Parkverbot wegen Umzug - Abstand der Schilder

7. Januar 2011 Thema abonnieren
 Von 
Franky82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)
Parkverbot wegen Umzug - Abstand der Schilder

Hallo,

mein Auto wurde Ende des Jahers abgeschleppt, nun kam der Bußgeldbescheid vom Ordnungsamt Berlin und ich überlege Einspruch einzulegen.

Sachverhalt:
Ich hatte Rückwärts zwischen zwei Umzugsschildern geparkt und diese beim aussteigen nach vorn in der Nacht nicht sehen können, da meiner Meinung nach der Abstand zu groß war.


Beweisfoto:
Anbei ein Beweisfoto, es wurden alle 6-7 Autos abgeschleppt, das hatte mir auch die Frau vom Ordnungsamt bei Anwesentheit eines Zeugen bestätigt. Da zu meinem Parkzeitpunkt in der Nacht auch oft größere Sprinter in der Straße parken, hatte ich bei diesem Abstand der Schilder keine Chance diese zu sehen.



Frage:
Gibt es hierfür eine Regel, wie groß der Abstand von Schildern die für Umzüge aufgestellt werden maximal sein darf? Es sind ja keine Schilder die ständig stehen, und da ich in der Nähe wohne habe ich nicht damit gerechnet.

Lohnt sich daher in meinem Fall Einspruch und die Nutzung meiner Rechtschutzversicherung, oder gibt es keine Chance?



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-- Editiert am 07.01.2011 23:45

-- Editiert am 08.01.2011 00:10

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119561 Beiträge, 39741x hilfreich)

Die Chance die Schilder warzunehmen war ja gegenben. Das man sie aus Bequemlichkeit nicht nutzte, lässt den Verstoß nicht ungeschehen werden.

Es ist einem Fahrzeugführer durchaus zuzumuten ein paar Meter zu laufen um sich zu überzeugen das er ordnungsgemäß parkt.






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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !

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#2
 Von 
Franky82
Status:
Frischling
(17 Beiträge, 9x hilfreich)

Es geht hier um Schilder die hier normalerweise NICHT stehen. Natürlich schaue ich mich um wenn ich wo anders parke.

Aber man rechnet nicht damit, wenn man sonst immer in diesem Bereich parkt, das dann einmal im Jahr Schilder stehen. Das war einfach nicht so zu erwarten.

Bei anderen kurzfristigen Sperrungen habe ich oft gesehen das die Schilder in viel kürzeren Abständen standen.

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#3
 Von 
guest-12308.02.2017 02:25:13
Status:
Beginner
(95 Beiträge, 2x hilfreich)

Es ist nun aber die Pflicht eines Kraftfahrzeugführers das Fahrzeug ordungsgemäß abzustellen oder zu parken, wobei es in diesem Fall dem Fahrer eindeutig zuzumuten ist, die beiden Schilder wahrzunehmen, obwohl diese nicht dauerhaft dort stehen.

Klartext: Man muss schaun wo man seinen Karren abstellt und die Schilder waren da!

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119561 Beiträge, 39741x hilfreich)

quote:
Aber man rechnet nicht damit, wenn man sonst immer in diesem Bereich parkt, das dann einmal im Jahr Schilder stehen. Das war einfach nicht so zu erwarten.

Laut ständiger gängiger Rechtssprechung und der Straßenverkehrsordnung MUSS ein Autofahrer so etwas aber erwarten.
So solltest du auch die kleinen weißen Schilder unter den blauen mit dem weißen P immer kontrollieren. Da kann sich auch mal was ändern ...
3x pro Woche wird als absolut zumutbar angesehen.
Idealerweise macht man das jeden Tag bzw immer wenn man dort wieder parkt.



quote:
Bei anderen kurzfristigen Sperrungen habe ich oft gesehen das die Schilder in viel kürzeren Abständen standen.

Der Abstand richtet sich nach dem Platzbedarf.



War das Haltverbotszeichen denn spätestens 72 Stunden vor dem Inkrafttreten aufgestellt worden?
Das wäre das einzige woraus man noch etwas machen könnte...





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#5
 Von 
guest-12330.01.2012 11:21:12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119561 Beiträge, 39741x hilfreich)

quote:
Da ich die Rechtslage und die Folgen kenne,

Warum wurde die Kenntniserlangung an dieser Stelle beendet?



quote:
Wie soll man im Nachhinein etwas beweisen, was evtl. nicht war?

Denknotwendigerweise genauso, wie man beweist das etwas da war. Es existieren keine Unterschiede im Grundprinzip.



quote:
Wer trägt diese Beweis- und Darlegungspflicht

Wer vor Gericht für sich günstiges behauptet, ist darlegungpflichtig und beweisebelastet.
Wer sich also Geldforderungen bezüglich des Abschleppvorganges entledigen möchte, wird zunächst substaniert vortragen müssen, das dort keine Schilder innerhalb der Frist aufgestellt wurden um seinen Vortrag vom Status der Schutzbehauptung in den Status eines Beweise zu erheben.

Sofern der Vortrag sodenn ausreichend Substanz aufweist, wird der Gegenseite Gelegenheit zur Entlastung gegeben.



quote:
Es liegen bei mir ironischerweise noch alte Umzugsschilder hinter der Hecke, die wohl mal jemand dorthin entsorgt hat,

Die offensichtlich ilegale Entsorgung von Abfall kann man bei geeigneten Stellen zur Anzeige bringen.
Alternativ könnte man die Fundsachen auch dem Fundbüro übergeben und Anspruch auf Finderlohn erheben.





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#7
 Von 
guest-12330.01.2012 11:21:12
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#8
 Von 
reckoner
Status:
Philosoph
(13706 Beiträge, 4355x hilfreich)

Hallo,

quote:
Da hat er seine folgende Antwort verschwiegen:

>Parkverbot wegen Umzug - Abstand der Schilder
Was soll denn so ein Unsinn.
Einerseits ist das ein uralter Thread, und dann noch ein völlig unformatierter Text, wer soll das denn lesen?
Verpiss dich, du Troll.
Wieso verschwiegen? Mein Beitrag steht noch im Thread (und das wird er auch bleiben).
Und wo bitte habe ich beleidigt?

MfG Stefan

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#9
 Von 
Aberaamenthus
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Harry van Sell!

Vielen Dank für Deine vernünftige Antwort hier. Es ist schön zu wissen, daß es auch User gibt, die diese Seite ernstnehmen und nicht sinnfreie Kommentare, noch dazu beleidigender Art abgeben.

Zum Thema: Die Kenntnis über die Rechtslage wurde nicht beendet, denn sie bestand schon vorher. Was mir vorher aber noch nicht bekannt war und eigentlich auch noch ist, ist die Tatsache, wer für die Beweisführung vor dem Tag der Umsetzung verpflichtet ist. Grundsätzlich ist es so, wie Du es beschrieben hast: Wer etwas will, muß es auch beweisen können. Hier liegt die Beweis- und Darlegungspflicht für die Umsetzung bei der Ordnungsbehörde/Polizei (BVerwG vom 20.05.2003). Die explizite Fragestellung meinerseits ist hier, ob jemand weiß, ob dieses die drei Tage Karenzzeit vor der Umsetzung mit einschließt oder dann auf das "Opfer" übergeht.

Die Folgen bei illegaler Abfallentsorgung und bei Fundsachen sind mir soweit bekannt. Ich wollte damit nur zu meinem Sachverhalt ausführen, daß es unklar und unüberschaubar (und damit leichter übersehbar) wird, wenn alte Halteverbotszimmer nach über zwei Monaten immer noch herumstehen oder -liegen. Die Möglichkeit, dann neue Schilder nicht richtig wahrzunehmen steigt. Offensichtlich braucht entweder die Stadt oder der Umzugsspediteur keine Schilder mehr. Das nur am Rande.

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#10
 Von 
bruce-bruce-bruce
Status:
Schüler
(204 Beiträge, 85x hilfreich)

Also:

Die Beschilderung muss 72 Stunden vorher ausgestellt worden sein, bevor man verwarnt bzw. abschleppt.

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