Parken auf Straße vor eigener Einfahrt ??

18. Oktober 2008 Thema abonnieren
 Von 
scrat25
Status:
Beginner
(98 Beiträge, 33x hilfreich)
Parken auf Straße vor eigener Einfahrt ??

In unserer 30iger Straße ist die Auffahrt zur hauseigenen Garage durch einen abgesenkten Bordstein gekennzeichnet. Darf ich selbst auf der Straße vor unserer Einfahrt Parken, oder ist dort grundsätzlich Parkverbot ? Auch für mein Fahrzeug ?

Besten Dank

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5924 Beiträge, 1374x hilfreich)

Wenn dort kein Gehweg blockiert wird, kein Parkverbot o.ä. besteht oder andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, dürfen Sie dort parken.

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13745 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

nein, dort darf niemand (also auch nicht der Eigentümer der Einfahrt) parken, siehe §12 Abs. 3 StVO :

Das Parken ist unzulässig
...
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
...
9. vor Bordsteinabsenkungen.

MfG Stefan


-- Editiert von reckoner am 18.10.2008 20:52

9x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12311.10.2014 11:33:25
Status:
Junior-Partner
(5997 Beiträge, 1941x hilfreich)

Sehe das wie Reckoner und somit anders als Jotrocken. Vor einem abgesenkten Bordstein ist das Parken grundsätzlich verboten. Das gilt auch dann wenn es sich um die eigene Grundstückseinfahrt handelt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Kloke
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 14x hilfreich)

Das ist ein strittiges Thema. Siehe hierzu auch:

http://verkehrslexikon.de/Texte/ParkVerstoss11.htm

5x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
guest123-2129
Status:
Schüler
(299 Beiträge, 54x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.01.2009 14:56:07
Status:
Lehrling
(1124 Beiträge, 330x hilfreich)

Hentschel: 11. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. 3. 1992 NJW 1992 Heft 33 2062

11. Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 19. 3. 1992
Richter am AG Peter Hentschel, Köln



Weitere Änderungen betreffen das Halten und Parken. Als neues Parkverbot wurde in § 12 III die Nummer 9 eingefügt, wonach das Parken nunmehr auch vor Bordsteinabsenkungen verboten ist. Das neue Parkverbot trägt dem Umstand Rechnung, daß Städte und Kommunen vermehrt sogenannte Rollstuhlabsenkungen an Bordsteinkanten einrichten, um Rollstuhlfahrern die Auf- und Abfahrt zu erleichtern3. Der Begriff der Bordsteinabsenkung ist nicht näher definiert. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift, aber auch aus dem Wort „Absenkung“ folgt, daß das Parkverbot nicht etwa überall dort besteht, wo - wie häufig anzutreffen - der Bordstein insgesamt auf längere Strecke flach ist. Der Begriff der Absenkung ist vielmehr so zu verstehen, daß sich der abgesenkte Bereich deutlich von dem übrigen, höher gelegenen Bordsteinniveau abheben muß. Die neue Regelung hat auch Konsequenzen für das Parken vor Grundstücksein- oder -ausfahrten. Dort ist das Parken zwar gem. § 12 III Nr. 3 StVO verboten, ohne daß es auf eine Absenkung des Bordsteins ankäme4. Jedoch dient diese Bestimmung ausschließlich dem Schutz des Berechtigten5. Der Berechtigte selbst darf also vor seiner eigenen Einfahrt parken und anderen das Parken dort gestatten. Die Neuregelung führt zu der Konsequenz, daß der Berechtigte, wenn der Bordstein vor seiner Einfahrt abgesenkt ist, in Zukunft dort nicht mehr parken darf, auch wenn die Absenkung ersichtlich nicht als Erleichterung für Rollstuhlfahrer geschaffen wurde, selbst dort, wo aufgrund der Örtlichkeit mit Rollstuhlfahrern auch nicht zu rechnen ist. In solchen Fällen wird von der Möglichkeit des § 47 OWiG Gebrauch zu machen sein, die Ausdruck des das Ordnungswidrigkeitenrecht beherrschenden Opportunitätsgrundsatzes ist.

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