Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt

5. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken im Bereich einer Grundstücksein- bzw. ausfahrt

Hallo an alle,
Ich habe heute einen Strafzettel bekommen, weil ich in einer Ein- bzw. Ausfahrt geparkt habe. Das Problem ist für mich das ich seit Jahren dort parke und auch andere und noch nie ist dort etwas passiert.

Nun aber zu dieser einfahrt/Ausfahrt, diese ist durch ein Tor verschlossen welches offensichtlich nicht bewegt werden kann, da es mit Kette und Schloss befestigt ist und an der anderen Seite nochmals durch ein Seil fest gemacht wurde. Auf der anderen Seite wo sich ein Grundstück befindet stehen schilder für Parkplätze wodurch von dieser Seite die einfahrt/Ausfahrt auch nicht benutzt werden kann.

Nun ist meine Frage kann ich mit diesem Wissen einen Einspruch gegen den Strafzettel machen oder nicht? [center][/center]









-- Editiert von go510189-8 am 05.03.2019 17:04

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64 Antworten
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#2
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

5 Meter daneben ist eine einfahrt die genutzt wird, gibt es also keine Möglichkeit das zu argumentieren?

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#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go510189-8):
das ich seit Jahren dort parke und auch andere und noch nie ist dort etwas passiert.

Diese Argument bereiten mir immer Schmerzen ... das ist einfach nur :bang:



Zitat (von go510189-8):
Nun ist meine Frage kann ich mit diesem Wissen einen Einspruch gegen den Strafzettel machen oder nicht?

Einen Einspruch gegen Strafzettel kann man sogar gänzlich ohne jedes Wissen machen.
Relevanter ist welche Argumente man hat.

Der § 12 StVO ist da eindeutig.
Also ist das Problem, ist das eine Einfahrt oder nicht. Das Tor ist funktionsfähig, kann jederzeit geöffnet werden, die Einfahrt also genutzt werden. Wäre was anderes, wenn es zugeschweißt wäre.
Ob sich ein ein Gericht durch die Gesamtsituation vor Ort dazu hinreßen liese, die eine Einfahrt nicht als solche zu sehen - ungewiss. Aber eher unwahrscheinlich.



Der Einspruch verursacht ein Kostenrisiko von ca. 70 EUR wenns vor Gericht geht.
Meist lassen die Gericht erkennen, ob man den Einspruch besser zurückzieht oder nicht, also in der Verhandlung gut zuhören.

Mit ganz viel Pech sieht das Gericht auch ein Gutachten als notwendig an, dann kann man mit 500-2000 RUR zusätzlichem Kostenrisiko rechnen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#4
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, danke dafür schon al.

Ich muss sagen für mich ist dieses Tor nicht mehr in der Verfassung geöffnet zu werden so wie es aussieht, da selbst der Steinpfeiler gestützt werden muss und das Tor komplett schief hängt.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go510189-8):
Ich muss sagen für mich ist dieses Tor nicht mehr in der Verfassung geöffnet zu werden so wie es aussieht, da selbst der Steinpfeiler gestützt werden muss und das Tor komplett schief hängt.

Es reicht, wenn es einmal geöffnet werden kann. Ob nun durch schwingen an den Scharnieren oder durch umfallen ist egal.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von go510189-8):
Ich habe heute einen Strafzettel bekommen, weil ich in einer Ein- bzw. Ausfahrt geparkt habe.


Ist das so, der Bereich ist also eine Ein-/Ausfahrt, d.h. zur Straße hin abgesenkter Bordstein? Kann ich auf dem Bild nicht erkennen.

Zitat (von go510189-8):
Nun aber zu dieser einfahrt/Ausfahrt, diese ist durch ein Tor verschlossen welches offensichtlich nicht bewegt werden kann, da es mit Kette und Schloss befestigt ist und an der anderen Seite nochmals durch ein Seil fest gemacht wurde.


Was ist die Botschaft, die sich hinter dieser Beschreibung verbirgt.
Mein Garagentor ist zum Beispiel auch mit einem Schloss gesichert (verschlossen), lässt sich aber mit einem Schlüssel öffnen.

Zitat (von go510189-8):
Nun ist meine Frage kann ich mit diesem Wissen einen Einspruch gegen den Strafzettel machen oder nicht?
Kannst Du durchaus. Aber rein formal scheinst Du nicht im Recht zu sein.

Berry

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ein abgesenkter Bordstein ist dort, war sicherlich vor Jahren mal eine Zufahrt.

Wie gesagt dieses Tor ist eher eine Gefährdung für alle so wie der Zustand ist.

Also gut dann wird das wohl nichts. Ärgerlich trotzdem, da viele andere dort auch parken und nichts abbekommen.

Trotzdem danke an euch

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#8
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Rein formal ist der Strafzettel berechtigt.

Dennoch ist das eine Situation, in der man das Unverständnis des Autofahrers über den Strafzettel nachvollziehen kann. Bei so einer Sachlage kann sich durchaus ein Anruf in der Bußgeldstelle lohnen. Die Chancen, dass der Strafzettel aus Kulanz zurückgenommen wird halte ich durchaus für gut.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von go510189-8):
Ja ein abgesenkter Bordstein ist dort,

Denn ist es eh egal, ob da eine Einfahrt ist, parken vor einer Bordsteinabsenkung ist eh nicht erlaubt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#10
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)



So sieht das aus an der Stelle. 5meter weiter rechts ist die andere einfahrt

-- Editiert von go510189-8 am 05.03.2019 22:24

-- Editiert von go510189-8 am 05.03.2019 22:25

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3093x hilfreich)

Halte ich auch für eindeutig. Und wenn einem das Tor Sorgen macht, dann würde ich gleich dreimal nicht so eng davor parken ;) . Aber die Einfahrt ist unübersehbar.

Signatur:

"Valar Morghulis"

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#13
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Wenn die Einfahrt nicht als solche verwendet werden kann, dann entfällt auch der Schutzzweck des §§ 12 StVO . So sieht es z.B. auch das Kammergericht Berlin.


Zitat (von Harry van Sell):
Mit ganz viel Pech sieht das Gericht auch ein Gutachten als notwendig an, dann kann man mit 500-2000 RUR zusätzlichem Kostenrisiko rechnen.
Wie kommt man denn auf so eine absurde Idee?

-- Editiert von Demonio am 06.03.2019 09:50

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#14
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
Wie kommt man denn auf so eine absurde Idee?


Es ist keine absurde Idee, lediglich eine realitätsferne. Weiß ein Richter nicht mehr weiter, sind Gutachter eben ein bewährtes Mittel sich eine weitere neutrale Meinung einzuholen.
Wobei das Kostenrisiko hier nahezu bei 0% liegt. Der TE könnte seinen Einspruch jederzeit zurückziehen, sobald das Wort "Gutachter" fällt. Dann fallen auch keine weiteren Kosten an.

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#15
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von Guruhu):
Es ist keine absurde Idee, lediglich eine realitätsferne. Weiß ein Richter nicht mehr weiter, sind Gutachter eben ein bewährtes Mittel sich eine weitere neutrale Meinung einzuholen.
Doch es ist absurd zu glauben, dass sich ein Richter keinen Eindruck anhand der gelieferten Fotos oder notfalls im Zuge eines Ortstermins eine eigene Meinung bilden könnte.

Was soll das überhaupt für ein Gutachter sein? Anders gefragt, was für eine Berufsausbildung braucht man, um fgrsstellen zu können, ob eine Einfahrt nutzbar ist?

Auch mal meinem Link auf die Entscheidung des KG Berlin angeschaut? da geht es um für jedermann ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrten, und genau darum geht es auch bei der Frage des TE. Und daher ist der Einwand mit dem Gutachter und die Rechtfertigung dieses Einwands einfach nur absurd und weltfremd.

Zitat (von Guruhu):
Wobei das Kostenrisiko hier nahezu bei 0% liegt. Der TE könnte seinen Einspruch jederzeit zurückziehen, sobald das Wort "Gutachter" fällt.
Und auch das ist falsch. Wenn ein Richter der Meinung ist, dass er (z.B. ein anthropologisches Gutachten zur Identifizierung von Personen, oder ein graphologisches oder ein technisches oder sonstiges) Gutachten benötigt, dann kann (und tut das häufig auch) er das Gutachten bereits vor der Verhandlung in Auftrag geben, damit es zur Verhandlung zur Verfügung steht. Sonst müsste die Verhandlung gleich wieder vertagt und die Zeugen und sonstigen Verfahrensbeteiligten erneut geladen werden.

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
quiddje
Status:
Master
(4244 Beiträge, 2421x hilfreich)

Ich denke mal, schon der abgesenkte Bordstein genügt völlig um das Knöllchen zu rechtfertigen.

Wenn ich mir übrigens die Bilder der dort parkenden Autos so ansehen, dann scheinen die Hinterteile durchaus etwas in den Gehweg zu ragen. Das ist eine Behinderung auf dem Fußweg, die auch nicht geduldet werden sollte.

Mein Fazit: Korrekt so.


Allerdings hat der entsprechende Knöllchenverteiler vermutlich einfach den Zustand des Tores nicht erkannt. Muss er ja auch nicht.

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#17
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von quiddje):
Ich denke mal, schon der abgesenkte Bordstein genügt völlig um das Knöllchen zu rechtfertigen.
Sehe ich anders.

Zitat (von quiddje):
Hinterteile durchaus etwas in den Gehweg zu ragen. Das ist eine Behinderung auf dem Fußweg, die auch nicht geduldet werden sollte.
Wäre dann aber ein anderer Tatvorwurf. Ich bin grundsätzlich ein Gegner des weitverbreiteten Gehwegparkens. In diesem Falle fände ich das aber etwas kleinkariert.

Keine Ahnung ob der TE hier noch mitliest. Falls ja, sollte er vielleicht mal den Tipp von hh beherzigen und einfach bei der Behörde anrufen.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Ja ich verfolge das ganze hier natürlich,da ich mit mir noch Kämpfe was ich machen soll. Hatte nur zeitlich keine Chance etwas zu schreiben bis jetzt.

Der Anruf ja, nur was soll ich da nachfragen bei denen? Ob ein Einspruch sich lohnt weil die einfahrt als einfahrt nicht mehr genutzt wird da Tor und so defekt, aber ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist.
Da telefonisch anscheinend eh erst ab morgen nachgefragt werden kann zu meinem Fall, verschiebe ich das auf morgen.
Werde aber trotzdem einen Einspruch machen und schauen wie die erste Antwort ausfällt.



-- Editiert von go510189-8 am 06.03.2019 15:58

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

was ich für möglich halte: Die Einfahrt zählt als Fluchtweg oder Feuerwehrzufahrt (davon kann es auch mehrere geben). Und dann darf selbst der Eigentümer nicht vor dem Tor parken.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Fluchtweg oder Feuerwehrzufahrt denke ich nicht da das Tor nicht bewegt werden kann ohne weiteres.

Auf der Grundstücksseite befinden sich Parkplätze, das Tor ist verschlossen, mit einem extra Schloss plus Kette gesichert und dazu noch mit einem Seil am Pfeiler festgemacht.

Aber wie schon gesagt wurde laut StVO sieht es schlecht aus, aber ich werde anrufen und nachfragen plus eventuell Einspruch schreiben.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Aber wie schon gesagt wurde laut StVO sieht es schlecht aus, aber ich werde anrufen und nachfragen plus eventuell Einspruch schreiben.


Du solltest Dich auf das von Demonio in Antwort#13 zitierte Urteil des KG Berlin berufen. Damit sehe ich gute Chancen.

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Aber wie schon gesagt wurde laut StVO sieht es schlecht aus,
Warum?
Beispielsweise darf man vor seinem eigenen Grundstück parken. Wenn also der Eigentümer/Besitzer nicht dagegen hat dann ist es auch nicht verboten (Ausnahmen hatte ich genannt, aber auch das beträfe dann mangels Schilder eher den Besitzer).

Oder handelt es sich vielleicht um ein öffentliches Gebäude?

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Kein öffentliches Gebäude, nur ein paar Firmen befinden sich dort.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120295 Beiträge, 39867x hilfreich)

Zitat (von Demonio):
da geht es um für jedermann ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrten, und genau darum geht es auch bei der Frage des TE.

Das Tor ist verschlossen. Damit hat man aber noch keine "ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrt". Das von der anderen Seite aus Autos dort stehen macht daraus auch keine "ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrt"



Zitat (von Henrik312):
Fluchtweg oder Feuerwehrzufahrt denke ich nicht da das Tor nicht bewegt werden kann ohne weiteres.

Warum nicht? Schlüssel fürs Schloss haben viele Feuerwehren von Toren. Falls nicht, der Trennjäger hilft zuverlässig ...



Ansonsten einfach mal mit den Fotos beim Amt vorsprechen und das Argument "ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrt" anbringen. Dann mal berichten, wie es weitergeht.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Kein öffentliches Gebäude, nur ein paar Firmen befinden sich dort.
Und was sagen diese Firmen? Braucht davon eine das Tor und hat sich an das Ordnungsamt gewandt?

Zitat:
Das von der anderen Seite aus Autos dort stehen macht daraus auch keine "ohne weiteres erkennbar unbenutzbare Einfahrt"
Richtig. Im Gegenteil deuten die parkenden Autos doch sogar darauf hin, dass sie auch mal raus wollen.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Henrik312
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Firmen und Autos haben ja eine Ausfahrt und diese ist 5 Meter neben dieser Stelle.

https://www2.pic-upload.de/img/36376098/IMG_20190305_141950.jpg

Der vordere Platz ist die Fläche wo ich geparkt habe, die Fläche dahinter ist die einfahrt die genutzt wird von den Firmen und/oder den Personen die dort rein raus wollen.
Die parkenden Autos auf der Grundstücksflache haben extra schilder im Boden so das selbst wenn das Tor offen wäre erstmal die schilder noch weggemacht werden müssen. Also für mich und alle anderen ist es eindeutig das diese einfährt nicht benutzt wird und auch nicht genutzt werden kann.

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

OK, das mit den Schildern ist ein gutes Argument, dann sehe ich das Tor wie eine Mauer.
Die Frage wäre dann, ob man vor einer Mauer parken dürfte, oder besser warum nicht (weil parken darf man erst einmal überall, wenn dann muss es verboten sein).

Stefan

0x Hilfreiche Antwort


#29
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16840x hilfreich)

Zitat:
Ist doch völlig egal. Tor/Einfahrt ist ein Tor/Einfahrt und darf nicht zugeparkt werden.


Das ist nicht egal, wie das Urteil des KG Berlin zeigt, das in Antwort#13 zitiert wurde.

0x Hilfreiche Antwort

#30
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13743 Beiträge, 4362x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist doch völlig egal. Tor/Einfahrt ist ein Tor/Einfahrt und darf nicht zugeparkt werden.
Was schlägst du denn jetzt hier auf und fängst wieder von vorne an?

Ich hatte doch schon geschrieben, dass der Besitzer in der Regel sehr wohl vor seiner Einfahrt parken darf, und er darf das natürlich auch anderen erlauben bzw. tolerieren. Wenn er nun Schilder aufstellt welche die normale Nutzung des Tores unmöglich machen, dann hat er womöglich indirekt das Parken erlaubt. Nimm' mal ein zugemauertes Tor als Alternative.

Wenn überhaupt dann hat der Besitzer einen Anspruch (etwa weil er das Tor just an dem Tag reparieren wollte), bisher lese ich aber nichts darüber, dass das der Grund gewesen wäre.

Eine Frage ist noch offen: Wem gehört das Grundstück? Wenn es nämlich Privateigentum ist dann hat eine Behörde da absolut nichts verloren, und aus eigenem Antrieb schon gar nicht.

Stefan

0x Hilfreiche Antwort

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