Nebenentscheidung

5. Januar 2006 Thema abonnieren
 Von 
xpowl
Status:
Beginner
(65 Beiträge, 12x hilfreich)
Nebenentscheidung

Die nebenentscheidungen § 91 abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.


was hat dieser Satzt genau zu bedeuten ??

mfg

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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2 Antworten
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#1
 Von 
guest123-1707
Status:
Praktikant
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--- editiert vom Admin

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#2
 Von 
justice005
Status:
Unparteiischer
(9557 Beiträge, 2352x hilfreich)

§ 91 ZPO regelt die Kostenentscheidung. Das heißt, die unterliegende partei muß die Kosten des Rechtsstreist tragen.

§ 708 Nr. 11 ZPO : Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, ohne daß Sicherheitsleistung geleistet werden muß, da der Gegenstand der Verurteilung den Wert von 1250 Euro nicht übersteigt.

§ 711 ZPO : Abwendungsbefugnis: Der Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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"justice"

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