Motorräder und vermeintliche Fußgängerzonen

3. August 2018 Thema abonnieren
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)
Motorräder und vermeintliche Fußgängerzonen

Hallo,

ich wurde mit 30€ verwarnt, weil ich mit einem Krad in einem Fußgängerbereich geparkt habe, der durch 242.1, 242.2 gesperrt war.

Das Ironische dabei ist: Zeichen 242 (Fußgängerzone) ist nicht an der Stelle vorhanden, an der ich in diese "Zone" gelangt bin. Es befand sich da nur 250 (Durchfahrt verboten). Hier erlaubt es der Gesetzgeber aber ausdrücklich, dass man Motorräder schieben darf.
Auch in Fußgängerzonen darf man Motorräder schieben, da man Fußgänger ist.

Jetzt gibt es dennoch eine Schwierigkeit: Wenn ich ein Motorrad schiebe und es dann abstelle, halte ich dann? Parke ich sofort? Oder ist es nur ein Handfahrzeug (weil ich in dem Moment Fußgänger bin) - sozusagen mein Gepäck - was ich legal auch abstellen darf.

Ich wäre sehr glücklich, wenn jemand eine Aufklärung für mich hat. Wie es mir scheint, ist die Rechtslage da unklar. LG

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120335 Beiträge, 39876x hilfreich)

Das Motorrad als Handgepäck? Das ist mal wirklich kreativ.
Dummerweise wird Handgepäck zum Kfz sobald es eine Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr bekommt ...



Zitat (von goleo):
Zeichen 242 (Fußgängerzone) ist nicht an der Stelle vorhanden, an der ich in diese "Zone" gelangt bin. Es befand sich da nur 250 (Durchfahrt verboten).

Und anhand der baulichen Gegebenheiten war eine Fußgängerzone keinesfalls erkennbar?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Das Motorrad als Handgepäck? Das ist mal wirklich kreativ.
Dummerweise wird Handgepäck zum Kfz sobald es eine Zulassung zur Teilnahme am Straßenverkehr bekommt ...

Na ja, wenn ich schiebe, bin ich rechtlich gesehen ein Fußgänger und das Motorrad gälte dementsprechend als Handfahrzeug? Diese darf man trotz Zeichen 250 schieben. In Anlage 2 zu § 41 StVO wird das zu Zeichen 250 auch explizit erlaubt ("Krafträder dürfen geschoben werden").

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von goleo):
Zeichen 242 (Fußgängerzone) ist nicht an der Stelle vorhanden, an der ich in diese "Zone" gelangt bin. Es befand sich da nur 250 (Durchfahrt verboten).

Und anhand der baulichen Gegebenheiten war eine Fußgängerzone keinesfalls erkennbar?

Na ja, ich bin ortsunkundig gewesen. Es fuhr eine Straßenbahn rein und die vermeintlichen Gehwege waren mit andersfarbigen Steinen gepflastert. Die Schienen der Tram waren auf Asphalt.

Die vermeintlichen Gehwege hatten ab und an noch Baumhochbeete an der Grenze zur vermeintlichen Fahrbahn.

Jedenfalls ist das Zeichen 250 kein Halt- oder Parkverbotszeichen, sondern ein Verkehrsverbotszeichen. Deswegen ist es für mich eindeutig, dass ich hier reinschieben darf und auch stehen darf, da keine Halteverbotsschilder auffindbar sind.

Selbst wenn 242 gestanden hätte, hätte ich reinschieben (Fußgänger mit Handfahrzeug) und außerhalb der Halteverbotszonen auch halten dürfen. In jedem Falle darf ich durchschieben.

Da ich auch interessant finde, was daraus wird, lass ich es mal drauf ankommen. Ein vergleichbarer Fall ist hier aufzufinden: http://www.olgkarlsruhe.de/pb/,Lde/1149939/

Im Notfall verfüge ich über eine DAS-Versicherung.


-- Editiert von goleo am 04.08.2018 01:02

-- Editiert von goleo am 04.08.2018 01:06

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Wenn ich ein Motorrad schiebe und es dann abstelle, halte ich dann? Parke ich sofort?


Du parkst sofort, wenn Du das Fahrzeug verlässt. Parken ist jedoch nur auf der Fahrbahn erlaubt, so dass trotz des Urteils des OLG Karlsruhe eine Parken im Fußgängerbereich nicht zulässig wäre.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
u parkst sofort, wenn Du das Fahrzeug verlässt. Parken ist jedoch nur auf der Fahrbahn erlaubt, so dass trotz des Urteils des OLG Karlsruhe eine Parken im Fußgängerbereich nicht zul

Was ist mit meinem Argument, dass ein Halteverbot kein Parkverbot darstellt, sofern man legal in den Bereich gelangen konnte?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Wenn man schon nicht halten darf, dann darf man erst recht nicht parken.

Parken auf Gehwegen ist immer verboten, es sei denn es ist ausdrücklich durch Schilder erlaubt.

Wenn die Fußgängerzone baulich als solche erkennbar war, dann war somit alleine dadurch das Parken verboten. Da Du ortskundig bist, kannst Du ohnehin nicht behaupten, dass Du nicht wusstest, dass sich dort eine Fußgängerzone befindet.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Sorry, ich hatte mich vertippt:

Was ist mit meinem Argument, dass ein HalteEinfahrtverbot kein Parkverbot darstellt, sofern man legal (d.h. durch Schieben) in den Bereich gelangen konnte?

Und nein, ich bin aus einer kleinen Nachbarstadt und ortsunkundig. Diese Straße hatte eine teils asphaltierte, teils gepflasterte Fahrbahn, augenscheinlich (da andersfarbig gepflastert) Gehwege an den Ränder. In der Mitte fuhr eine Straßenbahn, es herrschte Fahrze***erkehr und es parkten mehrere Transporter am Rande und zwar in Längstrichtung. Da hier also kein typischer Charakter für einen Fußgängerbereich vorhanden war und sich an meiner Einfahrt (die anderen Einfahrten kannte ich zu dem Zeitpunkt nicht) nur Schild 250 befand und es keine Halte- sowie Parkverbote gab, gehe ich davon aus, dass ich hier den mitgeführten Gegenstand abstellen darf

Dass nur auf der Fahrbahn geparkt werden darf, ist mir bewusst. Als "Parken" wird angesehen, wenn der Führer eines Fahrzeug dieses verlässt oder länger als drei Minuten hält. Doch ich bin ab dem Moment, ab dem ich absteige und schiebe kein Fahrzeugführer mehr, denn laut dem Beschluss des OLG Oldenburg vom 17.12.74 setzt das Führen eines Krades Motorkraft und Bedienung vom Sitz aus voraus.

Fußgängerbereiche sind nach der StVO einzig dem Fußgängerverkehr vorbehalten. Ich gelang als Fußgänger mit einem Gegenstand (einem Krad) in den Fußgängerbereich. Wenn Schieben erlaubt ist (was es ist, weil es nicht verboten ist. Beim Zeichen 250 sind Fahrzeuge verboten, aber Kradschieben ist ausdrücklich erlaubt), muss auch Rasten bzw. Pausieren erlaubt sein.

Die Gesetzeslage ist extrem schwammig und nur OLG- und BGH-Urteile definieren präziser.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Wenn Schieben erlaubt ist (was es ist, weil es nicht verboten ist. Beim Zeichen 250 sind Fahrzeuge verboten, aber Kradschieben ist ausdrücklich erlaubt), muss auch Rasten bzw. Pausieren erlaubt sein.


Zustimmung, aber hast Du denn pausiert oder eine Rast eingelegt?

Wenn ja, warum hast Du dann nicht bemerkt, dass dein Motorrad wegen eines Parkverstoßes ein Ticket bekommen hat?

Tatsächlich hast Du doch wohl weder pausiert noch eine Rast eingelegt. Vielmehr hast Du eingekauft oder mindestens hattest Du das geplant, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
sozusagen mein Gepäck - was ich legal auch abstellen darf.


Wie kommst Du eigentlich darauf, dass es erlaubt ist, in einer Fußgängerzone ein Gepäckstück abzustellen und dann wegzugehen?

Nur weil das in der StVO nicht ausdrücklich verboten ist? Es gibt auch noch andere Gesetze.

Das Abstellen eines Gepäckstücks kann sogar um ein Vielfaches teurer werden als das Falschparken.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):
Zitat:
Wenn Schieben erlaubt ist (was es ist, weil es nicht verboten ist. Beim Zeichen 250 sind Fahrzeuge verboten, aber Kradschieben ist ausdrücklich erlaubt), muss auch Rasten bzw. Pausieren erlaubt sein.


Zustimmung, aber hast Du denn pausiert oder eine Rast eingelegt?

Wenn ja, warum hast Du dann nicht bemerkt, dass dein Motorrad wegen eines Parkverstoßes ein Ticket bekommen hat?

Habe ich! Ein Freund hatte mir ein Getränk von McDonald's überreicht, keine 30 Meter vom Krad entfernt, ich stand auch noch in Sichtweite zum Krad (ich war also nicht im Laden drin, sondern hab draußen gewartet, weil es gefühlt 80 Grad im Laden waren). Beim Umdrehen sah ich die Verkehrsüberwachung. Zunächst schaute sie sich nur das Krad an, als dann ein Foto geschossen wurde ging ich hin und fragte sie "Wollen Sie mir jetzt ein Ticket geben?", "Ja". "Aber die Stadt duldet doch Zweiräder auf Gehwegen?", "Aber nicht in der Fußgängerzone!".

Hatte das Motorrad dann sofort aus dieser "Fußgängerzone" geschoben, die Dame hat auch gesehen, wie ich geschoben hab. Vier Tage später war das Verwarngeld schon im Briefkasten. Aber ich möchte gar darauf hinaus, ob ich jetzt nur pausieren oder einkaufen gehen wollte. Was der Fall ist, kann mir das Ordnungsamt sowieso nicht nachweisen. Ich wollte nur geklärt haben, ob ein Verwarngeld wegen des Parkens in Fußgängerbereichen rechtmäßig ist, wenn ich als Fußgänger das Motorrad hinter das Zeichen 250 geschoben habe, was ausdrücklich erlaubt ist, und das Motorrad (den von mir mitgeführten Gegenständ; ohne ihn Gepäck nennen zu wollen) kurz mal stehen lasse, was ja nicht verboten ist (weder steht es bei Zeichen 250, noch bei 242. Es gibt Halteverbotsschilder, die wurden hier nicht aufgestellt. Und es gibt Schilder, die keine Halteverbote sind, aber automatisch welche beinhalten, wie z.B. Andreaskreuze. Der Gesetzesgeber hat automatische Halteverbote einhergehend mit 250 oder 242 also nicht vorgesehen, sonst hätte er sie in die Anlage 2 geschrieben.).


@hh . Ist es nicht so, dass, wenn ich ein Motorrad schiebe, ich Fußgänger bin? Dass ich dann an 250-Zeichen vorbeischieben kann, steht außer Frage. Im BKat ist bzgl. Fußgängerbereichen nur von "verbotswidrig benutzen" bzw. "in einem gesperrten Bereich geparkt" (144, 141 BKat) die Rede. Verbotswidrig war es aus o.g. Gründen nicht. Ebenso war der Bereich für mich nicht gesperrt, zumindest beim Zeichen 250.

Laut Anlage 2 ist bei dem Schild 242 ausschließlich Fußgängerverkehr erlaubt. Wenn ich schiebe, dann führe ich das Motorrad nicht. Demnach kann ich auch nicht halten, denn laut VwV zu § 12 StVO ist Halten die gewollte FAHRTunterbrechung. Ich habe die Fahrt aber zuvor legal unterbrochen, indem ich auf der angrenzenden Hauptstraße gehalten, den Motor ausgeschaltet habe und abgestiegen bin. Ab diesem Moment bin ich kein Fahrzeugführer mehr.
Der Leerlauf ist drin, die Maschine wird auf den Bürgersteig geschoben - ich bin Fußgänger. Ich schiebe vorbei am Zeichen 250. So weit, so legal. Doch was ist denn, wenn ich jetzt zu Fuß anhalte. Dann hält das Motorrad mit mir an. Halte ich dann im Rahmen des § 12 StVO ? Und wenn ich länger als drei Minuten halte, parke ich dann? Nach dem Motto müsste man ja auch Fußgänger abschleppen, die länger als drei Minuten rumstehen.

Meines Erachtens sind die Regeln aus § 12 StVO nur auf den Fahrze***erkehr mit Fahrzeugführer, nicht aber den Fußgängerverkehr mit geschobenem Fahrzeug anwendbar. Ich hoffe du verstehst jetzt meinen Gedankengang, dass es da wohl eine Lücke gibt.

Zum Gepäckabstellen: In welchem Gesetz ist das denn verboten? Fahrräder, die geschoben werden, dürfen ja auch ohne wenn und aber in der Fußgängerzone abgestellt werden, weil es für sie keine Gesetze gibt, die es genau regeln. Streng genommen sind auch Fahrräder Fahrzeuge nach der StVO und müssen daher den rechten Fahrbahnrand benutzen. Es ist ja auch nicht so, als wäre ein Krad in so einer Zone offenkundig Sperrmüll oder ein nicht mehr zugelassenes Kfz, sondern lediglich kurz abgestellt. Beispiel: Man hat Notdurft - dann kann schlecht das Motorrad mit in die Lokalität nehmen. Also lässt man den mitgeführten Gegenstand vor der Lokalität stehen. Oder: Man hilft einem Passanten und zeigt ihm den Weg zum Marktplatz. Man geht in die Apotheke, und holt seine Medikamente ab oder besucht die Kirche und betet.

0x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zu diesem Urteil wurde in einem anderen Forum bereits gesagt, dass Schieben eines Krads, sofern man es nicht durch Gefälle von selbst rollen lässt, kein Fahrerzeugführen im Sinne dieser Rechtsprechung ist.

Zudem gibt es neuere Urteile, zB aus Nov 2003:

Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Daran fehlt es, sobald der Fahrer sich außerhalb des Fahrzeugs befindet, ferner, regelmäßig wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.

0x Hilfreiche Antwort


#13
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von goleo):
Führer im Sinne des § 316a StGB ist, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist.


Laut Deinem Text bist Du somit Fahrzeugführer. Da steht nämlich nichts von "mit Motorkraft". Du hast Dein Motorrad geschoben - somit in Bewegung gesetzt.

Wenn ich Deiner Logik folgen würde, könnte ich also mit meinem Auto bis vor die Fußgängerzone fahren, dann aussteigen, per Muskelkraft das Auto in die Fußgängerzone schieben und dort stehen lassen ... weil es wie ein Gepäckstück anzusehen ist?

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(17017 Beiträge, 5897x hilfreich)

Zitat (von goleo):
Beim Zeichen 250 sind Fahrzeuge verboten, aber Kradschieben ist ausdrücklich erlaubt), muss auch Rasten bzw. Pausieren erlaubt sein.
Warum muss Rast bzw. Pausieren erlaubt sein??? Woher möchtest du das ableiten? Schieben ist erlaubt. Parken auf Gehwegen nicht. Ist doch eigentlich ganz einfach.

Signatur:

Folgende Nutzer werden blockiert, ich kann deren Beiträge nicht lesen: AR377, Xipolis, Jule28

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Rechtsanwalt Thomas Bohle
Status:
Schüler
(470 Beiträge, 419x hilfreich)

@goleo
Egal, was man Ihnen richtigerweise schreibt - sie wollen es besser wissen, so dass man sich schon fragt, warum man dann überhaupt noch sachlich antworten sollte.
Nehmen Sie Ihr Motorrad auch mit an den Arbeitsplatz und erklären dann, es sei quasi Ihr Schuhwerk, dürfe also am Arbeitsplatz stehen?

MfG

RA Thomas Bohle

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Nein, ich möchte es nicht besser wissen, deshalb frage ich. Was ich allerdings weiß ist, dass das Schieben eines Krads und auch eines Fahrrads rechtlich kein Führen eines Fahrzeugs, egal ob im Sinne der StVO, des StGB oder des StVG, ist. Das wurde im Forum verkehrsportal.de mehrfach von verschiedenen Experten unter Berücksichtigung und Auslegung div. höchstrichterlicher Urteile so angesehen. Sonst dürfte man ja auch nicht mehr ein Fahrrad über den Zebrastreifen schieben, darf man aber.

Ich war und bin aktuell nur vom Handy unterwegs und hab einige Schwierigkeiten, die Urteile, die ich auf dem PC gespeichert habe, herauszusuchen. Von daher, bitte verzeihen Sie, dass ich kein Az mit abgegeben habe. Es ist allerdings so, dass man kein Fahrzeugführer als schiebender Fußgänger mehr ist und das Thema deshalb außer Frage steht.

Ich möchte keinesfalls den Besserwisser spielen, sondern nur den Experten die Berücksichtigung aller (noch unklarer) Gegebenheiten darbringen.

0x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Da täuscht Du Dich, denn das sieht der BGH anders:

Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227)

Beim Schieben eines Motorrades muss man sowohl lenken als auch bremsen. Daher ist man auch beim Schieben Fahrzeugführer.

0x Hilfreiche Antwort


#19
 Von 
goleo
Status:
Frischling
(49 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von hh):

Beim Schieben eines Motorrades muss man sowohl lenken als auch bremsen. Daher ist man auch beim Schieben Fahrzeugführer.

Das BGH-Urteil ist mir bekannt und wurde auch im Verkehrsportal besprochen. Hierbei ging es übrigens um das Abschleppen eines Pkws in einer Strafsache und definiert das in § 315c StGB genannte "Führen eines Fahrzeuges", nicht aber das verkehrsrechtliche Führen eines (Kraft)fahrzeuges.

Sofern das Schieben nicht dazu dient, den Motor in Gang zu setzen, z.B. bloßes Geschobenwerden auf ebener Strecke, ist der Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt (BGH VerkMitt. 77 74)

Solange ich mich selbst mit beiden Beinen vom Boden abstoße, also gehe, bin ich auch dem Fußgängerverkehr zuzuordnen. Die Frage, ob man (Kraft)Fahrzeugführer ist, oder nicht, wenn man die bestimmungsgemäßen Antriebskräfte nicht nutzt, bitte ich außer Acht zu lassen. Ich gehe davon aus, dass ich kein (Kraft)Fahrzeug im Sinne des StVG und der ihr unterliegenden StVO führe, wenn ich schiebe.

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47654 Beiträge, 16842x hilfreich)

Zitat:
Das BGH-Urteil ist mir bekannt und wurde auch im Verkehrsportal besprochen. Hierbei ging es übrigens um das Abschleppen eines Pkws in einer Strafsache


Na und?

Zitat:
Sofern das Schieben nicht dazu dient, den Motor in Gang zu setzen, z.B. bloßes Geschobenwerden auf ebener Strecke, ist der Begriff des Führens eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt (BGH VerkMitt. 77 74)


Das verwechselst Du jetzt gerade "Betrieb eines Kraftfahrzeuges" mit "Führen eines (Kraft-)Fahrzeuges".

Der Begriff "Führen" kommt im BGH-Urteil vom 27.05.1975 (Az.: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20ZR%2095/74" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 27.05.1975 - VI ZR 95/74: Beurteilung des straßenverkehrsrechtlichen Merkmals "beim Betrie...">VI ZR 95/74</a>) (=BGH VerkMitt. 77 74) gar nicht vor.

Es bleibt dabei, dass Du auch dann Fahrzeugführer bist, wenn Du das Motorrad schiebst.

Es hat hier niemand behauptet, dass Du das Motorrad auch betrieben hast.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13744 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

irgendwie wird hier ziemlich viel falsch geschlussfolgert.
Insbesondere ist Parken nicht unbedingt die Folge von Führen.

Fazit: Das Schieben war wohl rechtmäßig, das Halten oder gar Parken aber nicht (natürlich ist beides verboten, warum unterscheidest du zwischen Halten und Parken?).

Wenn man sich verdeutlicht, dass man - eigentlich - auch keine Mülltonnen oder Sperrmüll auf den Gehweg stellen darf braucht man über ein Motorrad doch gar nicht mehr zu diskutieren.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.292 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.419 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen