Panzertape durch Nachbarn an meinem Auto

8. November 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12308.11.2019 13:33:26
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 6x hilfreich)
Panzertape durch Nachbarn an meinem Auto

Hallo,
Ich habe gestern Abend auf der Straße bei mir geparkt. Als ich wieder zum Auto nach etwa 1 1/2 Stunden kam, hatte ich eine Nachricht mit Panzertape an meiner Scheibe und zwei Streifen am jeweiligen Türgriff, ebenfalls mit Panzertape zugeklebt. Der Herr hinterließ mir eine Nachricht mit dies ist eine Auffahrt. Dabei habe ich eindeutige Bilder, die zeigen, dass er ohne Probleme einfahren konnte, der Platz neben der Einfahrt ist ebenfalls ein Parkplatz und steht immer leer, er ja wie man auf den Fotos erkennen konnte normal parken konnte und ich nur mit dem Heck etwa 20 cm über dem abgesenkten Bordstein stehe.

Als ich die Nachricht entfernen wollte, bildeten sich starke Kleberückstände sowohl auf der Scheibe als auch auf dem Lack. Leider konnte er dabei nicht beobachtet werden aber die Sachlage scheint ja eindeutig.

Die Polizei sagt nun, dies ist keine Sachbeschädigung da man die Klebereste ja entfernen kann mit viel Aufwand und ich zivilrechtliche Schritte einlegen müsste.

Nun ist die Frage ob dies Aussicht auf Erfolg hätte, da ich erstens nicht gesehen habe wer es war es nur naheliegend ist und ob ein Tatbestand vorliegt?
Vielen Dann

-- Editiert von Moderator am 08.11.2019 14:48

-- Thema wurde verschoben am 08.11.2019 14:48

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Unfall, Ordnungswidrigkeit oder Straftat?

Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Verkehrsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von Fabiian92):
und ich nur mit dem Heck etwa 20 cm über dem abgesenkten Bordstein stehe.


Du hast also unbestritten verkehrswidrig geparkt. Und willst jatzt, weil Dich einer darauf aufmerksam gemacht hat ein Fass aufmachen? Unglaublich.
Als erstes solltest Du mal Dein eigenes Verhalten überdenken.


Zitat (von Fabiian92):
Nun ist die Frage ob dies Aussicht auf Erfolg hätte,
Leider ja, 3 € für Klebeentfernerspray.

Berry

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Soll das hier ein Scherz-Beitrag sein?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
HeHe
Status:
Richter
(8406 Beiträge, 3770x hilfreich)

Ich befürchte nein!

Manche Menschen denken, solange sich der Rest der Welt irgendwie an ihnen vorbeidrücken kann, können sie sich breit machen. Vielleicht wäre es ihm lieber gewesen, der Nachbar hätte ihn im Rahmen seiner legalen Möglichkeiten abschleppen lassen :???:

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von Fabiian92):
Nun ist die Frage ob dies Aussicht auf Erfolg hätte, da ich erstens nicht gesehen habe wer es war

Auch 0,01% sind eine Chance.,




Zitat (von Fabiian92):
Die Polizei sagt nun, dies ist keine Sachbeschädigung da man die Klebereste ja entfernen kann

Das ist zum einen Unfug und zum anderen haben die das nicht zu entscheiden.



Zitat (von Fabiian92):
und ob ein Tatbestand vorliegt?

Das nennt sich durchaus Sachbeschädigung.
Nützt aber nichts, da die überlasteten Behörden zum einen wichtigeres zu tun haben als sich mit solchen Nichtigkeiten zu beschäftigen und das einstellen werden. Und zum anderen das einem auch keinen Schadenersatz bringt.



Zitat (von Sir Berry):
3 € für Klebeentfernerspray.

Ich meine Autolackkompatibles kostet um die 10 EUR.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
aspergius
Status:
Praktikant
(919 Beiträge, 224x hilfreich)

Zitat (von guest-12308.11.2019 13:33:26):

.....Der Herr hinterließ mir eine Nachricht mit dies ist eine Auffahrt. Dabei habe ich eindeutige Bilder, die zeigen, dass er ohne Probleme einfahren konnte, der Platz neben der Einfahrt ist ebenfalls ein Parkplatz und steht immer leer.....
-- Editiert von Moderator am 08.11.2019 14:48

-- Thema wurde verschoben am 08.11.2019 14:48


Wenn der Parkplatz immer leer steht, warum parkst du dann in der Einfahrt? War es dir zum leeren Parkplatz zu weit?
Übrigens ist eine Einfahrt auch dann eine Einfahrt (und keine Straße), wenn der andere sich noch dran vorbei drücken kann.
Und was meinst du wenn die Feuerwehr oder der Krankenwagen da durch will? Sollen die bei dir erst einen Antrag stellen durchfahren zu dürfen???

-- Editiert von aspergius am 08.11.2019 19:04

Signatur:

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Zitat:
Das ist zum einen Unfug und zum anderen haben die das nicht zu entscheiden.

Warum sollte das Unfug sein?
Eine Sachbeschädigung ist nicht zu erkennen, da der Gegenstand "Auto" weder beschädigt noch zerstört wurde.
Und die zweite Alternative, nämlich "Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend" verändert, scheitert daran, dass die Klebstoffreste eben nur vorübergehend anhaften.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Warum sollte das Unfug sein?

Weil die gar nicht in der Lage waren, zu beurteilen, ob man die Klebereste tatsächlich rückstandsfrei entfernen kann.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16466 Beiträge, 9282x hilfreich)

Hm.
Das Klebeband, das sich nicht spätenstens nach Einsatz von handelsüblichen Hilfsmitteln (z.B. das in #1 erwähnte Klebeentfernerspray) rückstandsfrei von Lack entfernen lässt, möchte ich sehen. Wenn das der Fall sein sollte, dürfte auch ein für den Täter nicht vorhersehbarer Qualitätsmangel beim Lack vorliegen. Und Sachbeschädigung ist bekanntlich ein Vorsatzdelikt.
D.h. wenn der Täter davon ausgegangen ist, dass das Klebeband spätenstens nach Einsatz von handelsüblichen Hilfsmitteln vollständig entfernbar ist, dann ist die tat straffrei - selbst wenn sich der Täter geirrt hat, und das Klebeband doch nicht rückstandsfrei entfernbar ist (z.B. weil der Lack minderwertig ist).

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von guest-12308.11.2019 13:33:26):
Hallo,
Ich habe gestern Abend auf der Straße bei mir geparkt. Als ich wieder zum Auto nach etwa 1 1/2 Stunden kam, hatte ich eine Nachricht mit Panzertape an meiner Scheibe und zwei Streifen am jeweiligen Türgriff, ebenfalls mit Panzertape zugeklebt. Der Herr hinterließ mir eine Nachricht mit dies ist eine Auffahrt. Dabei habe ich eindeutige Bilder, die zeigen, dass er ohne Probleme einfahren konnte, der Platz neben der Einfahrt ist ebenfalls ein Parkplatz und steht immer leer, er ja wie man auf den Fotos erkennen konnte normal parken konnte und ich nur mit dem Heck etwa 20 cm über dem abgesenkten Bordstein stehe.

Die Frage ist zunächst mal allein, ob vor der Ausfahrt geparkt wurde. Zur Ausfahrt gehört ggf. der gesamte Bereich der Bordsteinabsenkung (an der darf man auch nicht parken), und man darf auch nicht mit 20cm Autolänge vor der Einfahrt stehen. Auch das kann nämlich in einer engen Straße schon das Rausfahren be- oder sogar verhindern.

Es ist die gesamte Ausfahrt freizuhalten.

Daß daneben ein Parkplatz ist, der "immer leer steht", ändert daran nichts. Es kann niemand garantieren, daß der Parkplatz "immer leer steht", und außerdem ist es straßenverkehrsrechtlich ohne Belang.
Zitat:

Als ich die Nachricht entfernen wollte, bildeten sich starke Kleberückstände sowohl auf der Scheibe als auch auf dem Lack. Leider konnte er dabei nicht beobachtet werden aber die Sachlage scheint ja eindeutig.

Die Polizei sagt nun, dies ist keine Sachbeschädigung da man die Klebereste ja entfernen kann mit viel Aufwand und ich zivilrechtliche Schritte einlegen müsste.

Ja.
Zitat:

Nun ist die Frage ob dies Aussicht auf Erfolg hätte, da ich erstens nicht gesehen habe wer es war es nur naheliegend ist und ob ein Tatbestand vorliegt?

Vergessen Sie es, nehmen Sie es als kleine pädagogische Maßnahme - und parken Sie zukünftig nicht mehr vor Einfahrten oder an abgesenkten Bordsteinen.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von Fabiian92):
Die Polizei sagt nun, dies ist keine Sachbeschädigung da man die Klebereste ja entfernen kann

Das ist zum einen Unfug

Das ist kein Unfug, sondern die Rechtslage.

§ 303 StGB Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
(3) Der Versuch ist strafbar.


Das Auto wurde nicht zerstört.
Das Auto wurde nicht beschädigt.
Das Erscheinungsbild des Autos wurde weder erheblich noch dauerhaft verändert.

Zitat:

und zum anderen haben die das nicht zu entscheiden.

Oh doch - das müssen die sogar entscheiden.

Wenn die nämlich ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen, obwohl gar keine Straftat vorliegt, machen die Polizeibeamten sich strafbar, und zwar erheblich:

§ 344 StGB Verfolgung Unschuldiger
(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), berufen ist, absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen oder jemanden, der sonst nach dem Gesetz nicht strafrechtlich verfolgt werden darf, strafrechtlich verfolgt oder auf eine solche Verfolgung hinwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Satz 1 gilt sinngemäß für einen Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist.
(...) Der Versuch ist strafbar.

Ein Polizist, der ein Verfahren wegen Sachbeschädigung einleitet, obwohl gar keine Sachbeschädigung vorliegt, begeht ein Verbrechen. (Weil: Mindeststrafe ein Jahr Freiheitsstrafe.)

Mag überraschen, ist aber so.

Zitat:

Das nennt sich durchaus Sachbeschädigung.

Nein. Ein Blick ins Gesetz zeigt, daß dem nicht so ist.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1498x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von drkabo):
Warum sollte das Unfug sein?

Weil die gar nicht in der Lage waren, zu beurteilen, ob man die Klebereste tatsächlich rückstandsfrei entfernen kann.

Doch. Dazu sind die ausreichend in der Lage.

Falls es nicht so ist, kann der Geschädigte ja jederzeit den Sachbeweis führen, und dann sieht die Sache anders aus.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119525 Beiträge, 39735x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Wenn die nämlich ein Ermittlungsverfahren in Gang setzen, obwohl gar keine Straftat vorliegt, machen die Polizeibeamten sich strafbar, und zwar erheblich:

Das ist ebenfalls Unfug. Einfach mal darüber nachdenken, weshalb sich im § 344 StGB die Worte "absichtlich oder wissentlich" finden?
Das Verfahren dient ja gerade dazu, unter anderem zu ermitteln ob und welche Straftaten vorliegen.

Im übrigen war es gestern noch so, dass die Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft als die der Polizei übergeordnete Behörde ist, diese als solche auch die ausschließliche Entscheidungskompetenz hinsichtlich der juristischen Einschätzung hat.
Wäre mir neu, dass das geändert wurde...



Zitat (von eh1960):
Ein Polizist, der ein Verfahren wegen Sachbeschädigung einleitet, obwohl gar keine Sachbeschädigung vorliegt, begeht ein Verbrechen.

Unfug wird durch Wiederholung nicht richtiger. Siehe § 344 StGB.



Zitat (von eh1960):
Das Auto wurde nicht beschädigt.

Das steht derzeit noch nicht fest.



Zitat (von eh1960):
Doch. Dazu sind die ausreichend in der Lage.

Echt? Weil jeder dort eine Zusatzausbildung im Bereich Karosseriebau / Lackiererei gemacht hat?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
FareakyThunder
Status:
Lehrling
(1158 Beiträge, 610x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weil jeder dort eine Zusatzausbildung im Bereich Karosseriebau / Lackiererei gemacht hat?

Ist doch ganz klar. Auch beim Lakierer wird aus Kostengründen und der Einfachheit halber Panzertape verwendet und nicht etwa das teurere Scotch 3030 oder Scotch 3434 Spezialklebeband, dass sich garantiert rückstandsfrei wieder ablösen lässt. Das weiss doch echt jedes Kind und Polizist.

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.831 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.899 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.