Hallo an alle
Habe folgendes Problem.
Ich habe heute einen Bußgeldbescheid erhalten.
Folgendes wird mir zur Last gelegt:
Sie hielten bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h den erforderlichen Abstand von 45m zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht ein.
Ihr Abstand betrug 14m und damit weniger als 4/10 des halben Tachowertes. Toleranzen sind zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
§ 4 Abs. 1
, § 49 StVO
; § 24 StVG
; 12.5.2 BKat
Das ganze soll sich am 18.10.2010 abgespielt haben.
Ist das normal das ich direkt einen Bußgeldbescheid bekomme ?
Das Fahrzeug ist aus Versicherungstechnischen Gründen auf einen Elternteil versichert.
Meine Mutter hat, wie ich heute erfahren habe, am 05.01.2011 einen Anhörungsbogen bekommen.
In den hat Sie meinen Namen und meine Adresse eingetragen (mehr nicht).
Heute also bekomme ich einen Bußgeldbescheid.
Sollte ich nicht auch erstmal einen Anhörungsbogen bekommen ?
Kann ich gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen wegen "Verjährung" ?
Oder wurden die 3 Monate durch den Anhörungsbogen meiner Mutter unterbrochen ?
Besten Dank im voraus.
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Ordnungswidrigkeit verjährt ? Einspruch ?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?
In der Tat verjähren Verkehrsordnungswidrikeiten nach 3 Monaten. Allerdings kann die Verjährung unterbrochen werden, zum Beispiel dadurch, dass die Behörde an den Betroffenen einen Anhörungsbogen übersendet.
Sie selbst haben laut Ihren Angaben keinen Bogen bekommen. Fraglich ist, ob der an die Mutter gesendete Bogen die Verjährung unterbricht.
Die Antwort liefert die Rechtsprechung:
Die Anordnung der Bußgeldstelle, dem lediglich anhand des Kennzeichens ermittelten Halter eines Kfz einen Anhörungsbogen zu übersenden, nach dessen Inhalt es von der Einlassung des Halters abhängig gemacht wird, ob er sich als Betroffener oder Zeuge (für die Ermittlung des Fahrzeugführers) äußern will, unterbricht die Verfolgungsverjährung jedenfalls dann nicht, wenn der Halter nicht einräumt, der verantwortliche Fahrzeugführer gewesen zu sein (in Fortführung von OLG Hamburg, Beschluß vom 19. 8. 1998 - I - 93/98 = 1 Ss 106/98
OWi).
OLG Hamburg, Beschluß vom 9. 10. 1998 - II-148/98 = 2 Ss 141/98
OWi
Von daher spricht einiges für Verjährung und ich empfehle, Einspruch einzulegen.
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"justice"
--- editiert vom Admin
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Vor Erlass eines Bußgeldbescheids muss dem Betroffenen die Möglichkeit gegeben werden sich zum Tatvorwurf zu äußern. Mit der Anordnung der Anhörung des Betroffenen wird die Verjährung gehemmt. Der Anhörungsbogen muss den Empfänger nicht zwingend erreichen und kann z.B. auch auf dem Postweg verloren gehen.
Ob einer Anhörung tatsächlich angeordnet wurde lässt sich nur durch eine Akteneinsicht oder einen Anruf bei der Bußgeldstelle klären.
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