Parken auf Privatparkplatz: ParkCollect, Anwalt und nun Inkasso

22. Dezember 2019 Thema abonnieren
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)
Parken auf Privatparkplatz: ParkCollect, Anwalt und nun Inkasso

Hallo zusammen,
ich melde mich mit einem für uns undurchsichtigen Vorfall bezüglich meiner Freundin A., der vor einem guten halben Jahr stattgefunden hat und sich bis heute in die Länge zieht. Kurz den Ablauf skizziert: Freundin von A. parkt im April auf dem (großen) Parkplatz eines inaktiven (weil abgebrannten) Restaurants, wird von der Inhaberin des Restaurants (die dort wohl noch wohnt) dabei fotografiert (Kennzeichen). Diese gibt den Verstoß an ParkCollect weiter, die sich daraufhin bei A. mit einem außergerichtlichen Vergleichsangebot für ihren Mandanten melden. Forderung auf Zahlung einer Kompensation für die Besitzstörung iHv 40€ (Schadensersatz). Darüber hinaus werden aber noch Kosten für Halterermittlungskosten, Einigungsgebühr sowie Pauschale für Post- und Telekommunikation in Rechnung gestellt, sodass sich die Gesamtforderung auf rund 141 Euro beläuft. Es ist außerdem von einer Wiederholungsgefahr die Rede.

Der Parkplatz verfügt über etliche Einzelparkplätze, die zu keiner Zeit ausgeschöpft sind - tut nichts zur Sache, aber das Ganze mutet doch schon sehr überzogen an.

A ist sich ob der Unverhältnismäßigkeit sowie der Tatsache, dass sie nur Halter aber nicht Fahrer war, unsicher, ob sie zahlen soll und schildert diese Umstände in einem Schreiben an ParkCollect. Wenige Wochen später (ohne Reaktion von PC) trudelt ein Schreiben von Lectio (Anwalt) ein, da A. auf das außergerichtliche Vergleichsangebot nicht eingegangen sei. Neben der erneuten Zahlungsaufforderung (dieses Mal rund 147€) wird von A. eine Unterlassungserklärung eingefordert (ihr Mandant wäre an der Nutzung der Parkfläche gehindert gewesen, und das soll ja (obwohl es ja sowieso nicht der Fall war) nicht noch einmal vorkommen) - dass sie nicht der Fahrer war, sei irrelevant, heißt es weiterhin. Es wird mit einer gerichtlichen Geltendmachung "gedroht".

A. überweist daraufhin den vollen Betrag, außerdem wird die Erklärung eingereicht.

Erste Frage: Waren diese Ansprüche (in der Form) an A. gerechtfertigt oder war es ein Fehler das Geld damals zu überweisen?

Vor wenigen Tagen erreicht A. nun ein weiteres Schreiben, dieses Mal vom Inkassodienst.nrw. Der Inhalt: zu zahlender Betrag von rund 83€, sich zusammensetzend aus Hauptforderung Dienstleistungsvertrag (?) aus Rechnung vom 16.5 (Datum des Schreibens von Anwalt Lectio), Mahnauslagen, Inkassovergütung, weitere Auslagen.

Kann sich jemand erklären, wie diese Forderung nun entsteht? Die entbehrt doch jeglicher Grundlage, oder?

Vielen Dank!



-- Editiert von ip374968-12 am 22.12.2019 15:04

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11 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
The Mentalist
Status:
Praktikant
(970 Beiträge, 296x hilfreich)

Würd ich ignorieren. Man hat ja alles bezahlt.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
A ist sich ob der Unverhältnismäßigkeit sowie der Tatsache, dass sie nur Halter aber nicht Fahrer war,

Man hätte auch einfach den Fahrer benennen können...



Zitat (von ip374968-12):
(dieses Mal rund 147€

Und die waren wie genau aufgeteilt?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Erste Frage: Waren diese Ansprüche (in der Form) an A. gerechtfertigt

Im Prinzip Ja. Unterlassungserklärung plus Anwaltskosten für die Unterlassungserklärung sind OK. Haftbar ist dafür der Halter (auch wenn er nicht der Fahrer ist). Ob die Höhe der Kosten korrekt berechnet wurde, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.

Zitat:
Kann sich jemand erklären, wie diese Forderung nun entsteht?

Ohne sich die Unterlagen anzusehen, kann man nichts sinvolles dazu sagen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von ip374968-12):
A ist sich ob der Unverhältnismäßigkeit sowie der Tatsache, dass sie nur Halter aber nicht Fahrer war,

Man hätte auch einfach den Fahrer benennen können...



Zitat (von ip374968-12):
(dieses Mal rund 147€



Und die waren wie genau aufgeteilt?
Zitat (von drkabo):
Zitat:
Erste Frage: Waren diese Ansprüche (in der Form) an A. gerechtfertigt

Im Prinzip Ja. Unterlassungserklärung plus Anwaltskosten für die Unterlassungserklärung sind OK. Haftbar ist dafür der Halter (auch wenn er nicht der Fahrer ist). Ob die Höhe der Kosten korrekt berechnet wurde, kann man aus der Ferne nicht beurteilen.

Zitat:
Kann sich jemand erklären, wie diese Forderung nun entsteht?

Ohne sich die Unterlagen anzusehen, kann man nichts sinvolles dazu sagen.

Danke euch erstmal für die Hilfe!
Ich habe die 3 Forderungen ins Drive hochgeladen. Vielleicht könnt ihr da mal einen Blick drauf werfen.

Anrufe bei der Inkasso-Stelle (Brief am Schluss) laufen natürlich ins Leere.

1. Schreiben:
https://drive.google.com/file/d/1-ptDc6k70TueV3_GlHmffA2_gLiTO9_5/view?usp=sharing

2. Schreiben, das beglichen wurde:
https://drive.google.com/file/d/101NtpicUbKS_mpF6SG_J9em_75uAWgRG/view?usp=sharing

3. Schreiben (die aktuelle Forderung)
https://drive.google.com/file/d/1-ypuBxsiiFBxn18TrMVYI7O2TCK-LIFd/view?usp=sharing

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Schwierig.
Denn das Inkassobüro will anscheined Kapital daraus schlagen, dass Sie zwar die Unterlassungserklärung abgegeben haben und die Anwaltskosten zur Unterlassungserklärung bezahlt haben, aber nicht die Halterermittlungskosten aus dem ersten Brief.

Allerdings hat der BGH die Erstattung von Halterermittlungskosten nicht(!) zugesprochen, wenn die Zielrichtung des Parkplatzeigentümers die Untrlassungserklärung war.
https://jura-online.de/blog/2016/02/23/bgh-unterlassungsanspruch-gegen-fahrzeughalter-bei-vertragswidrigem-parken-des-unbekannten-fahrers-auf-allgemein-zugaenglichen-parkflaechen/

Zwei Sachen machen es aber kompliziert: Der Parkplatzbetreiber hat erst Schadensersatz ("Privat-Knöllchen") gefordert und ist dann auf die Unterlassung umgeschwenkt. In Zusammenhang mit Privat-Knöllchen sind Halterermittlungskosten wohl erstattungspflichtig. Und möglicherweise haben Sie mit der Unterlassungserklärung auch die Erstattungspflicht der Halterermittlungskosten anerkannt - da kommt es halt darauf an, was genau in der Unterlassungserklärung drin stand, die Sie abgegeben haben.

Trotzdem ist es ein dreister Versuch des Inkassobüros.

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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10687 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Trotzdem ist es ein dreister Versuch des Inkassobüros.


Zumal die Halterermittlungskosten im ersten Schreiben mit 5,10€ angegeben werden und aktuell mit 10,80€.

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ip374968-12
Status:
Frischling
(16 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Schwierig.
Denn das Inkassobüro will anscheined Kapital daraus schlagen, dass Sie zwar die Unterlassungserklärung abgegeben haben und die Anwaltskosten zur Unterlassungserklärung bezahlt haben, aber nicht die Halterermittlungskosten aus dem ersten Brief.

Allerdings hat der BGH die Erstattung von Halterermittlungskosten nicht(!) zugesprochen, wenn die Zielrichtung des Parkplatzeigentümers die Untrlassungserklärung war.
https://jura-online.de/blog/2016/02/23/bgh-unterlassungsanspruch-gegen-fahrzeughalter-bei-vertragswidrigem-parken-des-unbekannten-fahrers-auf-allgemein-zugaenglichen-parkflaechen/

Zwei Sachen machen es aber kompliziert: Der Parkplatzbetreiber hat erst Schadensersatz ("Privat-Knöllchen") gefordert und ist dann auf die Unterlassung umgeschwenkt. In Zusammenhang mit Privat-Knöllchen sind Halterermittlungskosten wohl erstattungspflichtig. Und möglicherweise haben Sie mit der Unterlassungserklärung auch die Erstattungspflicht der Halterermittlungskosten anerkannt - da kommt es halt darauf an, was genau in der Unterlassungserklärung drin stand, die Sie abgegeben haben.

Trotzdem ist es ein dreister Versuch des Inkassobüros.


Sind für dich die Halterermittlungskosten die einzige Position, die sich nicht in der Forderung des Anwalts (die beglichen wurde) befindet/übertragen wurde und somit noch offen ist? Je mehr ich beide Rechnungen vergleiche, umso mehr habe ich das Gefühl, dass die Beiträge aus dem ersten Schreiben nichts mit denen aus dem zweiten zu tun haben.

Aber das ist auch irrelevant, da in der Unterlassungserklärung (s. Link) bei Punkt 3 ausgeführt wird, dass mit der Zahlung der 147,56€ "alle Ansprüche des Gläubigers, die Gegenstand de Abmahnung vom 03.06.2019 waren, erfüllt" sind.

Erklärung:
https://drive.google.com/file/d/1e6tsGvxUNCz83NvNxSRYE6b_ZLJbOFbN/view?usp=sharing

Das ist doch dann eindeutig. Und die weitere Rechnung vom Inkassodienst.nrw (ist alles dieses EuroCollect) ist hinfällig und kann ignoriert werden, oder? Teilen wir das dem Laden noch mit? (Oder ist da ein Hintertürchen eingebaut und man muss zwischen diesen Kosten und denen, die ParkCollect "für sich" erhoben hat, unterscheiden?)

Wie kommst du darauf, dass der Parkplatzbetreiber umgeschwenkt ist? Hat sie nicht von Anfang an das Inkasso-Büro eingeschaltet, was wiederum nicht rechtens ist, da das erst bei einer normalen Forderung (und Weigerung diese zu begleichen) passieren darf?

An das bezahlte Geld kommt man auf jeden Fall nicht mehr, oder?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120024 Beiträge, 39819x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
An das bezahlte Geld kommt man auf jeden Fall nicht mehr, oder?

Die Erfolgsaussichten sind dünner als manches Pariser Modell ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10687 Beiträge, 4205x hilfreich)

Zitat (von ip374968-12):
Das ist doch dann eindeutig.


Ja ist es und wäre das Schreiben zu Beginn des Threads gepostet worden, wären die Antworten auch anders ausgefallen. ;)

Zitat (von ip374968-12):
Teilen wir das dem Laden noch mit?


Ich würde es tun, minimiert das Risiko, dass zur besten Urlaubszeit ein Mahnbescheid im Briefkasten landet.
Man kann (sollte) bei der Mitteilung auch ruhig deutliche Worte nutzten und eine umgehende "Erledigtmeldung" fordern, da man ansonsten die Forderung auch gerne mittels negativer Feststellungsklage bestreiten würde.

-- Editiert von spatenklopper am 24.12.2019 08:25

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16509 Beiträge, 9299x hilfreich)

Zitat:
Wie kommst du darauf, dass der Parkplatzbetreiber umgeschwenkt ist?

Wenn ich es richtig sehe, wird im ersten Schreiben "Schadensersatz + Halteranfrage (ohne Unterlassung)" gefordert, im zweiten Schreiben "Unterlassung (ohne Schadensersatz + Halteranfrage)".

Zitat:
An das bezahlte Geld kommt man auf jeden Fall nicht mehr, oder

Nein - zumal man das wohl zu recht zahlen musste.

Zitat:
Man kann (sollte) bei der Mitteilung auch ruhig deutliche Worte nutzten und eine umgehende "Erledigtmeldung" fordern, da man ansonsten die Forderung auch gerne mittels negativer Feststellungsklage bestreiten würde.

Dafür sollte man aber ganz sicher sein, dass sich erstes und zweites Schreiben auf den gleichen Falschpark-Vorgang beziehen. Wenn man 2x falsch geparkt hat und am Ende herauskommt, dass erstes und zweites Schreiben zu unterschiedlichen Faslchpark-Vorgängen gehören, steht man dumm da.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#11
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3589 Beiträge, 971x hilfreich)

Welcher Schaden in Höhe von 40€ soll denn eingetreten sein?

Grundsätzlich darf man natürlich nich tauf fremdem Privatgrund parken. Macht man es doch, dann kann das schon mal Ärger geben und auch Geld kosten. Aber das hier riecht irgendwie nach Abzocke.

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