Ordnungswidrigkeit Rotlicht verjährt?

19. April 2016 Thema abonnieren
 Von 
Kavka88
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Ordnungswidrigkeit Rotlicht verjährt?

Ich wurde am 12.01 bei der Missachtung einer Rotlichtanlage geblitzt. Der Wagen ist auf die Firma meiner Schwiegermutter zugelassen. Sie bekam dann auch ein Schreiben mit der Information das ich diese Ordnungswidrigkeit begangen haben soll. Sie hat dann nur geantwortet das ich dort nicht wohnhaft bin. Nun habe ich einen Anhörungsbogen zu mir nach Hause geschickt bekommen mit dem Bearbeitungsdatum 12.04 und dem Poststempel 15.04. Meine Frage wäre Verjährung ja oder nein?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47491 Beiträge, 16808x hilfreich)

Keine Verjährung.

Die Verjährung wird mit der behördeninternen Anordnung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ). Diese Anordnung ist spätestens am 12.04. erfolgt, also am letzten Tag der Verjährungsfrist und damit gerade noch rechtzeitig.

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#2
 Von 
iceman123mitglied
Status:
Praktikant
(504 Beiträge, 343x hilfreich)
Signatur:

" In der Hand halte ich 4 Asse, .....doch das Leben spielt Schach mit mir. "

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#3
 Von 
ChrisC
Status:
Schüler
(172 Beiträge, 90x hilfreich)

Entscheidend ist nicht welches Datum der Anhörbogen trägt, sondern an welchem Tag die Anhörung angeordnet wurde. Das kann der Tag sein an dem der Anhörbogen erstellt wurde, muss es aber nicht. Ohne Akteneinsicht kann man also keine seriöse Aussage über die Verjährung treffen.

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#4
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Huh?! Drei verschiedene Antworten. Lieber TE - wähle weise...

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#5
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16928 Beiträge, 5885x hilfreich)

Die Verjährung tritt mit Ablauf des 11.04 ein. Die Verjährung wird gehemmt wenn vor dem Ablauf des 11.04
Was alles die Verjährung hemmen kann ist in §33 OWiG festgelegt. Nach §33 Absatz 1 Satz 1 hemmt die Anordnung der Vernehmung (Anhörung) diese Frist. Es kommt also darauf an, wann die Anordnung zur Vernehmung erfolgte. Wenn das der 12.04 war, dann ist die Tat verjährt.
@hh
Eine interne Anordnung zur Ermittlung in solch einem Fall reicht alleine nicht um die Verjährung zu hemmen. Bitte Absatz 1 Satz 1 noch einmal genau lesen. Die Anordnung des Ermittlungsverfahrens muss bekanntgegeben werden damit die Verjährung gehemmt wird.

-- Editiert von micbu am 20.04.2016 11:30

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#6
 Von 
andreas124
Status:
Lehrling
(1570 Beiträge, 463x hilfreich)

Das Datum der Anordnung der Vernehmung, was die Verjährung unterbricht kann man aber nur duch Akteneinsicht feststellen,
Der TE müsste also bei der Bu0geldstelle nach erfolgten Bußgeldbescheid Akteneinsicht nehmen, oder einen Anwalt damit Beauftragen, oder auf gut Glück Einspruch mit de Begründung auf Verjährung einlegen, mit dem Risiko, das doch nich keine Verjährung eintrat und damit zusätzliche Kosten entstehen.

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