Parken vor eigener Einfahrt mit abgesenktem Bordstein erlaubt?

6. Februar 2020 Thema abonnieren
 Von 
fb538099-62
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Parken vor eigener Einfahrt mit abgesenktem Bordstein erlaubt?

Ein Nachbar parkt seinen Hänger seit Tagen, sein Auto gelegentlich (aus Bequemlichkeit) vor der eigenen Grundstückseinfahrt mit abgesenkter Bordsteinkante. Dadurch ist es nicht möglich, etwas versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu parken (das ist erlaubt), weil dadurch größeren Fahrzeugen die Durchfahrt nicht mehr möglich ist. Ist das zulässig?

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4 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
lesen-denken-handeln
Status:
Richter
(8510 Beiträge, 4059x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Ist das zulässig?
Nein er dürfte so nicht parken.

Nur ist es sinvoll im Bezug auf eine einigermassen normale Nachbarschaft ihn deswegen zu melden? Vorallem wenn sich genaugenommen am Resultat dann nichts ändern wird, denn wenn er so nicht mehr parken kann, stellt er den Hänger eben auf den von dir genannten legalen parkbereich.
Was hast du dann in der Situation bekommen, einen verärgerten nachbarn und für Dich zum parken hat sich absolut nichts geändert...

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#2
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10633 Beiträge, 4199x hilfreich)



Zitat (von fb538099-62):
Ist das zulässig?


Zitat:
Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt. Eine grundlegende und einheitliche Regelung steht noch aus. Manche Fachleute (beispielsweise Bouska) gehen davon aus, dass das Abstellen eines Fahrzeugs vor der eigenen Zufahrt, auch wenn sich dort eine Bordsteinabsenkung befindet, rechtmäßig ist.

Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.

Allerdings wird im Gegenzug darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden von einer Verfolgung absehen sollen, wenn auf Grund der örtlichen Umstände nicht mit Menschen im Rollstuhl zu rechnen ist oder für diese ausreichend weitere Möglichkeiten bestehen, um problemlos von der Fahrbahn auf den Gehweg bzw. andersherum zu wechseln.


Quelle: https://www.bussgeldkatalog.org/parken-vor-grundstueckseinfahrten/

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
NaibaF123
Status:
Student
(2124 Beiträge, 328x hilfreich)

Zitat (von spatenklopper):
Andere Quellen (beispielsweise Berr/Hauser/Schäpe) geben an, dass sich das Parkverbot vor einem abgesenkten Bordstein auch auf die eigene Grundstückszufahrt erstreckt. Dies wird dadurch begründet, dass Bordsteinabsenkungen auch dazu dienen, Rollstuhlfahrern oder Personen, die einen Kinderwagen schieben, das einfache Auf- und Abfahren vom Bürgersteig zu ermöglichen.


In diesem Kontext ist es auch nicht ganz unwichtig, ob auf der Gegenüberliegenden Seite überhaupt in adäquater Distanz eine Bordsteinabsenkung ist, welche eine Überquerung für obige Personengruppen ermöglicht.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119437 Beiträge, 39725x hilfreich)

Ich

Zitat (von fb538099-62):
Dadurch ist es nicht möglich, etwas versetzt auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu parken

Das ist wohl möglich, nur ist Dein Fahrzeug schlicht zu groß dafür?



Zitat (von spatenklopper):
Eine pauschale Antwort auf diese Frage lässt sich nicht geben. Die Sachlage ist bei gerichtlichen Urteilen strittig und wird unterschiedlich behandelt.

So ist es.

Und die Ordnungsbehörden neigen in der Regel dazu, solche Sachen nicht zu verfolgen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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