel Glück haben, dann könnte es sein dass die FEB (vorerst) nichts von der Sache erfährt und Du keine Aufforderung zur MPU bekommst. Deine Trunkenheitsfahrt wird aber mit 7 Punkten eingetragen und erst 10 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt. Solltest Du Dir innerhalb dieser 10 Jahre auch nur einen einzigen Punkt einfahren (ein Handytelefonat am Steuer reicht schon) kommt unweigerlich die Aufforderung zur MPU.

Solltest Du also bislang noch keine Punkte haben kann ich Dir nur empfehlen Dich auf die MPU vorzubereiten und Dich ab sofort im Straßenverkehr ohne Wenn und Aber absolut vorbildlich zu verhalten. Mit viel Glück bleibt Dir die MPU dann erspart.



Zitat:
Wisst ihr zufällig hilfreiche Vorlagen im Internet für den Einspruch gegen die Höhe der Tagessätze?
Das kannst Du selbst relativ formlos machen. Aus dem Einspruch muss hervorgehen, dass er sich nur auf die Höhe der Tagessätze und nicht auf den Sachverhalt bezieht. Weiterhin solltest Du darlegen, dass Du nicht als Immobilienmaklerin berufstätig bist, sondern derzeit Studentin bist. Last not least solltest Du Dein monatliches Einkommen (Zuwendungen der Eltern oder anderer Personen, BAFÖG, Nebenjob, Aufwandsentschädigung für die Pflege der Eltern etc.) auflisten und, z.B. durch einen Kontoauszug belegen. Gleichfalls solltest Du etwaige Unterhaltsverpflichtungen, sofern vorhanden, auflisten. Das Gericht entscheidet dann nach Aktenlage ohne Hauptverhandlung über die Tagessatzhöhe. An der Anzahl der Tagessätze (25) ändert sich dann aber nichts.





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"Nachfragen bitte im Forum stellen. Entsprechende PNs werde ich ab sofort nicht mehr beantworten."

-- Editiert am 07.04.2011 22:44

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