Parken in breiter Feuerwehrzufahrt

30. Juni 2020 Thema abonnieren
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)
Parken in breiter Feuerwehrzufahrt

In diesem Beispiel geht es um eine Feuerwehrdurchfahrt, welche an der engsten Stelle 6 Meter breit ist.
Die Einfahrt liegt im Kurvenbereich und dieser Kurvenbereich ist klar mit Schilderb auf ca. 15 Meter als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet. Anschließend folgt ein Weg 100 Meter lang mit einer Breite von mind 6 Meter Breite. Wobei die Rechte Seite mit 3 Halteverbotsschildern und dem Zusatz Feuerwehrzufahrt versehen ist. Auf der linke Seite befinden sich keinerlei Schilder und dort waren bislang Autos geparkt.
Nun wurden Knöllchen in Höhe von 55 € ausgestellt mit dem Vermerk: Parken VOR Feuerwehrzufahrt. Amtlich gesiegelt. Auf Nachfrage teilte der Polizist mit, es habe kürzlich eine Begehung mit dem Feuerwehrkommandanten stattgefunden, welcher die gesamte Breite des Weges (über 6 Meter) als Feuerwehrzufahrt beansprucht und man habe nur aus Kulanz auf das Abschleppen verzichtet. Und auch das Parken VOR einer Feuerwehrzufahrt sei verboten. Ob die Zufahrt noch zur öffentlichen Verkehrsfläche fällt oder bereits Privatgrundstück ist, weiß ich nicht, dürfte aber auch unerheblich sein.
Durch das Fahrzeug war weder der ausgeschilderte Kurvenbereich noch der Einschwenkbereich blockiert und es waren deutlich mehr als die gesetzliche Breite von 3 Metern als Einfahrt für die Feuerwehr vorhanden.
Macht ein Einspruch hier Sinn?

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26 Antworten
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#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120172 Beiträge, 39841x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Und auch das Parken VOR einer Feuerwehrzufahrt sei verboten.

Korrekt, so steht es in der STVO.



Zitat (von coy24):
Macht ein Einspruch hier Sinn?

Bei Parken vor einer Feuerwehrzufahrt? Nein.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Meiner Meinung nach wurde weder VOR noch IN der Feuerwehrzufahrt geparkt, sonder in der Grundstückszufahrt und zwar auf der Seite auf der kein Halteverbot besteht.

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#3
 Von 
nyr
Status:
Schüler
(465 Beiträge, 79x hilfreich)

Zitat (von coy24):
es waren deutlich mehr als die gesetzliche Breite von 3 Metern als Einfahrt für die Feuerwehr vorhanden.

Die Feuerwehreinfahrt muss nicht 3 m breit sein sondern so breit wie den Gegebenheiten geschuldet. Das kann auch Platz für zwei Feuerwehrautos nebeneinander bedeuten oder zusätzlichen Platz um die Sachen im Feuerwehrauto zu verwenden. Das Feuerwehrauto wird ja nicht dort geparkt und gut ist.

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#4
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo nyr. Wenn dem so wäre dann hätten auch auf der anderen Seite Parkverbotsschilder stehen müssen.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Ich glaube, dass ein Skizze oder ein Link zu Google-Maps (mit genau der Stelle) hilfreich wäre.
Möglicherweise kommen dann konkretere Antworten.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Es handelt sich um die unteren 4 Autos, welche vor dem Tor stehen, dort lange Zeit parkten, aber nun sollen diese Fahrzeuge verbotswidrig abgestellt sein. in einer Feuerwehrzufahrt, obwohl nur eine Seiten mit Halteverbotsschildern nebst Hinweis Feuerzufahrt gekennzeichnet ist.

https://www.google.de/maps/place/El-Thouni-Weg+%26+Stra%C3%9Fbergerstra%C3%9Fe,+80809+M%C3%BCnchen/@48.1850555,11.5465749,126m/data=!3m2!1e3!4b1!4m5!3m4!1s0x479e768c3696d403:0xfff970e45aad455!8m2!3d48.1850555!4d11.5471221

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Das Tor scheint Rettungszufahrt für die gesamten dorthinter befindlichen Sportanlagen zu sein.

Wenn ich das Luftbild von google-maps anschaue, habe ich Zweifel, ob die Restbreite des Weges noch ausreichend ist, wenn einseitig geparkt wird - zumal bei den Sportanlagen möglicherweise(!) eine breitere Rettungszufahrt als 3 m notwendig ist.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#8
 Von 
cirius32832
Status:
Schlichter
(7230 Beiträge, 1520x hilfreich)

ich sehe es wie drkabo

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#9
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Es ist eine Schule/Uni mit Sportplatz. Massenveranstaltungen habe ich dort noch nie gesehen. Die schmalste Stelle der Durchfahrt beträgt 6 Meter, somit verbleiben bei geparkten Autos noch weit mehr als 3 Meter und es hat lange Zeit niemanden gestört, wenn dort geparkt wird, obwohl die Polizei dort regelmäßig Streife fährt. Wenn beide Seiten frei gehalten werden müssen, ist dies nicht erkennbar, da nur eine Seite beschildert ist.

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#10
 Von 
fm89
Status:
Lehrling
(1988 Beiträge, 754x hilfreich)

Aus meiner Sicht ist der gesamte Weg als Feuerwehrzufahrt ausgewiesen. Dann darf dort auch auf der gesamten Länge generell nicht gehalten oder geparkt werden.

Zitat (von coy24):
Es ist eine Schule/Uni mit Sportplatz. Massenveranstaltungen habe ich dort noch nie gesehen.


Völlig irrelevant

Zitat (von coy24):
Die schmalste Stelle der Durchfahrt beträgt 6 Meter, somit verbleiben bei geparkten Autos noch weit mehr als 3 Meter


Das ist auch irrelevant. Wenn der Weg 50m breit wäre, würde dasselbe gelten.

Zitat (von coy24):
es hat lange Zeit niemanden gestört, wenn dort geparkt wird, obwohl die Polizei dort regelmäßig Streife fährt.


Auch irrelevant

Zitat (von coy24):
Wenn beide Seiten frei gehalten werden müssen, ist dies nicht erkennbar, da nur eine Seite beschildert ist.


Ist gar nicht nötig, da bereits als Feuerwehrzufahrt gekennzeichnet

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#11
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Meiner Meinung nach ist der Weg/kleine Seitenstraße bis zum Tor,, auf dem mein Fahrzeug parkt war bereits Privatgelände. Ist die Polizei dort überhaupt noch zuständig?

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#12
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Nach den Daten von "geoportal.bayern.de" gehört der Weg zum gleichen Grundstück wie die angrenzenden Sportanlagen. (Der Zaun und das Tor sind nicht die Grundstücksgrenze.) Der Eigentümer der Sportanlagen ist auch Eigentümer des Weges.

Bei den Sportanlagen handelt es sich um das ehemalige Olympia-Gelände, jetzt zur TU München gehörig. Man kann zwar die Eigntumsverhältnisse nicht online einsehen - aber mit ziemlicher Sicherheit gehört die gesamte Fläche einschließlich des Weges bis zum Tor dem Freistaat Bayern als Träger der TU.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#13
 Von 
Ölpreis sinkt
Status:
Schüler
(163 Beiträge, 62x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Meiner Meinung nach wurde weder VOR noch IN der Feuerwehrzufahrt geparkt, sonder in der Grundstückszufahrt und zwar auf der Seite auf der kein Halteverbot besteht.
Wenn du so vor Gericht agumentierst hast du aber sehr schlechte Karten, denn wie Harry sagte, ist es auch NICHT erlaubt VOR einen Feuerwehreinfahrt zu parken.

Signatur:

Das ist mein Rechtempfinden!!
Immer schön hilfreich drücken und abonnieren!!

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#14
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Die schmalste Stelle der Durchfahrt beträgt 6 Meter, somit verbleiben bei geparkten Autos noch weit mehr als 3 Meter

oder anders ausgedrückt...weit weniger als notwendig ist, damit sich zwei Großfahrzeuge problemlos im Begegnungsverkehr passieren könnten, oder im "Überholverkehr", wenn beispielsweise ein Fahrzeug aus dem hinteren Bereitstellungsraum nach vorne an den anderen vorbeigezogen werden soll.

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#15
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Hallo NAIBA F123
Ich würde Dir zustimmen, wenn die Beschilderung sagen würde "ganze Breite" oder auch "gegenüberliegende" Straßenseite freihalten." Dies ist aber nicht der Fall und die gesetzliche Mindestbreite beträgt 3 Meter und wenn nicht anders beschildert muss sich die Feuerwehr mit der gesetzlichen Breite begnügen. (Wenn auf der Landstraße kein Schild steht darf ich ja auch die gesetzlichen 100 km/h fahren.) Wenn im Wohngebiet eine Straßenseite als Anfahrt der Feuerwehr beschildert ist, damit dort ein Feuerwehrfahrzeug auf der Straße halten und seine Leiter ausfahren kann, dann käme auch niemand auf die Idee man darf auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht parken.

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#16
 Von 
coy24
Status:
Schüler
(174 Beiträge, 28x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Nach den Daten von "geoportal.bayern.de" gehört der Weg zum gleichen Grundstück wie die angrenzenden Sportanlagen. (Der Zaun und das Tor sind nicht die Grundstücksgrenze.) Der Eigentümer der Sportanlagen ist auch Eigentümer des Weges.

Bei den Sportanlagen handelt es sich um das ehemalige Olympia-Gelände, jetzt zur TU München gehörig. Man kann zwar die Eigntumsverhältnisse nicht online einsehen - aber mit ziemlicher Sicherheit gehört die gesamte Fläche einschließlich des Weges bis zum Tor dem Freistaat Bayern als Träger der TU.


[b][/b]Ist die Polizei auf dem Gelände der TU überhaupt für Parkverstöße zuständig oder gelten hier die Regeln wie auf anderem Privatgelände?

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#17
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16531 Beiträge, 9305x hilfreich)

Es kommt darauf an, ob es öffentliche Verkehrsfläche ist. Für öffentliche Verkehrsfläche ist die Polizei zuständig.
Wem die öffentliche Verkehrsfläche gehört, ist egal. (Auch Privateigentum kann öffentliche Verkehrsfläche sein. Ist zwar nicht so häufig, kommt aber vor.)
Zumindest vor dem Tor ist öffentliche Verkehrsfläche.

Oder um es klar zu sagen: An der Zuständigkeit der Polizei gibt es nicht den geringsten Zweifel. Das einzige, worüber man diskutieren kann, ist, ob das Parkverbot nur einseitig oder für den gesamten Weg gilt.

-- Editiert von drkabo am 02.07.2020 23:20

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#18
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Ich würde Dir zustimmen, wenn die Beschilderung sagen würde "ganze Breite" oder auch "gegenüberliegende" Straßenseite freihalten."
Nochmal, der Denknfehler ist hier, dass dies nicht vorgesehen ist, da der Gesetzgeber das schon im Rahmen der Parkregeln im Zusammenhang mit Feuerwehrzufahrten geregelt hat. Kurzum: Man darf vor Feuerwehrzufahrten nicht parken, also ist es überflüssig hier nochmal "auf die ganze Breite" hinzuweisen.
Nicht alles was hinkt, ist daher auch ein Vergleich.

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#19
 Von 
-Laie-
Status:
Weiser
(16984 Beiträge, 5892x hilfreich)

So ist es. Das Schild "Feuerwehrzufahrt" beinhaltet die Information "ganze Breite" bereits. Darauf muss nicht gesondert hingewiesen werden. Das Schild "Haltverbot" ist eine zusätzliche Information um einfach jedem noch einmal ins Gedächtnis zu rufen, dass in einer Feuerwehrzufahrt absolutes Haltverbot besteht.

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#20
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von coy24):

Nun wurden Knöllchen in Höhe von 55 € ausgestellt mit dem Vermerk: Parken VOR Feuerwehrzufahrt. Amtlich gesiegelt. Auf Nachfrage teilte der Polizist mit, es habe kürzlich eine Begehung mit dem Feuerwehrkommandanten stattgefunden, welcher die gesamte Breite des Weges (über 6 Meter) als Feuerwehrzufahrt beansprucht und man habe nur aus Kulanz auf das Abschleppen verzichtet. Und auch das Parken VOR einer Feuerwehrzufahrt sei verboten.

Ja. Logisch.
Zitat:

Ob die Zufahrt noch zur öffentlichen Verkehrsfläche fällt oder bereits Privatgrundstück ist, weiß ich nicht, dürfte aber auch unerheblich sein.

Ja.
Zitat:
Durch das Fahrzeug war weder der ausgeschilderte Kurvenbereich noch der Einschwenkbereich blockiert und es waren deutlich mehr als die gesetzliche Breite von 3 Metern als Einfahrt für die Feuerwehr vorhanden.
Macht ein Einspruch hier Sinn?

Nein. Es gibt keine "gesetzliche Breite" für eine Feuerwehreinfahrt, die nicht überschritten werden darf. Es gibt nur eine, die nicht unterschritten werden darf.

Wenn die Feuerwehrzufahrt 6 Meter breit ist, ist sie 6 Meter breit. Wenn sie 20 Meter breit ist, ist sie 20 Meter breit. Wie breit sie ist, ergibt sich aus der Beschilderung.

Weder die Feuerwehr noch die Ordnungsbehörde müssen mit einem Fahrzeughalter/führer darüber diskutieren, ob die Feuerwehr nicht vielleicht doch mit einem Meter weniger auskommen kann.

Man kann nur darüber diskutieren, was denn in einem konkreten Fall alles von dem Halteverbot erfasst ist, und das ergibt sich aus der Beschilderung und ggf. den baulichen Gegebenheiten.

Wenn z.B. an einer Einfahrt steht "Feuerfehrzufahrt", und diese Einfahrt ist 8,50m breit, dann ist die Feuerwehrzufahrt eben 8,50m breit.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#21
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Hallo nyr. Wenn dem so wäre dann hätten auch auf der anderen Seite Parkverbotsschilder stehen müssen.

Nicht unbedingt. Es ist auch das Parken gegenüber von Einfahrten verboten, wenn durch das Parken auf der gegenüberliegenden Seite die Einfahrt blockiert würde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#22
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Es ist eine Schule/Uni mit Sportplatz. Massenveranstaltungen habe ich dort noch nie gesehen. Die schmalste Stelle der Durchfahrt beträgt 6 Meter, somit verbleiben bei geparkten Autos noch weit mehr als 3 Meter und es hat lange Zeit niemanden gestört, wenn dort geparkt wird, obwohl die Polizei dort regelmäßig Streife fährt.

Das ist alles völlig unerheblich. Eine Feuerwehrzufahrt ist eine Feuerwehrzufahrt ist eine Feuerwehrzufahrt.

Zitat:
Wenn beide Seiten frei gehalten werden müssen, ist dies nicht erkennbar, da nur eine Seite beschildert ist.

Nochmal: es muss auch nicht auf beiden Seiten beschildert werden. Wenn die Straße nicht breit genug ist, darf auch gegenüber der Einfahrt nicht geparkt bzw. gehalten werden.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#23
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Hallo NAIBA F123
Ich würde Dir zustimmen, wenn die Beschilderung sagen würde "ganze Breite" oder auch "gegenüberliegende" Straßenseite freihalten." Dies ist aber nicht der Fall und die gesetzliche Mindestbreite beträgt 3 Meter und wenn nicht anders beschildert muss sich die Feuerwehr mit der gesetzlichen Breite begnügen.

Nein. Muss sie nicht.
Das Halteverbot gilt für die gesamte Einfahrt der Breite, und es gilt auf der gegenüberliegenden Seite der gesamten Breite der Einfahrt, wenn die Straße so schmal ist, daß ein Parken bzw. Halten auf der gegenüberliegenden Seite die Einfahrt behindern würde.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#24
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6267 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von coy24):
Ist die Polizei auf dem Gelände der TU überhaupt für Parkverstöße zuständig oder gelten hier die Regeln wie auf anderem Privatgelände?

Die StVO gilt auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen. Dazu zählen u.a. auch Privatgelände wie z.B. Supermarktparkplätze und auch Universitäts-Gelände. (Von der Frage mal ganz abgesehen, ob das TU-Gelände überhaupt "Privatgelände" ist, oder eher öffentlicher Verkehrsraum.)
Und wo die StVO gilt, sind Polizei und Ordnungsbehörde von Amts wegen für Verkehrsverstöße zuständig.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47623 Beiträge, 16832x hilfreich)

Zitat:
Die StVO gilt auf allen dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen. Dazu zählen u.a. auch Privatgelände wie z.B. Supermarktparkplätze und auch Universitäts-Gelände.


Mir ist kein Supermarktparkplatz bekannt, der öffentlich gewidmet ist. Dass das Universitätsgelände öffentlich gewidmet ist, würde ich ebenfalls bezweifeln.

Vielmehr haben derartige Flächen öffentlichen Charakter, was aber ausreicht, damit auf ihnen die StVO gilt.

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#26
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Zitat (von eh1960):
Nochmal: es muss auch nicht auf beiden Seiten beschildert werden. Wenn die Straße nicht breit genug ist, darf auch gegenüber der Einfahrt nicht geparkt bzw. gehalten werden.


Breit genug ist die Straße ja, so dass eigentlich beidseitig beschildert werden müsste, nur ist besagte Straße, dank Schranke, gar nicht von beiden Seiten befahrbar.

Zitat (von coy24):
Es ist eine Schule/Uni mit Sportplatz. Massenveranstaltungen habe ich dort noch nie gesehen.


Ich sehe da zumindest eine direkte Verbindung zum Olympiapark, welche durchaus "mindestens" von Rettungswagen genutzt werden könnte.

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