Personenkontrolle, Drogenkontrolle, Bußgeldbescheid

7. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
maxi1234
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Personenkontrolle, Drogenkontrolle, Bußgeldbescheid

Bei mir wurde Ende 2017 eine geringe Menge Cannabis bei einer Personenkontrolle festgestellt. Wir waren mit 3 Personen dort, da bei mir das Cannabis gefunden wurde und die vor Ort anwesenden Beamten mein auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellten PKW in der Nähe gesichtet und daraufhin mich mit auf die Wache genommen und mir Blut abgenommen.

Nun habe ich Post bekommen, in der mir vorgeworfen wird, an besagtem Abend als Fahrzeugführer das Auto unter Wirkung des berauschenden Mittels geführt zu haben, als Strafe droht ein Bussgeld und 1 Monat Führerscheinentzug.

Nun meine Frage: WEnn die 3 anderen Personen bezeugen können, dass ich zu diesem Zeitpunkt NICHT das PKW geführt habe, komme ich dann da irgenwie noch raus?
Aufgrund der Werte werden sie wissen, dass ich nicht nur an diesem Abend gekifft habe, ich habe jedoch nie unter aktivem Einfluss das Auto geführt...
Lohnt es sich Einspruch einzulegen ?
Vielen Dank vorab!

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32886 Beiträge, 17271x hilfreich)

Lohnt es sich Einspruch einzulegen ? Ob das Gericht die 3 Zeugen glaubwürdig findet, kann hier auch keiner wissen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
hambre
Status:
Schüler
(195 Beiträge, 74x hilfreich)

Zitat:
WEnn die 3 anderen Personen bezeugen können, dass ich zu diesem Zeitpunkt NICHT das PKW geführt habe, komme ich dann da irgenwie noch raus?


Und wie kommt die Polizei darauf, dass Du doch Auto gefahren bist?

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#3
 Von 
maxi1234
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Kann ich nicht beantworten

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#4
 Von 
fb498762-88
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Dir muss die Fahrt zweifelsfrei nachgewiesen werden.

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von fb498762-88):
Dir muss die Fahrt zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Nö, es reicht schon, wenn das "zur Überzeugung des Gerichtes" nachgewiesen wurde.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
maxi1234
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

aber es sind dann ja quasi wenn ich 3 zeugen benennen kann 4 gegen 2 zeugen, was ja eigtl dann für mich spricht oder sehe ich das falsch?

-- Editiert von maxi1234 am 08.01.2019 19:51

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#7
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120219 Beiträge, 39849x hilfreich)

Zitat (von maxi1234):
4 gegen 2 zeugen, was ja eigtl dann für mich spricht oder sehe ich das falsch?

Ja, das sieht man falsch.

Da ist nicht wie auf den Fußballplatz.

Vor Gericht geht es um die Glaubwürdigkeit der Zeugen, nicht um die Menge.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#8
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von maxi1234):
aber es sind dann ja quasi wenn ich 3 zeugen benennen kann 4 gegen 2 zeugen, was ja eigtl dann für mich spricht oder sehe ich das falsch?


Warum sollten die Polizisten die Unwahrheit sagen? Was hätten sie davon?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 971x hilfreich)

Zitat (von maxi1234):
Aufgrund der Werte werden sie wissen, dass ich nicht nur an diesem Abend gekifft habe
Wann, wie oft und wie viel hast Du denn konsumiert?

Zitat (von maxi1234):
ich habe jedoch nie unter aktivem Einfluss das Auto geführt...
Eine gewagte Behauptung. Je nach Konsumform ist man häufig in einem Zustand, der für den Gesetztgeber reicht, um hier einen dauerhaften Rauschzustand als erwiesen anzusehen. Der Konsument selbst sieht das häufig anders, weil er den Rausch gar nicht mehr als solchen empfindet, da der Körper sich an die jeweilige Substanz gewöhnt und Toleranzen entwickelt. Das gilt für alle psychoaktiv wirkenden Substanzen, also auch z.B. Alkohol.

Zitat (von maxi1234):
WEnn die 3 anderen Personen bezeugen können, dass ich zu diesem Zeitpunkt NICHT das PKW geführt habe, komme ich dann da irgenwie noch raus?
Wie ist das Fahrzeug denn sonst an den Auffindeort gekommen?

Gab es von Dir oder den anderen anwasenden Personen bereits Aussagen? Die Polizisten werden ja wohl ein paar Fragen gestellt haben.

Auf dem Parkplatz standen ja vermutlich mehrere Fahrzeuge. Wie kamen die Polizisten darauf, dass auch Dein Wagen dort abgestellt gewesen ist?

Zitat (von maxi1234):
1 Monat Führerscheinentzug.
Das ist "nur" ein Fahrverbot für einen Monat, das Dir im Zuge des Bußgeldverfahrens droht. Im Zuge eine noch zu erwartenden zusätzlichen Verwaltungsverfahren droht Dir aber noch die dauerhafte Entziehung der Fahrerlaubis (nicht nur ein Fahrverbot). Die Sache ist also wesentlich ernster, als Du derzeit denkst.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12303.07.2019 16:29:14
Status:
Lehrling
(1396 Beiträge, 429x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von maxi1234):
aber es sind dann ja quasi wenn ich 3 zeugen benennen kann 4 gegen 2 zeugen, was ja eigtl dann für mich spricht oder sehe ich das falsch?


Warum sollten die Polizisten die Unwahrheit sagen? Was hätten sie davon?


Sie müssen nicht die Unwahrheit sagen. Sie können aber auch schlichtweg nur jene Wahrheit sagen, die sich wirklich zugetragen hat. Und das ist nunmal nur "Wir haben TE und das Auto in der Nähe gesehen" und nicht "Wir haben TE mit dem Auto fahren sehen". Entsprechend kann man wieder nur auf die Gesamtumstände verweisen.

Sprechen wir hier von einem einsamen Rastplatz in der Pampa und der Motor hat noch von "vorhin" gequalmt ist es recht unwahrscheinlich, dass der TE nicht gefahren ist.
Sprechen wir hier von einer Situation am Wohnsitz des TE und die Reifen waren schon sprichwörtlich platt gestanden, ist es recht wahrscheinlich, dass der TE nicht gefahren ist.
Entsprechend gilt auch hier "zur Überzeugung des Gerichts".

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